Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Jänner 2025, eingebracht am 29. Jänner 2025, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Rückforderung von Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2024 bis September 2024, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sandte das Finanzamt zwei Schreiben an die Beschwerdeführerin (Bf.): Schreiben vom 28. August 2024 samt beigelegtem Datenblatt (Fristsetzung: 30.09.2024) Erinnerung vom 15. Oktober 2024 samt beigelegtem Datenblatt (Fristsetzung: 05.11.2024)
Am 20. November 2024 erließ das Finanzamt den an die Bf. gerichteten beschwerdegegenständlichen Bescheid: Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum (Nachname wie Bf.) *Vn* …0206 FB März 2024 - Sep. 2024 KG März 2024 - Sep. 2024 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 1.149,40 KG € 474,60 Rückforderungsbetrag gesamt: € 1.624,00 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. … Begründung Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Die Zustellung des - wie oben angeführt am 20. November 2024 erlassenen - Familienbeihilfenbescheides erfolgte am nächsten Tag, also am 21. November 2024, elektronisch in die Databox des FinanzOnline-Zuganges der Bf. (Signaturblock am Bescheidende, Beschwerdevorlage des Finanzamtes und FinanzOnline-Abfrage).
Die Bf. erhob mit am 24. Jänner 2025 datiertem Schreiben, beim Finanzamt eingebracht am 29. Jänner 2025, Beschwerde wie folgt: … Bescheid am 20.11.2024 ergangen. Rückforderung Familienbeihilfe Der Spruch des genannten Bescheides erweist sich als unrichtig, daher beantrage ich die Aufhebung des genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides und begründe dies wie folgt: Begründung: Meine Mutter hat eine Mahnung erhalten. Jedoch stimmt da etwas nicht, da ich *Vn* ***[Nachname wie Bf.]*** bis ende Juni noch angemeldet war in der Schule. Ich bitte drum das die Mahnung bearbeitet wird und geschaut wird wieviele Monate zum Zahlen sind.
Das Finanzamt erließ (am 17. April 2025) eine Beschwerdevorentscheidung: Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 24.01.2025, eingelangt am 29.01.2025 von ***[Bf1]***, (Anschrift) gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.11.2024. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 24.01.2025 wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Rückforderungsbescheid vom 20.11.2024 mit welchem Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2024 bis September 2024 in Höhe von 1624,00 Euro für ***[Nachname wie Bf.]*** *Vn* rückgefordert wurde, abgesprochen. Begründung Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat eingebracht wurde.
Am 08. Mai 2015 beantragte die Bf. mit der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe neuerlich die Zuerkennung von Familienbeihilfe.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Nachdem das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024 (Dok.9) sowie die dazu ergangene Erinnerung vom 15.10.2024 (Dok.10) seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) nicht beantwortet wurden, erging am 20.11.2024 ein Rückforderungsbescheid (Dok.1) betreffend bereits ausbezahlte Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge der Monate März 2024 bis September 2024 an die Bf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verspätete eingebrachte Beschwerde vom 24.01.2025 (Dok.2). Die Beschwerde scheint von der Tochter im Namen der Mutter eingebracht und von der Tochter unterschrieben zu sein (Vergleich der Unterschrift mit BMI-Fremdenregister-Abfragen Dok.15 und 16 sowie den alten Anspruchsüberprüfungen Dok.7 und 8). Auf die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages wegen (möglicherweise) fehlender Unterschrift der Mutter auf der Beschwerde wurde aufgrund der verspäteten Einbringung und der damit ohnehin verbundenen Notwendigkeit einer formalen Erledigung der Beschwerde verzichtet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 (Dok.3) wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Der am 08.05.2025 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2023 (Dok.4) weist wiederum die vermutlich der Tochter zuzurechnende Unterschrift auf. Ein Bescheid Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Unterschrift der Bf. wurde am 17.09.2025 erlassen (Dok.5). Betreffend den Zeitraum 03/2024 bis 09/2024 war dieser Antrag als Vorlageantrag zu werten. Als Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag übermittelte die Bf. am 30.09.2025 (Dok.6) den Bescheid Mängelbehebungsauftrag mit zwei Unterschriften und dem handschriftlichen Vermerk "Ich habe zwei Unterschriften!". Der Mangel wurde aus Sicht des Finanzamtes damit, aufgrund der Leistung der Unterschriften am Bescheid anstatt am Antrag, nicht wirksam behoben. Der Antrag vom 08.05.2025 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2023 wird vom Finanzamt in weiterer Folge mangels wirksamer Mängelbehebung als zurückgenommen erklärt werden. Beweismittel: insbesondere Rückforderungsbescheid vom 20.11.2024 (Dok.1) Beschwerde vom 24.01.2025 (Dok.2) Vorlageantrag vom 08.05.2025 (Dok.4) FABIAN - Ein/Ausgänge vom 14.10.2025 (Dok.17) Stellungnahme: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der Rückforderungsbescheid vom 20.11.2024 (Dok.1) wurde nachweislich am 21.11.2024 in die FinanzOnline Databox/Nachrichten der Bf. zugestellt (Dok.17.) Die Beschwerdefrist der Bf. endete somit noch vor Weihnachten 2024. Die Beschwerde vom 24.01.2025 (Dok.2) ist daher jedenfalls verspätet und war mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 (Dok.3) als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde wird beantragt.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist ( § 109 BAO).
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Als Form der Bekanntgabe wird hier u.a. bei schriftlichen Erledigungen die Zustellung genannt.
Zufolge § 97 Abs. 3 leg. cit. kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde im BGBl. II Nr. 97/2006 verlautbart.
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006 idgF bestimmt, dass jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben hat, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Nach § 5b Abs. 3 FOnV 2006 idgF haben Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der Databox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. So spricht auch § 5b Abs. 2 FOnV 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische Zustellung informiert zu werden, womit deutlich ist, dass der allfälligen Informations-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist. Daher berührt das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (bspw. durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) ebenso wie das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die Databox.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bf. ist laut Auskunft der Finanz-Grunddatenverwaltung FON-Teilnehmer: Ja elektronische Zustellung: Ja
Der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid ist am 21. November 2024 in die Databox der Bf. zugestellt worden (Signaturblock des Bescheides: Datum/Zeit: 2024-11-21T04:16:13+01:00).
Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle iSd § 98 Abs. 2 BAO wurde von der Bf. nicht behauptet.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen in gleichgelagerten Fällen ist der im Signaturblock angegebene Tag im Allgemeinen jener Tag, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde, weil diese Einbringung in der Regel innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt. Auf Grund der Zeitangabe 2024-11-21T04:16:13 Uhr, also in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2024, erfolgte die Einbringung jedenfalls am frühen Morgen des 21. November 2024.
Der Rückforderungsbescheid vom 20. November 2024 wurde der Bf. somit nachweislich am folgenden Tag, am 21. November 2024, elektronisch in die Databox zugestellt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an). Damit begann die einmonatige Frist des § 245 Abs. 1 BAO zufolge des § 109 BAO am 21. November 2024 zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO, weil der 21. Dezember 2024 ein Samstag war, am nächstfolgenden Werktag, am Montag, dem 23. Dezember 2024.
Die am 29. Jänner 2025 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, es liegt daher keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 15. Oktober 2025
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