A.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (beschwerdeführende Partei) wegen der Verwaltungsübertretung vom 12. Juni 2025, 15:54 Uhr, nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 13. August 2025, Zahl: MA67/GZ1/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 60,00 Euro und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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}II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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}III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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}IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B.
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}I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als- anstatt der Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung nunmehr für die gegenständliche Tat die Bestrafung gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wegen Übertretung des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt;- die verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 30,00 Euro herabgesetzt wird;- die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird.
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}III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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}IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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}A.
Mit Straferkenntnis vom 13. August 2025, Zahl: MA67/GZ1/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 12. Juni 2025 um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien_A, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunktgültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der Örtlichkeit, wendeten jedoch ein, dass Sie zum Tatzeitpunkt mittels Handyparken einen gültigen Parkschein lösen wollten und der Dienst nicht funktionsfähig war, da der Buchungsvorgang nicht abgeschlossen werden konnte. Sie gaben außerdem an, dass Sie den Parkvorgang alternativ per SMS starten wollten, dies jedoch ebenfalls ohne Erfolg war, da offenbar eine technische Störung des Handyparken-Systems vorlag. Da Sie sich nachweislich bemüht hätten, die Parkgebühr ordnungsgemäß zu entrichten, ersuchen Sie um Kulanz und Aufhebung der verhängten Strafe.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Eine Nachschau in HANDYPARKEN ergab, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am 12.06.2025 lediglich der Parkschein Nr. P1 mit Gültigkeit von 13:29 Uhr bis 13:44 Uhr gebucht wurde.
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten(Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw. zur Buchung eines elektronischen Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstellens.
Der Abstellort des mehrspurigen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt befand sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für das behördliche Kennzeichen ***1*** zum Beanstandungszeitpunkt um 15:54 Uhr kein Parkschein gebucht war und sich kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befand.
Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers.
Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).
Wie auch in den Nutzungsbedingungen für das Service HandyParken angeführt ist, handelt es sich bei HandyParken um ein auf Funktechnologie basierendes Service. Dieses kann jedoch keine Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren des Services, insbesondere des dem Service zugrunde liegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS, übernehmen.
Wird das Service des Handy Parkens in Anspruch genommen, ist der Nutzer daher verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.
Bei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken sind die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen.
Da zum Tatzeitpunkt weder ein gültiger elektronischer Parkschein gelöst wurde, noch ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991"
In der Beschwerde vom 14. August 2025 wurde ausgeführt:
"Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis vom 13.08.2025, GZ: MA67/GZ1/2025, erhebe ich fristgerecht Beschwerde und beantrage die Aufhebung des Bescheides.
Begründung
Am 12.06.2025 versuchte ich umgehend nach dem Abstellen meines Fahrzeugs (Kennzeichen ***1***) über das System "Handyparken" einen gültigen elektronischen Parkschein zu lösen.
Sowohl der Buchungsvorgang über die App als auch der alternativ versuchte Start des Parkvorgangs per SMS scheiterten aufgrund einer technischen Störung des Systems. Ich habe alles Zumutbare unternommen, um die Parkgebühr ordnungsgemäß zu entrichten. Ein Verschulden meinerseits liegt daher nicht vor.
Die Rechtslage sieht vor, dass bei fehlender Verfügbarkeit des gewählten Zahlungssystems andere Entrichtungsmöglichkeiten genutzt werden müssen. Allerdings war mir zum Zeitpunkt der Störung aufgrund der Kürze der Zeit und der örtlichen Gegebenheiten keine alternative Zahlung möglich, ohne das Fahrzeug ungesichert zurückzulassen oder die vereinbarte Verpflichtung, zu der ich unterwegs war, erheblich zu verzögern.
Damit fehlt es am subjektiven Tatbestand der Fahrlässigkeit (§ 5 VStG i.V.m. § 6 StGB), da ich die gebotene Sorgfalt beachtet habe.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen anerkannt, dass technische Ausfälle bei Parksystemen einen Entschuldigungsgrund darstellen können, sofern der Lenker nachweislich versucht hat, seiner Abgabenpflicht nachzukommen.
Antrag
Ich beantrage:
1. Das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
2. Hilfsweise die Strafe wegen geringfügigen Verschuldens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG herabzusetzen."
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}B.
Mit Straferkenntnis vom 13. August 2025, Zahl: MA67/GZ2/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 13. Juni 2025 um 12:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien_B, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am 13.06.2025, um 12:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien_B gestanden ist, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft .
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der Örtlichkeit, wendeten jedoch ein, dass dass Sie zum Tatzeitpunkt mittels Handyparken einen gültigen Parkschein lösen wollten und der Dienst nicht funktionsfähig war, da der Buchungsvorgang nicht abgeschlossen werden konnte. Sie gaben außerdem an, dass Sie den Parkvorgang alternativ per SMS starten wollten, dies jedoch ebenfalls ohne Erfolg war, da offenbar eine technische Störung des Handyparken-Systems vorlag. Da Sie sich nachweislich bemüht hätten, die Parkgebühr ordnungsgemäß zu entrichten, ersuchten Sie um Kulanz und Aufhebung der verhängten Strafe.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Eine Nachschau in HANDYPARKEN ergab, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am 13.06.2025 der Parkschein Nr. P2 mit Gültigkeit von 12:31 Uhr bis 12:46 Uhr gebucht wurde.
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 12:31 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die SMS-Bestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers ("kein Parkschein aktiviert") eine vorangehende SMS-Bestätigung ausschließt, können Sie die SMS-Rückbestätigung erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben.
Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers.
Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.
Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 12:31 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben. Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt.
Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung bereits vom Fahrzeug entfernt hatten.
Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenkerin vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).
Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
In Fällen, wo eine Parkscheinbuchung mittels des elektronischen Systems nicht möglich ist, ist ein "Papierparkschein" zu entwerten.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 14. August 2025 wurde ausgeführt:
"Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis vom 13.08.2025, GZ: MA67/GZ2/2025, erhebe ich hiermit fristgerecht Beschwerde und beantrage die Aufhebung des Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens.
Begründung
Am 13.06.2025 stellte ich mein Fahrzeug (Kennzeichen ***1***) um ca. 12:31 Uhr in der Wien_b, ab und versuchte unverzüglich über das System "Handyparken" einen gültigen elektronischen Parkschein zu buchen.
Mehrfach kam es jedoch zu technischen Problemen:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
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"children": [
"Der Buchungsvorgang in der Handyparken-App blieb ohne Abschluss."
]
}
]
},
{
"type": "li",
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{
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"children": [
"Der alternativ versuchte Start des Parkvorgangs per SMS scheiterte ebenfalls, da keine Bestätigung erfolgte."
]
}
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}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Offenbar lag eine Störung des Handyparken-Systems vor, wodurch die Aktivierungsbestätigung erst verspätet einging. Ich habe mich in zumutbarer Weise bemüht, meiner Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, konnte diese jedoch aufgrund technischer Umstände, die außerhalb meines Einflussbereiches lagen, nicht rechtzeitig abschließen.
Das Verschulden liegt hier nicht bei mir, sondern in der fehlenden Funktionsfähigkeit des technischen Systems. Gemäß § 5 VStG in Verbindung mit § 6 StGB setzt die Annahme von Fahrlässigkeit voraus, dass der Betroffene die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies ist hier nicht der Fall, da ich alle mir zumutbaren Schritte gesetzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass technische Fehlfunktionen, die der Lenker nicht zu vertreten hat, geeignet sein können, den subjektiven Tatbestand der Fahrlässigkeit zu entkräften (vgl. etwa VwGH 25.01.2001, 2000/17/0104)."
Sachverhalt zu A)
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 12. Juni 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien_A, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 12. Juni 2025, 15:54 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem für den Abstellvorgang gültigen Parkschein (Papier oder elektronisch) gekennzeichnet.
Zum Abstellzeitpunkt und zum Beanstandungszeitpunkt war die Buchung von elektronischen Parkscheinen über die Handy-Parken-App technisch nicht möglich.
Beweiswürdigung zu A)
Die belangte Behörde widerspricht dem Vorbringen des Bf. zur Nichtverfügbarkeit von Handy-Parken zum Abstellzeitpunkt und zum Beanstandungszeitpunkt nicht. Nach einem Medienbericht (***2***) sei die Störung dem Betreiber der App (***3***) ab 12. Juni 2025, 13:45 Uhr, bekannt gewesen. Sie sei am 13. Juni 2025, 10:45 Uhr, beendet gewesen. Laut MA 6 werde es keine Kulanz geben; es habe jederzeit alternative Möglichkeiten zur Lösung von Parkscheinen (SMS, Papierparkschein) gegeben. Ein Abstellzeitpunkt vor dem Ausfall von Handy-Parken wird von der belangten Behörde nicht behauptet; er wäre überdies nicht nachweisbar.
Die restlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt und werden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat (insbesondere) Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines für den Abstellvorgang gültigen Parkscheins in seiner Anzeige festgehalten.
Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und das Nichtvorhandensein eines für den Abstellvorgang gültigen (Papier-)Parkscheins hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan fotografisch dokumentiert.
Das Nichtvorhandensein eines für den für den Abstellvorgang gültigen, elektronischen Parkscheins ergibt sich auch dem Auszug von "Handy Parken" (AS 6/52).
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort resultiert aus der am 20. Juli 2025 erteilten Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.
Sachverhalt zu B)
Die beschwerdeführende Partei stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 13. Juni 2025 um 12:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien_B, ab.
Ebenfalls am 13. Juni 2025 um 12:31 Uhr aktivierte die beschwerdeführende Partei den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer P2 für das vorgenannte Abgestelltsein des Fahrzeuges.
Die beschwerdeführende Partei wartete das Einlangen der elektronischen Bestätigung für den vorgenannten Parkschein nicht beim gegenständlichen Fahrzeug ab, sondern entfernte sich vom Fahrzeug, bevor sie die elektronische Bestätigung für den vorgenannten Parkschein erhalten hatte.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan beanstandete ebenfalls am 13. Juni 2025 um 12:31 Uhr das in Wien_B abgestellte gegenständliche Fahrzeug, weil im Moment seiner Abfrage der o.a. 15-Minuten-Parkschein noch nicht bestätigt war.
Da die anzuwendenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Abgabenhöhe - wie noch gezeigt wird - nicht zwischen den Sekunden innerhalb einer Minute differenzieren, erfolgt keine sachverhaltsmäßige Feststellung, in welcher genau bezeichneten Sekunde innerhalb der Minute 12:31 das gegenständliche Abgestelltsein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges begonnen hat bzw. der gegenständliche Parkschein aktiviert wurde bzw. vollständig gebucht war bzw. das Parkraumüberwachungsorgan seine Abfrage tätigte.
Beweiswürdigung zu B)
Das Abgestelltwerden des gegenständlichen Fahrzeuges am 13. Juni 2025 um 12:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien_B, ist durch die Beanstandung des Fahrzeuges durch das Kontrollorgan um 12:31 Uhr erwiesen und unstrittig. Ein vor 12:31 Uhr am 13. Juni 2025 begonnenes Abgestelltsein des gegenständlichen Fahrzeuges ist nach der Argumentation der belangten Behörde möglich oder wahrscheinlich. Nach den strafrechtlichen Maßstäben ist ein solches, vor 12:31 Uhr begonnenes Abgestelltsein aber jedenfalls nicht erwiesen.
Die Aktivierung des 15-Minuten Parkscheines ab 12:31 Uhr ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug von "Handy Parken" (AS 10f). Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei funktionierte zu diesem Zeitpunkt das Handy-Parken wieder.
Die beschwerdeführende Partei ist auf den drei Fotos, welches das Kontrollorgan vom abgestellten gegenständlichen Fahrzeug samt Umfeld aufgenommen hat, nicht zu sehen. Wenn die beschwerdeführende Partei bis zum Erhalt der Bestätigung des Parkscheines bei ihrem Fahrzeug geblieben wäre, müsste sie auf dieses Fotos zu sehen sein. Denn das Kontrollorgan hat bei seiner Abfrage im System als Antwort erhalten, dass kein Parkschein aktiviert war, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestätigung noch nicht verschickt worden war.
Rechtliche Würdigung
Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG bestimmt: "Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden."
§ 50 Abs. 1 VwGVG bestimmt: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Auszug aus der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024):
"§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.[…]§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.[…]§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.[…]"
Auszug aus der (Wiener) Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2018):"[…]§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.[…]§ 4 (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III [kostenpflichtige Parkscheine] mit einem Parkschein nach Anlage I [Gratis-15-Minuten-Parkschein] in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.[…]§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.[…]§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.[…]"
§ 4 Abs. 1 und 3 (Wiener) Parkometergesetz 2006 (Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge) bestimmten zu den Tatzeitpunkten:"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.""(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."Die Erhöhungen dieser Strafrahmen (und des maximalen Betrages bei Organstrafverfügungen) durch das Gesetz Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2025, Nr. 52, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sind diese Änderungen am Parkometergesetz 2006 folglich nicht relevant.
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354, worin es aber nicht um Vorgänge innerhalb einer Minute ging.)
Zu A: Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 12. Juni 2025 um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Zu B (vgl. auch BFG 19.8.2024, RV/7500283/2024):
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"Der Wiener Gemeinderat hat durch § 1 und § 2 Satz 1 Parkometerabgabeverordnung iVm der Kontrolleinrichtungenverordnung eine Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen grundsätzlich ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins ausgeschrieben und folgende zwei zeitlichen Ausnahmen normiert:",
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"- Gemäß § 2 Satz 2 Parkometerabgabeverordnung unter der Voraussetzung der vorschriftsmäßigen Anbringung und Entwertung bzw. Aktivierung eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines.",
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},
"- Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Kontrolleinrichtungenverordnung bei Verwendung von Parkscheinen nach Anlage II (übliche Papier-Parkscheine) und Anlage III (Papier-Parkscheine aus Automaten), wonach angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können."
]
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"Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass die Abgabepflicht innerhalb einer Minute zu jener Sekunde beginnt, in welcher das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt ist. Jedoch differenzieren die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung hinsichtlich der Abgabenhöhe nicht zwischen den Sekunden innerhalb einer Minute, weil sie auf die Minute als kürzesten Zeitraum abstellen. Folglich ist die Parkometerabgabe gleich hoch, egal ob das Abgestelltsein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in der ersten Sekunde einer Minute oder in der letzten Sekunde dieser Minute oder in einer dazwischenliegenden Sekunde beginnt. Im Falle der vorschriftsmäßigen Anbringung und Entwertung bzw. Aktivierung eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines ist in der - hier entscheidenden - gesamten ersten Minute die Parkometerabgabe nicht zu entrichten - egal zu welcher Sekunde innerhalb dieser Minute das Abstellen vollendet ist bzw. der Parkschein aktiviert wird."
]
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"children": [
"Da der gegenständliche, von der beschwerdeführenden Partei aktivierte elektronische Parkschein gemäß § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung bewirkte, dass die Parkometerabgabe ab 12:31 Uhr und insbesondere für die gesamte Minute 12:31 nicht zu entrichten war, erfolgte keine Verkürzung oder Hinterziehung der Abgabe."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Ohne Verkürzung oder Hinterziehung der Parkometerabgabe ist das Tatbild des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht erfüllt und es kann keine Bestrafung nach dieser Strafnorm erfolgen."
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"Die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) gemäß Art. 130 Abs. 4 Satz 1 ",
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"lawType": "BVG",
"normId": "10000138",
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"documentType": "law",
"clauseId": "NOR11001371",
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"und ",
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"lawType": "BG",
"normId": "20008255",
"citation": "§ 50 Abs. 1 VwGVG",
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"value": "§ 50 Abs. 1 VwGVG"
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" \"in der Sache selbst zu entscheiden\" bewirkt dreierlei:",
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"Erstens darf der angefochtene Bescheid (hier \"Straferkenntnis\" genannt) nicht aufgehoben werden unter Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.",
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"Zweitens ist, wenn kein Beschluss ergeht, mit Erkenntnis über die Beschwerde und zugleich über die Angelegenheit, die den Gegenstand (die \"Sache\") des angefochtenen Bescheides gebildet hat, zu entscheiden.",
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"Drittens darf die Entscheidung nicht über die \"Sache\" (die erstinstanzlich vorgeworfene / angelastete Tat) hinausgehen, weshalb der Tatzeitraum nicht ausgeweitet und die Tat (etwa durch Änderung des Tatzeitpunktes) nicht ausgewechselt werden darf (vgl. ",
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"Fister"
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" in Lewisch/Fister/Weilguny, ",
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"3"
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", ",
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"value": "§ 50 VwGVG"
},
" Rz 3). Hingegen ist das Verwaltungsgericht berechtigt - unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius - die erstinstanzlich vorgeworfene (angelastete) und nach seiner Auffassung erwiesene Tat einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 31.7.2014, ",
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" Rechtssatz 2; VwGH 30.3.2016, ",
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" Rn 7)."
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"Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Straferkenntnis zu ",
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"B)"
]
},
" angelastet, die Parkometerabgabe nicht rechtzeitig entrichtet zu haben, auch indem sie die Bestätigung der Parkscheinbuchung durch das elektronische System nicht beim Fahrzeug abgewartet habe. Ein Teil der angelasteten Tat, nämlich dass die beschwerdeführende Partei ohne Abwarten der elektronischen Bestätigung der Parkscheinbuchung sich vom abgestellten Fahrzeug entfernt hat, ist nach der im vorliegenden Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung erwiesen. Soweit die Tat demnach festgestellt ist, ist sie unter § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wegen Übertretung von § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung zu subsumieren: Die beschwerdeführende Partei hat die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung, die elektronische Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten, nicht eingehalten und damit ein Gebot der Kontrolleinrichtungenverordnung übertreten. Damit ist das Tatbild des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 erfüllt und die beschwerdeführende Partei hat die objektive Tatseite dieser Strafnorm verwirklicht."
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}
}§ 5 VStG normiert:"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).
Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen und zu reagieren,
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"zu ",
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"A)"
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" insbesondere damit, dass ein ausreichender Vorrat an Papierparkscheinen im Fahrzeug bereitzuhalten ist, um im Falle von Störungen beim System \"Handy Parken\" die Parkometerabgabe korrekt entrichten zu können oder einen 15-Minuten-Parkschein entwerten und hinter die Windschutzscheiben legen zu können;"
]
},
{
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"Zu ",
{
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"B)"
]
},
" insbesondere damit, dass man bis zum Erhalt der Bestätigung der Parkscheinbuchung beim Fahrzeug bleibt."
]
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}
}Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Zu A:
{
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"Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe."
]
},
{
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"Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN)."
]
},
{
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"children": [
"Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können."
]
}
],
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}
}Zu B:
{
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{
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"Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe besteht. Die Pflicht der das Fahrzeug abstellenden Person, bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung eines gebuchten Parkscheines beim abgestellten Fahrzeug zu bleiben, soll eine effektive Kontrolle der zeitgerechten Aktivierung eines elektronischen Parkscheines im Falle der Kontrolle bald nach dem Beginn des Abgestelltseins des Fahrzeuges ermöglichen. Wenn in einer solchen Situation die das Fahrzeug abstellende Person nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verbleibt, kann der Sachverhalt nicht im kurzen Wege zwischen der das Fahrzeug abstellenden Person und dem Kontrollorgan geklärt werden, sondern es wird - wie im vorliegenden Fall - ein aufwendiges Verfahren nötig, was ineffizient ist."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die beschwerdeführende Partei hat das öffentliche Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt, indem sie nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verblieben ist."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Einstellung des Strafverfahrens (verbunden mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses) kommt nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des ",
{
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"citation": "§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG",
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"value": "§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG"
}
],
"value": "§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG"
},
" voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB VwGH 20.11.2015, ",
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"VwGH"
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"VwGH"
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", VwGH 15.10.2019, ",
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}
},
"). Hingegen wird im vorliegenden Fall zwar nicht von einem großen Verschulden, aber auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen."
]
}
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}
}Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei, welche keine Angaben hierzu gemacht hat, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Zu A: Die Strafdrohung in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde durch ein im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 24/2012, ausgegeben am 30. März 2012, kundgemachtes Gesetz von 210,00 Euro auf 365,00 Euro erhöht; dies trat mit 1. Mai 2012 in Kraft. In den Jahren danach war es Standard, bei fahrlässiger Verkürzung ohne Milderungsgrund und ohne Erschwerungsgrund eine Geldstrafe von 60,00 Euro (bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden zu verhängen. Davon soll hier nicht abgewichen werden, weil die Strafdrohung seit 2012 nicht erhöht worden ist. Denn es wäre am Gesetzgeber gewesen, (schon früher) auf die Geldentwertung mit einer Erhöhung der Strafdrohung zu reagieren. Die Erhöhungen der Strafrahmen durch das mit 1. Jänner 2026 in Kraft tretende Gesetz, welches im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2025, Nr. 52, kundgemacht wurde, sind derzeit noch nicht relevant. Da kein Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund und keine vom Durchschnitt abweichenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, wird eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Stunden festgesetzt.
Zu B: Die Geldstrafe gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 kann mit bis zu 120,00 Euro festgesetzt werden. Die ohne Milderungsgrund, ohne Erschwerungsgrund und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe für fahrlässiges Verhalten wird hier mit 30,00 Euro angenommen und die hierbei angemessene Ersatzfreiheitsstrafe wird mit sechs Stunden angenommen. Die Zwölf-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden nicht entgegen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 Rz 6). Da weder ein Erschwerungsgrund noch ein Milderungsgrund noch vom Durchschnitt abweichende wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, wird eine Geldstrafe von 30,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Stunden festgesetzt.
Damit wird dem Antrag nach Herabsetzung der Strafhöhen gefolgt. Dem Antrag des Bf. nach Aufhebung der Straferkenntnisse und Einstellung der Strafverfahren kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kosten der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Höhe von jeweils 10,00 Euro sind bereits mit dem Mindestbetrag angesetzt, sodass sie trotz Verringerung der Geldstrafen gleich bleiben.
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen, weil im Sinne von Z 3 leg.cit. eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist und der Sachverhalt bereits durch das bisherige Verfahren vollständig ermittelt ist.
Da der Kostenbeitrag jedes der beiden erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung jeweils € 10,00.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Wegen der teilweisen Stattgaben war kein Kostenbeitrag hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuschreiben.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu lösen waren, welche keine Rechtsfragen sind, ist diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die Strafbemessung betrifft jeweils nur einen Einzelfall. Eine nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021).
Die Unanwendbarkeit der Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wenn die Abgabe zeitlich und betraglich richtig entrichtet wurde oder wenn sie nicht zu entrichten war und somit nicht verkürzt bzw. hinterzogen sein kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafnorm. Diesbezüglich ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Das von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1998, 96/17/0354, betrifft einen nicht mit dem vorliegenden Fall (innerhalb einer Minute) vergleichbaren Sachverhalt (zwei Minuten).
Die Zulässigkeit der Subsumtion der Tat, soweit sie erwiesen ist, unter eine andere Strafnorm als im angefochtenen Straferkenntnis, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099 Rechtssatz 2; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027 Rn 7).
Für die beschwerdeführende Partei hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe auch Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am 2. Dezember 2025
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