Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 9.12.2024 der J**** E****, [Adresse], StNr **-***/****, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26.11.2024 betreffend 1. die Pfändung einer Geldforderung, 2. ein Verfügungsverbot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO sowie 3. die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
1. den Beschluss:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid über ein Verfügungsverbot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO wendet, als unzulässig zurückgewiesen.
sowie erkennt 2. zu Recht:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wendet, als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend die Pfändung einer Geldforderung sowie betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens bleiben unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Mit Datum vom 26.11.2024 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens über € 14,60 (€ 10,00 Pfändungsgebühr und € 4,60 Auslagenersätze), einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung von € 116,60 (€ 102,00 Abgaben einschließlich Nebengebühren und € 14,60 Gebühren und Bauauslgen für diese Pfändung) sowie einen Bescheid über ein Verfügungsverbot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO über die gepfändete Forderung.
Der exekutionsgegenständliche Abgabenrückstand in Höhe von € 102,00 resultierte aus einer zum Fälligkeitstag nicht entrichteten besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs 4 EStG für Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung für den Zeitraum 05/2023. Die Abgabe wurde am 26.2.2024, mit Fälligkeitstag vom 17.7.2023 und einer Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs 4 BAO bis 4.4.2024, festgesetzt.
Ein diesbezügliches Zahlungserleichterungsansuchen vom 10.2.2024 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 11.3.2024 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde vom 15.4.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2024 abgewiesen. Ein dagegen erhobener Vorlageantrag vom 3.6.2024 wurde vom BFG mit Beschluss vom 19.9.2024, RV/7102633/2024, als unzulässig zurückgewiesen. Ein iZm dem Vorlageantrag eingebrachter Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 24.7.2024 zurückgewiesen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 26.11.2024 pfändete das Finanzamt den Betrag von € 102,00 samt Gebühren und Barauslagen von € 14,60 für diese Pfändung, sohin insgesamt € 116,60, setzte diese Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens von € 14,60 (Pfändungsgebühr € 10,00 und Auslagenersätze € 4,60) fest und erließ ein Verfügungsverbot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Datum vom 9.12.2024 gegen diese Bescheide Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Steuerschuld über € 102,00 existiere nicht mehr, da dieser Betrag samt Gebühren und Kosten in identer Höhe bereits zur Gänze durch Pfändung des Pensionseinkommens der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2024 beglichen worden sei.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 29.1.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher es die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung und den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens richtet, als unbegründet abwies. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid über das Verfügungsverbot richtet, wies das Finanzamt diese als unzulässig zurück.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Datum vom 7.2.2025 einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und Schreiben der Beschwerdeführerin, den Rückstandsausweis vom 25.11.2024, eine vom Finanzamt vorgelegte Buchungsabfrage sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.
Danach steht neben dem bereits oben im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalt Folgendes fest:
Mit Bescheid vom 4.9.2024 pfändete das Finanzamt einen Betrag von € 1.743,85 samt Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung von € 24,64, sohin gesamt € 1.768,49.
Diese Pfändung betraf ausschließlich die aus der Festsetzung der Einkommensteuer 2016 resultierende Abgabenschuld von € 1.610,00 sowie die in diesem Zusammenhang festgesetzten Aussetzungszinsen von € 79,89 sowie Anspruchszinsen 2016 von € 53,96. Die diesbezüglichen Drittschuldnerüberweisungen der SVS-GW von in Summe € 1.768,49 erfolgten am 2.10.2024 (€ 464,73) sowie am 4.11.2024 (€ 1.303,76).
Das streitgegenständliche Pfändungsverfahren betreffend die aus der ImmoESt 05/2023 resultierende Abgabenschuld von € 102,00 wurde erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 eingeleitet, nachdem das Finanzamt mit Datum vom 25.11.2024 einen entsprechenden Rückstandsausweis über den Betrag von € 102,00 ausgefertigt hatte.
Die gegenständliche Abgabenschuld war zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom 26.11.2024 nicht beglichen und haftete als vollstreckbarer Rückstand auf dem Abgabenkonto aus.
Der Betrag von € 116,60 war nicht - wie im Vorlageantrag vorgebracht - von der mit Bescheid vom 4.9.2024 erfolgten Pfändung der Pension der Beschwerdeführerin bzw den Überweisungen der SVS-GW erfasst. Eine doppelte Vereinnahmung des Betrages von € 116,60 durch das Finanzamt erfolgte damit nicht.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, den Einkommensteuerbescheid 2016 samt dem dazugehörigen Erkenntnis des BFG vom 5.10.2023, den Pfändungsbescheid vom 4.9.2024 betreffend Einkommensteuer 2016 samt Nebengebühren, Gebühren und Barauslagen über € 1.768,49 und den angefochtenen Pfändungsbescheid vom 26.11.2024 über € 116,60.
Die Beschwerdeführerin hat für ihr davon abweichendes Vorbringen keine den angeführten Beweismitteln widersprechende Belege bzw Urkunden oder andere Beweismittel bzw -anbote beigebracht, ihr Vorbringen blieb vielmehr auf Behauptungsebene.
Rechtlich folgt daraus:
Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung und Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens:
Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei gemäß Abs 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß Abs 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.
Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß § 229 BAO ist lediglich die Ausfertigung (im Sinne von "Ausstellung") eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (zB VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175 mwN).
Da die gegenständlichen Abgaben weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs 4 BAO entrichtet wurden, stellte das Finanzamt den Rückstandsausweis vom 25.11.2024 zu Recht aus und war dieser gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Da der Einbringung auch keine einbringungshemmenden Umstände iSd § 230 BAO entgegenstanden, erfolgte die Pfändung somit zu Recht.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Abgabenschuld sei aufgrund eines zuvor im Herbst 2024 geführten Vollstreckungsverfahrens bereits beglichen, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Pfändung mit Bescheid vom 4.9.2024 ausschließlich die aus der Festsetzung der Einkommensteuer 2016 resultierende Abgabenschuld sowie die in diesem Zusammenhang festgesetzten Aussetzungszinsen sowie Anspruchszinsen betraf. Die diesbezüglichen Drittschuldnerüberweisungen der SVS-GW erfolgten am 2.10.2024 sowie am 4.11.2024 und in Höhe des im Pfändungsbescheid ausgewiesenen Betrages von € 1.768,49.
Gemäß § 26 Abs 1 lit a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 10 Euro. Außer den gemäß Abs 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen beispielsweise die Postspesen (Portogebühren). Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden. Die gemäß § 26 Abs 1 lit a AbgEO in Höhe des Mindestmaßes von € 10,00 vorgeschriebene Vollstreckungsgebühr wurde daher zu Recht festgesetzt, ebenso die gemäß § 26 Abs 3 AbgEO vorgeschriebenen Barauslagen von € 4,60.
Die Beschwerde erweist sich damit betreffend die Pfändung einer Geldforderung und die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens als unbegründet.
Bescheid über das Verfügungsverbot:
Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs 1 und 5). Soweit sich die Beschwerde gegen das bescheidmäßig ausgesprochene Verfügungsverbot richtet, erweist sich Beschwerde daher als unzulässig. Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO sind Bescheidbeschwerden mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher betreffend die Pfändung einer Geldforderung sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen; betreffend ein Verfügungsverbot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO ist die Beschwerde gemäß § 278 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025
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