Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 30. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. März 2025 betreffend Rückforderung des Kinderabsetzbetrages iHv € 1.026,30 und der Ausgleichszahlung gem VO (EG) 883/2004 iHv € 2.434,87 jeweils für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2025 (in Summe € 3.461,17) zu Recht:
Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 31.3.2025 forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung) betreffend A*** für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2025 in Höhe von insgesamt € 3.461,17 zurück, da der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu zu berechnen sei.
In der Beschwerde vom 30.4.2025 wurde vorgebracht, dass es sich bei der polnischen Familienbeihilfe "zasiłek pielęgnacyjny" und "świadczenie pielęgnacyjne" um keine Familienleistung, sondern ihrem Sinn und Zweck nach um eine Leistung mit Behinderungscharakter handle.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2025 als unbegründet abgewiesen. Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasiłek pielęgnacyjny" ",und "specjalny zasilek opiekunczy" seien Familienbeihilfeleistungen iSd VO 883/2004 und demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 30.7.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und verwies zudem auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG vom 5.3.2025, RV/7100187/2025), wonach das in Polen gewährte Pflegegeld "świadczenie pielęgnacyjne" sich von der österreichischen Familienbeihilfe hinsichtlich Sinn und Zweck, der Voraussetzungen für ihre Gewährung, der Höhe sowie der Leistungsberechtigten unterscheide und nicht auf die österreichische Familienbeihilfe anzurechnen sei.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, Vater einer im Jahr 2007 geborenen Tochter und in Österreich beschäftigt.
Der Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2024 bis März 2025) für seine Tochter folgende Ausgleichszahlungen aus der österreichischen Familienbeihilfe:
| Zeitraum | FB | KG | Summe |
| 1/2024 | 161,57 | 67,80 | 229,37 |
| 2/2024 | 160,75 | 67,80 | 228,55 |
| 3/2024 | 160,47 | 67,80 | 228,27 |
| 4/2024 | 159,95 | 67,80 | 227,75 |
| 5/2024 | 159,58 | 67,80 | 227,38 |
| 6/2024 | 159,82 | 67,80 | 227,62 |
| 7/2024 | 157,50 | 67,80 | 225,30 |
| 8/2024 | 159,44 | 67,80 | 227,24 |
| 9/2024 | 158,65 | 67,80 | 226,45 |
In diesen Ausgleichszahlungen wurde die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund Behinderung berücksichtigt.
Die Tochter lebt bei der Mutter in Polen.
Laut Mitteilung der polnischen Behörde wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers für die gemeinsame Tochter monatlich folgende Leistungen bezogen:
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{
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"zasiłek pielęgnacyjny osobie niepełnosprawnej w wieku powyżej 16 iHv 215,84 PLN"
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}
},
{
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"świadczenie wychowawcze iHv 800 PLN."
],
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}
},
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"children": [
"świadczenie pielęgnacyjne z tytułu rezygnacji z zatrudnienia lub iHv 2.988 PLN (01/2024-12/2024) bzw 3.287 PLN (ab 01/2025)."
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}
}
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"style": "list-style-type: disc;"
}
}Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensverlauf zitierten Unterlagen (insb der Mitteilung der polnischen Behörde über den Bezug des Pflegegelds), bzw durch Einsichtnahme in die Datenbanken der Finanzverwaltung und ist zudem nicht strittig.
Rechtliche Würdigung
Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art 2 Abs 2 VO (EG) 883/2004).
Gem Art 3 Abs 2 Buchst j VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften betreffend Familienleistungen.
Nach Art 10 der VO (EG) 883/2004 wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Gem Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
Gem Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Im vorliegenden Fall ist die Verordnung VO (EG) 883/2004 anwendbar. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich in den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004.
Art 68 VO (EG) 883/2004 bestimmt:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren so gelten nach Art 68 VO (EG) 883/2004 folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, legt Art 68 Abs 1 VO (EG) 883/2004 Prioritätsregeln in Form einer Kaskade fest: Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Grund, aus dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen. Darauf aufbauend enthält Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 sodann Antikumulierungsvorschriften für den Fall, dass (gleichartige) Ansprüche zusammentreffen: Der nach Abs 1 prioritär zuständige Mitgliedstaat hat die Leistung zu erbringen, wohingegen jene des nachrangig zuständigen Staates bis zur Höhe der prioritären Leistung auszusetzen ist. Ist die Leistung des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats höher als die prioritäre Leistung, hat er - wenn sich die prioritäre Zuständigkeit aus einer Beschäftigung ergibt - ergänzend die Differenz (den Unterschiedsbetrag) zu leisten. Damit wird der Familie im Ergebnis die der Höhe nach günstigste Leistung garantiert (vgl. OGH 16.5.2023 10 Ob S 117/22m).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) für die in Polen lebende gemeinsame Tochter erhalten.
Die polnische Pflegebeihilfe "świadczenie pielęgnacyjne" ist in Polen im Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003 wie folgt geregelt (Ustawy z dnia 28 listopada 2003 roku o świadczeniach rodzinnych - https://poradnikprzedsiebiorcy.pl/-swiadczenie-pielegnacyjne-czy-trzeba-rezygnowac-z-pracy-aby-je-otrzymac, abgefragt am 24.10.2025, übersetzt mit deepl.com):
Sie steht der Mutter oder dem Vater bzw auch anderen unterhaltspflichtigen Personen zu, wenn sie eine Person unter 18 Jahren betreuen, die einen Bescheid über eine erhebliche Behinderung oder einen Bescheid über eine Behinderung mit folgenden Angaben vorweisen kann: Notwendigkeit einer ständigen oder langfristigen Pflege oder Hilfe durch eine andere Person aufgrund einer erheblich eingeschränkten Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung und der Notwendigkeit einer ständigen täglichen Mitwirkung des Betreuers des Kindes am Prozess seiner Behandlung, Rehabilitation und Erziehung.
Laut Bekanntmachung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 6.11.2024 betrug die Höhe der Pflegebeihilfe 3.287 PLN pro Monat.
Der Betrag der Leistung unterliegt einer jährlichen Anpassung zum 1. Januar um den Anpassungsindex, der dem prozentualen Anstieg des Mindestlohns zum 1. Januar des Jahres entspricht, in dem die Anpassung vorgenommen wird, im Verhältnis zum Mindestlohn zum 1. Januar des Jahres vor dem Jahr, in dem die Anpassung vorgenommen wird.
Gemäß Art 17 Abs 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung war die Aufgabe des Arbeitsplatzes oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine notwendige Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld. Gemäß Art 43 Punkt 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 über Unterstützungsleistungen wurde diese Voraussetzung ab 1. Januar 2024 aufgehoben. Ziel dieser Änderung war es, Betreuern von Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Pflegegeld haben, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.
Laut Stellungnahme vom 18.5.2022 (III.7064.82.2022.LN, Aktenzeichen SK 18/22) des polnischen Bürgerbeauftragten an das Verfassungsgericht in Polen besteht der Kern der Pflegebeihilfe darin, dem Betreuer einer Person mit Behinderung einen Teil der finanziellen Verluste zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund der Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung zu betreuen, keine Arbeit aufnehmen oder diese aufgeben kann, irreführend. Der Hauptzweck dieser Leistung besteht nämlich darin, einen Teil der Ausgaben zu decken, die einer Familie aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung und Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines Erwachsenen mit Behinderung entstehen. Begünstigt wird die gesamte Familie, insbesondere das Familienmitglied mit Behinderung, dem auf diese Weise die Möglichkeit einer ständigen Betreuung durch eine nahestehende Person und eines ständigen Kontakts zu dieser Person gewährleistet wird. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Leistung, die die Existenz von Menschen mit Behinderungen sichert, indem sie diejenigen unterstützt, die sie betreuen. Ziel sei es, finanzielle Unterstützung zu gewähren, da für den Unterhalt eines Familienmitglieds in einer bestimmten Situation erhöhte Ausgaben anfallen.
Die Abhängigkeit des Anspruchs auf diese Leistung von der Nichtaufnahme einer Beschäftigung führt dazu, dass Familien, in denen Menschen mit Behinderungen leben, von der besonderen staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, und ihre Betreuer, die mit Problemen der Abhängigkeit in der Familie zu kämpfen haben, ihre berufliche Tätigkeit mit der Pflege verbinden. Solche Familien erhalten keine echte Unterstützung vom Staat. Darüber hinaus wurden durch die Einführung der absoluten Verpflichtung, die berufliche Tätigkeit aufzugeben, die verfassungsmäßigen Garantien der Arbeitsfreiheit eingeschränkt.
Der EuGH hat klargestellt, dass für die Gleichartigkeit von Familienleistungen keine völlige Übereinstimmung erforderlich ist. Dem Einwand, dass kaum jemals Familienleistungen zweier Mitgliedstaaten einander entsprechen werden, hat der EuGH in der Entscheidung C-347/12, Wiering (Rz 54), Rechnung getragen, indem er gerade keine völlige Gleichartigkeit fordert. Es genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten) übereinstimmen (OGH 20.2.2018, 10 Ob S 149/17k).
Die österreichische Familienbeihilfe soll laut Gesetzesmaterialien zum FLAG 1955 BGBl. 1955/18 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, darstellen (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 1 Rz 3).
Neben dem Grundbetrag an Familienbeihilfe, der sich einerseits nach Alter und Anzahl der Kinder bestimmt, besteht in Österreich für erheblich behinderte Kinder unter gewissen Voraussetzungen gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag. Die Familienbeihilfe wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der übrigen Familienmitglieder oder einer bestehenden oder nicht bestehenden Erwerbstätigkeit der Eltern gewährt. Die Endbegünstigten sind daher nicht die Eltern, sondern die Kinder selbst.
Seit 1.1.2024 ist der Bezug des polnischen Pflegegelds nicht mehr an die Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung gebunden und stellt daher nach ihrem Zweck keinen Ausgleich für Einkommenseinbußen dar. Der Hauptzweck dieser Leistung besteht laut oben zitierter Stellungnahme des polnischen Bürgerbeauftragten darin, einen Teil der Ausgaben zu decken, die einer Familie aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung und Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines Erwachsenen mit Behinderung entstehen. Die Endbegünstigten sind daher nicht die Eltern, sondern analog den nationalen Vorschriften, die Kinder selbst.
Auch in Österreich ist der Zweck der (erhöhten) Familienbeihilfe der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht.
Zwar orientiert sich das neue polnische Pflegegeld nach wie vor an der Höhe des Mindestlohns, jedoch stellt es seit 2024 keinen Ausgleich für Einkommensnachteile bzw Einkommenseinbußen infolge einer verpflichtenden Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit dar.
Da sich das in Polen gewährte Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) seit 2024 hinsichtlich Sinn und Zweck, der Voraussetzung für ihre Gewährung sowie der Leistungsberechtigten nicht wesentlich von der österreichischen Familienbeihilfe unterscheidet, ist es an die österreichische Familienbeihilfe anzurechnen.
Die Bescheidbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich dieses Erkenntnis auf die Judikatur des EuGH zur VO (EG) 883/2004 stützt, wonach ein Kumulierungsverbot nur bei Familienleistungen gleicher Art besteht und es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe und dem in Polen seit 2024 gewährten Pflegegeld "świadczenie pielęgnacyjne" um Familienleistungen gleicher Art handelt.
Wien, am 12. November 2025
| 158,02 |
| 67,80 |
| 225,82 |
| 11/2024 | 158,13 | 67,80 | 225,93 |
| 12/2024 | 161,23 | 67,80 | 229,03 |
| 1/2025 | 174,78 | 70,90 | 245,68 |
| 2/2025 | 173,87 | 70,90 | 244,77 |
| 3/2025 | 171,11 | 70,90 | 242,01 |
| Summe | 3.461,17 |
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