Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 26. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juli 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG zweiter Fall eingestellt.
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}II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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}III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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}Mit Straferkenntnis vom 8. Juli 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 6. Mai 2025 um 17:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Keplerplatz 5, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 befunden dessen Nummer nicht ersichtlich gewesen sei.Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 9 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 250,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Sie haben am 04.06.2025 zwei Kopien von Ausweisen gemäß § 29b StVO 1960, mit der Nummer 99015443700082, ausgestellt auf ***4*** ***3*** sowie mit der Nummer 247496, ausgestellt auf ***2*** ***3***, übermittelt. Daraufhin gaben Sie In einem mit Ihnen geführten Telefonat bekannt, dass die beiden Ausweisinhaberinnen Ihre Schwestern seien und Sie zum Tatzeitpunkt Frau ***4*** ***3*** befördert haben und daher ihr Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger angefertigten Beanstandungsfotos zur Kenntnis gebracht.
In Ihrer Stellungnahme vom 22.06.2025 wendeten Sie ein, dass zum Tatzeitpunkt ein gültiger Parkausweis vorhanden und hinter der Windschutzscheibe platziert war und dieser während des Parkens verrutscht sei, weshalb er nicht gut erkennbar war. Außerdem gaben Sie an, dass Sie den gültigen Parkausweis in der Anlage übermitteln und fügten den Ausweis gem. § 29b StVO 1960 mit der Nummer 99015443700082, ausgestellt auf ***4*** ***3*** bei.
Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der Verjährungsfrist auch richtig anzulasten hat, war der Tatvorhalt wie im Spruch ersichtlich zu konkretisieren.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Ein Abgleich mit den Fotos der Beanstandung sowie den am 04.06.2025 von Ihnen per E-Mail übermittelten Fotos der Ausweise gemäß § 29b StVO 1960, mit der Nummer 99015443700082, ausgestellt auf ***4*** ***3*** sowie mit der Nummer 247496, ausgestellt auf ***2*** ***3***, konnte festgestellt werden, dass es bei dem zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug hinterlegten Ausweis gem. § 29b StVO 1960 nicht um den von Ihnen in der Stellungnahme vom 22.06.2025 angegebenen Ausweis Nr. 99015443700082 (Ausweisinhaberin ***4*** ***3***) handelt. Dies ist eindeutig daran erkennbar, dass die Linien des Rundsiegels dicker sind, als jene auf dem von Ihnen übermittelten Ausweis und das Rundsiegel außerdem an einer anderen Position angebracht ist.
Es befand sich somit eindeutig nicht wie von Ihnen mehrmals vorgebracht der Ausweis Nr. 99015443700082 im Fahrzeug und konnte auch die Beförderung die*der Ausweisinhaber*in zum Tatzeitpunkt nicht glaubhaft werden.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzpark-zone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und die*der Ausweisinhaber*in das Fahrzeug selbst lenkt oder mit diesem befördert wird.
Die Hinterlegung und die damit verbundene Benutzung eines Ausweises gern. § 29b StVO wäre im gegenständlichen Fall aber ausschließlich bei der Beförderung die*der Ausweisinhaber*in erlaubt gewesen.
Wird ein solcher Ausweis ohne Beförderung der*des Inhaber(s)*in hinterlegt, so kann eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises um ein allenfalls kontrollierendes Organ über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung eines kostenpflichtigen Parkplatzes vorzutäuschen, nicht ausgeschlossen werden und wird dies auch von den Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht
Aufgrund Ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben, ist Ihnen eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises, um die Entrichtung der Parkometerabgabe zu umgehen, allerdings nicht vorzuwerfen; jedoch ein Verwenden desselben aufgrund von Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt. Denn im vorliegenden Fall hätte die gehörige Sorgfalt geboten darauf zu achten, dass der korrekte Ausweis bei einer Beförderung der*des Ausweisinhaber(s)*in hinterlegt ist bzw. bei Nichtbeförderung der*des Ausweisinhaber(s)*in ein Parkschein gelöst wird. Diesen Umstand hätten Sie bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Damit ist Ihnen (zumindest) ein Verkürzen der Parkometerabgabe vorzuwerfen.
Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sind.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und ist die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Aufgrund Ihres vorwerfbaren Verhaltens haben Sie die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991"
In der Beschwerde vom 26. Juli 2025 wurde ausgeführt:
"Begründung:Am 06.05.2025 habe ich mein Fahrzeug an der angegebenen Örtlichkeit abgestellt. Gemäß § 29b StVO 1960 befand sich ein gültiger Behindertenausweis (Nr. 99015443700082, ausgestellt auf meine Schwester ***4*** ***3***) im Fahrzeug, da ich sie zum genannten Zeitpunkt befördert habe. Leider war der Ausweis beim Kontrollvorgang nicht mehr klar sichtbar, da er während des Parkens verrutscht war.
Nach Aufforderung habe ich Kopien der Ausweise übermittelt und telefonisch bestätigt, dass ich ***4*** ***3*** tatsächlich befördert habe.Die Behörde wies meine Stellungnahme mit der Begründung zurück, es sei nicht der korrekte Originalausweis vorgelegen und meine Angaben zur Beförderung seien nicht glaubhaft. Ich versichere jedoch nochmals ausdrücklich, dass sowohl der Originalausweis im Fahrzeug war, als auch die zur Parkbefreiung erforderliche Beförderung der Ausweisinhaberin tatsächlich vorlag.
Aus diesen Gründen beantrage ich die Aufhebung des Straferkenntnisses. Hilfsweise ersuche ich um eine milde Ahndung, da das Nicht-Sichtbarsein des Ausweises lediglich auf ein unbeabsichtigtes Verrutschen zurückzuführen ist und kein grobes Verschulden meinerseits vorlag."
Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 6. Mai 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Keplerplatz 5, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 6. Mai 2025, 17:56 Uhr, war der auf ***2*** ***3***, eine der beiden Schwestern der beschwerdeführenden Partei, ausgestellte Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO kopfüber hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebracht und von der Umrandung der Windschutzscheibe teilweise verdeckt, sodass die Ausweisnummer nicht sichtbar war.
Darüber hinaus war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Beweiswürdigung:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat den Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Verdecken der Ausweisnummer des verkehrt hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebrachten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 durch deren Umrandung fotografisch dokumentiert und in der Anzeige festgehalten.
Dass der kopfüber hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebrachte Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 auf ***2*** ***3***, eine der beiden Schwestern der beschwerdeführenden Partei, ausgestellt war, ergibt ein Vergleich der zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos des Kontrollorgans (AS 4/64ff) mit den von der beschwerdeführende Partei vorgelegten Ausweisfotos (AS 17 f bzw AS 21/64f): Ausführung und Lage des Rundstempels sind mit dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis identisch und entsprechen nicht der Ausweiskopie von Frau ***4*** ***3*** (AS 27f).
Dass ein ungültiger Behindertenausweis hinterlegt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt durch die beschwerdeführende Partei resultiert aus der am 29. Mai 2025 erteilten Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin (AS 14 bzw 17/64) und die beschwerdeführende Partei hat dem nicht widersprochen.
Rechtliche Würdigung:
§ 22 Abs. 1 VStG 1991 normiert:
"(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
§ 22 Abs 1 statuiert ("soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht).
Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 3).
Durch das Einlegen eines fremden Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO steht im Raum, dass einerseits die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt bzw. hinterzogen und andererseits durch die mögliche Täuschung eines Kontrollorgans über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes eine Vermögensschädigung der Gemeinde Wien herbeigeführt wurde.
Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH 18.01.2023, 15 Os 111/22w, Rn 9), ist die gegenständliche Tat sowohl unter "[...] § 146 StGB als auch § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar. Aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung ist Letztere (ungeachtet der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern [Bund/Land]) gemäß § 22 Abs 1 VStG nicht strafbar und darf die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden".
Der Magistrat Wien war daher zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses nicht zuständig (vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 6).
§ 45 VStG 1991 normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat […] keine Verwaltungsübertretung bildet"
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
§ 78 StPO normiert:
"(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet."
Da dem Bundesfinanzgericht in amtlicher Eigenschaft der Verdacht einer Straftat bekannt geworden ist, wird das gegenständliche Erkenntnis samt Sachverhaltsdarstellung und Kopie des Verwaltungsaktes an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben.
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Der gegenständlichen Rechtsfrage kommt insofern grundsätzliche Bedeutung zu als die Rechtsprechung des VwGH zur Zuständigkeitsfrage im konkreten Fall fehlt, sodass die Revision für die belangte Behörde zulässig ist.
Wien, am 7. November 2025
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