Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2023 gegen die gemäß § 295a BAO geänderten Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer 2019, 2020 und 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. a) Die Beschwerde gegen die gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2021 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
I. b) Der Beschwerde gegen den gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2020 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Das Einkommen beträgt 43.942,92 €. Die festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) beträgt -7.041 €.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit 30.01.2023 wurden die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2019 bis 2021 gemäß § 295a BAO abgeändert.
In diesen Bescheiden wurde der zuvor für je zwölf Monate berücksichtigte halbe Familienbonus Plus für die Töchter des Beschwerdeführers, ***E.*** und ***F.*** (geboren ***2011***) nur mehr mit 10% in Ansatz gebracht, weil die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindesmutter aufgrund von geleisteten Kinderbetreuungskosten 90% des Familienbonus Plus geltend gemacht hat.
Über FinanzOnline wurde am 31.01.2023 Beschwerde erhoben und die Änderung der Familienbonus Plus Aufteilung hin zur bisherigen 50/50-Aufteilung begehrt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese 90/10 Aufteilung mit der Kindesmutter nie vereinbart habe. Er könne auch nicht nachvollziehen, dass die Kindesmutter auf über 1.000 € an jährlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung komme.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 wurde die Beschwerde vom 31.01.2023 gegen die Einkommensteuerbescheide 2019, 2020 und 2021 vom 30.01.2023 abgewiesen und begründet, dass im Rahmen einer Übergangsfrist für die Jahre 2019 bis 2021 für getrennt lebende Eltern eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen sei. Diese Aufteilungsvariante könne nur in Ausnahmefällen beantragt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen würden: - Die/der Antragsteller/in hat während des Kalenderjahres mehr als die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für das Kind und zumindest 1.000 € gezahlt. - Das Kind war am 1. Jänner des Jahres noch nicht 10 Jahre alt (erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe noch nicht 16 Jahre alt). - Die Kinderbetreuung erfolgte in einer dem Gesetz entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.Da nach genauer Überprüfung alle Voraussetzungen vorliegen würden, stünden der Kindesmutter die beantragten 90% des Familienbonus Plus zu!
Über FinanzOnline wurde am 02.11.2023 ein Vorlageantrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wie die Kindesmutter auf 1.000 € reine Kinderbetreuung komme. Kinderbetreuungen, bei denen die Mutter anwesend sei (zB Musik in ***M.***, Reiten in ***Ek.***) würden außerdem von dem bereits von ihm bezahlten Kindesunterhalt abgedeckt und nicht unter Kinderbetreuung fallen. Es rufe auch Unverständnis hervor, wenn nahe Angehörige Rechnungen schreiben würden, um die 1.000 € Grenze zu überschreiten. Freizeitbeschäftigungen sollten bereits durch seinen Unterhalt gedeckt sein und nicht unter Kinderbetreuung fallen, insbesondere, wenn die Rahmenbedingen nicht erfüllt seien.
Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde am 27.03.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde betreffend die Jahre 2019 und 2021 sowie Stattgabe betreffend das Jahr 2020. Aus den betreffend das Jahr 2020 von der Kindesmutter übermittelten Unterlagen ging hervor, dass sie in diesem Jahr Kinderbetreuungskosten von weniger als 1.000 € je Kind hatte, da die Ausgaben für den Schikurs 2020 aufgrund der Bezahlung im Jahr 2019 gemäß § 19 Abs. 2 EStG dem Jahr 2019 zuzuordnen sind.
Vom Angebot auf Aktensicht am Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Belege über die Kinderbetreuungskosten wurde kein Gebrauch gemacht.
[...]
Der Beschwerdeführer beantragte den Familienbonus Plus für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils in der Variante 50/50 für seine Töchter ***E.*** und ***F.*** (geboren ***2011***). Die getrennt lebende Kindesmutter stellte den Antrag auf Verteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 90/10 für die Jahre 2019 bis 2021.
Der Beschwerdeführer kam seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nach und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung neben dem Familienbonus Plus auch den ihm zustehenden Unterhaltsabsetzbetrag geltend.
Nach einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde wurden bei der Veranlagung der Kindesmutter folgende Kinderbetreuungskosten anerkannt:
| Jahr | ***F.*** | ***E.*** |
| 2019 | 1.183,92 € | 1.110,00 € |
| 2020 | 885,85 € | 884,60 € |
| 2021 | 1.372,48 € | 1.163,63 € |
Aus den betreffend das Jahr 2020 von der Mutter der Kinder übermittelten Unterlagen geht hervor, dass sie in diesem Jahr Kinderbetreuungskosten von weniger als 1.000 € hatte, da die Ausgaben für den Schikurs 2020 aufgrund der Bezahlung im Jahr 2019 gemäß § 19 Abs. 2 EStG dem Jahr 2019 zuzuordnen sind.
Da dem Beschwerdeführer nur mehr 10% vom Familienbonus Plus gewährt wurde, ergab sich für die Jahre 2019, 2020 und 2021 mit den gemäß § 295a geänderten Einkommensteuerbescheiden jeweils eine Nachforderung in Höhe von 1.200 €.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Akt, den Unterlagen der Kindesmutter sowie Einsichtnahme in den Steuerakt der Kindesmutter sowie des Beschwerdeführers.
Die vorgelegten Rechnungen über die Kinderbetreuung der Jahre 2019 bis 2021 sind glaubhaft. Auch an der Richtigkeit der Rechnungen bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel.
Strittig ist, ob der Familienbonus Plus in der Aufteilungsvariante 50/50 zur Anwendung kommt, oder ob die Voraussetzungen für die Variante 90/10 zu Gunsten der Kindesmutter vorliegen.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführt wurde und seit 01.01.2019 anwendbar ist. Er tritt an die Stelle der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 aF sowie des Kinderfreibetrages (§ 106a EStG 1988 aF). Der Familienbonus Plus soll eine finanzielle Entlastung für Familien herbeiführen (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Familienbonus Plus Rz 34/1).
Für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 ist gemäß § 124b Z 336 EStG 1988 noch eine weitere Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen. In diesen Veranlagungsjahren kann für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfeberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder 2 EStG 1988 zustehenden Familienbonus Plus (1.350 €) beantragen. Dem anderen Elternteil stehen nur noch die verbleibenden 10% (150 €) zu. Diese Aufteilung setzt eine Kinderbetreuung im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 EStG 1988 idF vor dem BGBl I 2018/62 (Verweis auf nicht mehr geltendes Recht) voraus, sowie dass der Antragsteller im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet und im Kalenderjahr zumindest 1.000 € für diese aufgewendet hat. Mit dieser Regelung soll übergangsweise die Streichung des Abzugs externer Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung kompensiert werden. Die Höhe der geleisteten Zahlungen kann insbesondere durch entsprechende Rechnungen mit Zahlungsnachweisen belegt werden (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP 14).
Um als Unterhaltsverpflichteter in den Genuss dieser besonderen Aufteilung zu gelangen, muss nicht nur der gesetzliche Unterhalt zur Gänze geleistet werden, sondern darüber hinausgehend auch die Kinderbetreuungskosten im überwiegenden Umfang und in Höhe von zumindest 1.000 € für dieses Kind geleistet werden. In dieser Konstellation steht dann nicht die Hälfte, sondern 90% des Familienbonus Plus in all jenen Monaten zu, in denen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Familienbonus Plus Rz 34/9).
Die Betreuung hat in einer öffentlichen oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige zu erfolgen. Nach der Verwaltungspraxis und den Lohnsteuerrichtlinien sind auch die Kosten für die Betreuung in der schulfreien Zeit (zB Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) abzugsfähig. Abzugsfähig sind beispielsweise auch die Ausgaben für Ballettunterricht, Englischunterricht sowie Beiträge für Sportverein und Musikschule betreffend Aktivitäten außerhalb des Schulunterrichts (vgl. BFG v. 19.01.2017, RV/7100189/2017). Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung nachweisen können (vgl. VwGH 30.09.2015, 2012/15/0211). Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn ein pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen wurde.
Die schon erfolgte Veranlagung eines Elternteils ist gegebenenfalls gemäß § 295a BAO zu ändern, wenn sich für diese Veranlagung (als rückwirkendes Ereignis) ergibt, dass die 90% dem anderen Elternteil zustehen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor der halbe oder ganze Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 geltend gemacht wurde (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP 15). Dem anderen Elternteil verbleiben somit nur noch 10% und es entsteht uU eine Rückzahlungsverpflichtung (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Familienbonus Plus Rz 34/10).
Zum Einwand, dass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung bereits im geleisteten Kinderunterhalt abgedeckt sind, stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass dieser Umstand alleine nicht ausreicht, um die gemäß § 124b Z 336 EStG 1988 vorgesehene 90/10 Aufteilungsvariante des Familienbonus Plus auszuschließen. Der Unterhaltsverpflichtete muss nicht nur den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze leisten, sondern er muss darüber hinausgehend auch die Kinderbetreuungskosten im überwiegenden Umfang und in Höhe von zumindest 1.000 € für dieses Kind leisten.
In der Vorlage an das Bundesfinanzgericht hat die Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Kindesmutter die Kosten für die Kinderbetreuung im Rahmen ihres eigenen Veranlagungsverfahren vorgelegt hat. Aus den Rechnungen, Überweisungen und Bestätigungen geht hervor, dass sie für Nachmittagsbetreuung, Englischkurse, Schikurse, Tanzen, Reiten, etc. in den Jahren 2019 und 2021 der beiden Kinder mehr als 1.000 € ausgegeben hat. Nicht zu berücksichtigende Beträge, wie zB Mitgliedsbeiträge für Vereine, Ausgaben für den Schulbus wurden ausgeschieden. Bezüglich der an die Großmutter der Kinder geleisteten Kinderbetreuungskosten ist aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Mutter der Kinder, wonach die Großmutter vor ihrer Pensionierung als Direktorin einer Volksschule tätig gewesen ist, davon auszugehen, dass es sich bei der Großmutter um eine pädagogisch qualifizierte Person handelt. Das in den übermittelten Bestätigungen (Betreuung der Kinder während des Nachtdienstes der Mutter) für Kinderbetreuung ausgewiesene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzamtes fremdüblich und glaubwürdig geflossen.
Das Vorbringen der Abgabenhörde deckt sich mit den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteilen. Es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund an der Richtigkeit zu zweifeln.
Wie die Abgabenbehörde schon zutreffend ausführte, ergeben sich für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Kindesmutter bei den diversen Kursen persönlich anwesend gewesen sei und eine Kinderbetreuung damit nicht vorliege, aus den vorliegenden Bestätigungen der institutionellen Betreuungseinrichtungen dafür keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend hat die Kindesmutter somit in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2019 und 2021 für die Kinderbetreuung von ***F.*** und ***E.*** jeweils über 1.000 € aufgewendet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung der 90/10 Aufteilung des Familienbonus Plus durch die Kindesmutter sind erfüllt und es steht daher die entsprechende Aufteilung für die Jahre 2019 und 2021 zu. Dem Beschwerdeführer steht ein Familienbonus Plus in Höhe von 10% (2 x 150 € für 2019 und 2021) zu. Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde für die Jahre 2019 und 2021 kein Erfolg beschieden sein.
Im Jahr 2020 hatte sie Kinderbetreuungskosten von jeweils weniger als 1.000 €. Für dieses Jahr steht dem Beschwerdeführer ein Familienbonus Plus in Höhe von 50% (2 x 750 €) zu. Der Beschwerde für das Jahr 2020 wird Folge gegeben. Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer (Gutschrift) wird auf den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 26.07.2021 verwiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15. Jänner 2026
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