Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. November 2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 11/2024 vom 30.10.2024, eingebracht am 30.10.2024, sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab 11/2024 vom 31.10.2024, eingebracht am 31.10.2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe wurde begründet wie folgt:"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde begründet wie folgt:"Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert.Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde vom 12.11.2024 führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Beharre auf neuerliche Begutachtung vom Bundessozialamt, da bei der letzten Untersuchung keine aktuellen Befunde vorlagen, weil Urlaubszeit war und Ärztin in Urlaub war. Mein Sohn bekam seit dem Jahr 2010 erhöhte Familienbeihilfe (vor dem 21. Lebensjahr) und dauernd erwerbsunfähig. Um neuerliche Untersuchung ab September 2024 wird gebeten. (sämtliche Beilagen wurden beim Antrag vom 30.10.2024 bereits mitgeschickt)."Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 05. März 2025 wurde begründet wie folgt:"Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurde am 3.10.2024 vom Sozialministerium Service der Grad der Behinderung des Sohnes ab September 2024 mit 40% festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bestätigt. lt. dem Gutachten vom 26.2.2025 wurde erneut der Grad der Behinderung mit 40% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und Erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn ab November 2024 liegen nicht vor."
Die Bf. stellte am 7.3.2025 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt:"Da ich für meinen Sohn seit dem Jahr 2016 die erhöhte Familienbeihilfe erhalten habe und er von der PVA als arbeitsunfähig eingestuft wurde und er jetzt die letzten 10 Jahre nicht arbeiten konnte und auf einmal herabgestuft wird, obwohl er einen verkehrten Tag- und Nachtrhytmus hat und am Tag schläft und in der Nacht wach ist und die Ärztin das aber nicht in den Befund reingeschrieben hat wird er sich sicher schwer tun auf einmal zu arbeiten. Er nimmt jetzt schon seit dieser Zeit Antidepressiva und hat auch erhöhten Blutdruck, weil er unter Panikattacken leidet und dann immer in die Notaufnahme eines Spitals fährt und fürchterliche Angstzustände hat. Das wurde leider auch nicht berücksichtigt, da er oft eine hohe Herzfrequenz hat und dies aus heiterem Himmel auftritt. Ich würde gerne die zweite BSB-Bescheinigung vom Bundessozialministerium auch zugeschickt bekommen, wenn das möglich ist (von der Untersuchung vom 7.2.2025). Darum erhebe ich nochmals Beschwerde gegen diese Beschwerdevorentscheidung.Ergänzung zum Vorlageantrag: Da ich mich bei dem Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO verschrieben habe, wollte ich Ihnen nur mitteilen, dass ich die erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn bereits seit dem Jahr 2010 erhalten habe, da war er bereits 15 Jahre und krank."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 01.04.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"§ 2 Abs. 1 lit. c iVm § 8 Abs. 5 - 6a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) Es wurde in zwei Gutachten keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 31.10.2024 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn, der in ihrem Haushalt lebt. Im Gutachten vom 3.10.2024 wurde der Grad der Behinderung ab 1.7.2010 mit 50 % und ab 1.9.2024 mit 40 % beurteilt. Es wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Im Gutachten vom 26.2.2025 kommt es zu keiner Änderung. Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wurden ab Nov. 2024 abgewiesen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ... eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Diese Gutachten liegen nicht vor und müssen von der zuständigen Richterin / vom zuständigen Richter selbst angefordert werden. Beweismittel: Unterlagen im Akt Stellungnahme: Abweisung der Beschwerde § 2 Abs 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Abs 6 Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach (), , zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Abs. 6a Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. Da in beiden Gutachten vom 3.10.2024 und 26.2.2025 die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF).
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
…
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022 (kurz: idgF)
…
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
…
Im Sachverständigengutachten (SVGA) vom 3.10.2024 wurde der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten um 10% auf nunmehr GdB 40% herabgestuft geändert mit nachfolgender Begründung: "Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA keine kontinuierlicher Behandlungsnachweis vorliegend, kein Facharztbefund, kein Nachweis Psychotherapie, Medikation ärztlich nicht bestätigt, daher Herabstufung des GdB. von 50% auf 40%.
Laut SVGA vom 26.2.2025 (vidiert am 27.02.2025), mit Begutachtung/Untersuchung am 7.2.2025 (Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt Österreich; BFG/Rema-Akt Dok.Nr. 11, BASB (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) - Bescheinigung vom 26.2.2025) ist der Grad der Behinderung von 40% unverändert gegenüber dem Vorgutachten vom 3.10.2024.Ebenso unverändert ist, dass beim Sohn des Bf. keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird (unverändert wie im Vorgutachten):
[...]
Aufgrund der o.a. Gesetzesnormen iVm dem Legalitätsprinzip hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich die SVGA des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) der Entscheidung zugrunde zu legen.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen unabdingbaren o.a. gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: SVGA vom 26.2.2025 (vidiert am 27.02.2025)
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 30. September 2025
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