W104 2271987-1/2E W104 2271989-1/2E W104 2271991-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr XXXX , gegen die Bescheide des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) jeweils vom 18.1.2023, AZ II/4-DZ/15-22344883010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-22344909010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, und AZ II/4-DZ/17-22344910010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 8.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020 für das Antragsjahr 2015 wies die AMA dem Beschwerdeführer unter Abänderung eines Vorbescheides 15,0552 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 206,93 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.381,78. Gleichzeitig erließ sie eine Rückforderung in Höhe von EUR 183,36. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,5001 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 16,7477 ha, sohin von einer Differenzfläche für Sanktionen von 0,7524 ha aus. Begründet wird dies im Bescheid mit einer bei einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenabgleich) festgestellten Differenzfläche von 0,3867 ha am Heimbetrieb und mit einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. 1072871 am 22.10.2015 festgestellten Differenzfläche von 0,3657 ha. Aufgrund der Differenzfläche von 0,7524 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,4926 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014).
Der Beschwerdeführer stellte auch in den Folgejahren Mehrfachanträge Flächen. Auch durch die ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide vom 10.1.2020 für die Antragsjahre 2016 und 2017 erfolgten Prämienkürzungen und Nachforderungen.
Am 18.6.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der die Differenzen am fraglichen Feldstück im Einzelnen anhand von Hofkarten und Fotos besprochen wurden.
Mit Beschluss vom 22.6.2021, GZ W104 2240386, 2240388 und 2240392, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt, behob die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurück. Begründend wies es darauf hin, dass sowohl Almen als auch Hutweiden regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt seien. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, werde bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Art. 10 VO [EU] 640/2014, §§ 19 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Z 9a Horizontale GAP-Verordnung). Dabei würden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen werde davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Gemäß § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung könnten jedoch Flächen auf Hutweiden nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben.
Für den überwiegenden Anteil der von den Beschwerden in Frage gestellten Flächen habe das Beschwerdeverfahren ergeben, dass die Beurteilung der Behörde bei der Verwaltungskontrolle zu Recht erfolgt ist. Für einen kleinen Teil, nämlich Teile der strittigen Flächen des Feldstücks 4, habe jedoch eine Neuberechnung zu erfolgen, da sich herausgestellt habe, dass dort doch Flächen als nicht beihilfefähig qualifiziert wurden, die mehr als 20 % beihilfefähigen Futterflächenanteil aufweisen.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden setzte die Behörde diesen Beschluss um. Statt der bisher gewährten Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.381,78 für das Antragsjahr 2015 wurde ein Betrag von EUR 4.389,28 gewährt, statt der bisher gewährten EUR 4.431,46 für das Antragsjahr 2016 wurde ein Betrag von EUR 4.440,09, und statt der bisher gewährten EUR 3.665,71 für das Antragsjahr 2017 wurde ein Betrag von EUR 3.790,26 gewährt.
In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 30.1.2023 (er wurde zwar nur eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Antragsjahr 2017 erhoben, doch ist darin inhaltlich unzweifelhaft erkennbar, dass auch gegen die zu Grunde liegenden Bescheide zum Antragsjahr 2015 und 2016 Beschwerde erhoben werden soll) machte der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe in seinem Beschluss festgestellt, dass sich der nordwestliche Randbereich des Feldstückes 4 etwas anders dargestellt habe. Zwar seien auch in diesen Bereichen auf den Luftbildern ganze Bäume und intensive Verbuschung innerhalb der Grenzen der Beantragung erkennbar, es fänden sich dort allerdings auch Bereiche, in denen die Verbuschung aktuell nicht sehr fortgeschritten gewesen sei und dazwischen relativ reiche Futterflächen bis zum Waldrand bestanden hätten. Teile dieses nordwestlichen Randbereichs könnten daher vorbehaltlich intensiverer Prüfungen mit einem Flächenausmaß zwischen 20 und 50 % als Futterfläche anerkannt werden. Eine eindeutige Bezifferung der so anerkannten Fläche habe in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgenommen werden können. Er sei der Überzeugung, dass sehr wohl weitere positive Flächenabweichungen in der gegenständlichen Flächendifferenz liegen. Jedenfalls seien in der beiliegenden Skizze der Überhang und die immer wieder vorhandenen Futterflächen anzuerkennen. Die damals bestandene Futterfläche sei erneut zu überprüfen, die Rechtsabteilung sei einzubinden und das richterliche Urteil korrekt umzusetzen, die bislang anerkannte positive Flächendifferenz liege noch nicht bei den 20-50% gemäß BVwG-Beschluss.
Die Behörde wies bei der Vorlage der Beschwerden darauf hin, dass die AMA noch einmal die beiden betroffenen Feldstücke intensiv geprüft habe; die Referenzierung habe schlussendlich zu einem besseren Ergebnis für den Bewirtschafter geführt:
Bei FS 4 SL 1 (-0,0143 ha Hutweide brutto) bleibe die negative Beurteilung aufrecht, da keine Futterfläche auf dem Hutweideschlag zu erkennen sei. Bei FS 7 SL 1 seien 2 Teilschläge positiv beurteilt worden (0,0158 ha + 0,0080 ha = 0,0238 ha brutto, in der beiliegenden Hofkarte grün eingefärbte Flächen). Aufgrund der Faktoren 90 (NLN) und 100 (Überschirmungsfaktor) ergebe sich eine Nettofläche von 0,0215 ha. Die rot eingefärbten Flächen seien auch nach nochmaliger intensiver Überprüfung negativ beurteilt, da keine Futterfläche auf dem Hutweideschlag erkennbar sei. Diese durch die AMA überarbeitete Bildschirm-Referenzierung habe am FS 7 zu einer zusätzlichen Nettofutterfläche von insgesamt 215 m2 (Bescheid vom 10.01.2020: 0,3867 ha Abzug wegen REFRA; Bescheid vom 18.01.2023: 0,3652 ha Abzug wegen REFRA; 0,3867 ha – 0,3652 ha = 0,0215) zu Gunsten des Bewirtschafters geführt. Die von der AMA im höchstmöglichen Maß vorgenommene Referenzierung liege im Sinne der Pflicht der AMA zur Gleichbehandlung aller Antragsteller am Äußersten des Vertretbaren. Ein noch höheres Flächenausmaß habe nicht ermittelt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die von der Behörde ermittelten Flächen sind der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Dies ergibt sich auf folgendem:
Im Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2021 wurde festgestellt, dass im nordwestlichen Randbereich des (damaligen) Feldstückes 4 ganze Bäume und intensive Verbuschung innerhalb der Grenzen der Beantragung erkennbar seien, es sich jedoch dort allerdings auch Bereiche fänden, in denen die Verbuschung aktuell nicht sehr fortgeschritten war und dazwischen relativ reiche Futterflächen bis zum Waldrand bestanden haben. Teile dieses nordwestlichen Randbereichs könnten daher vorbehaltlich intensiverer Prüfung mit einem Flächenausmaß zwischen 20 und 50 % als Futterfläche anerkannt werden. Eine eindeutige Bezifferung der so anerkannten Fläche konnte in der Beschwerdeverhandlung und im Beschluss nicht vorgenommen werden.
Die Behörde hat daraufhin die Futterfläche anhand der vorgelegten Fotos und der vorhandenen – historischen – Orthofotos nochmals geprüft und ist zur Anerkennung von zwei Teilbereichen des angeführten Randbereiches des betroffenen Feldstücks gelangt.
Der Beschwerdeführer begegnet diesem Ergebnis lediglich mit der Argumentation, er sei „der Überzeugung“, dass sehr wohl weitere positive Flächenabweichungen in der gegenständlichen Flächendifferenz liegen. Damit kann jedoch das behördlich ermittelte Ergebnis nicht konkret erschüttert werden. Dass Ergebnis liegt innerhalb der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Teile des nordwestlichen Randbereichs des Feldstücks vorbehaltlich intensiverer Prüfung mit einem Flächenausmaß zwischen 20 und 50 % als Futterfläche anerkannt werden könnten. Das angeführte Prozentmaß bezog sich auf die auf den in der Verhandlung betrachteten Fotos (OZ 5) erkennbaren (kleinen) Teile des Randbereichs des Feldstücks. Warum das von der Behörde ermittelte Ergebnis nicht dieser Vorgabe entspricht, wurde vom Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht dargelegt und ist auch aus Sicht des Gerichts vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren im ersten Rechtsgang nicht plausibel.
Im Übrigen wird auf den Akt zu W104 2240386, 2240388 und 2240392 verwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Auch zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften ist auf den Beschluss vom 22.6.2021, GZ W104 2240386, 2240388 und 2240392, zu verweisen.
Da das behördlich festgestellte Flächenausmaß zu Grunde zu legen war und der Behörde kein Fehler bei der Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter die anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlaufen ist, waren die Beschwerden abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da weder substantiiertes neues Tatsachenvorbringen erfolgte, das zu erörtern gewesen wäre, noch eine komplexe Rechtsfrage vorliegt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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