Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Maria Daniel, die Richterin MMag. Elisabeth Brunner sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Steiner und Christian Ringseis in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 8. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2025 iHv € 5.897,50 zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wird für den Zeitraum Dezember 2023 bis Jänner 2025 iHv € 4.237,30 zurückgefordert.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 4.2.2025 forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A*** (VNR ***123) sowie die anteilige Geschwisterstaffel für zwei Geschwister für den Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2025 iHv insgesamt € 5.897,50 zurück.
Nach Ansicht der belangten Behörde werde ein Auslandsstudium als Berufsausbildung angesehen und führe daher nicht zu einer Verlängerung (COVID-Semester) bis zum 25. Lebensjahr.
In der Beschwerde vom 8.2.2025 wurde darauf hingewiesen, dass nach Überprüfung der Unterlagen betreffend Auslandsstudium durch das zuständige Finanzamt, eine Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt worden sei. Es sei überdies telefonisch mitgeteilt worden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des "COVID-Semesters" bis inklusive Jänner 2025 bestehe.
Ein der belangten Behörde unterlaufener Fehler könne nicht durch den Beschwerdeführer verantwortet werden. Aus § 26 FLAG 1967 könne zudem eine Rückzahlungsverpflichtung bei ausschließlicher Fehlleistung der Abgabenbehörde nicht abgeleitet werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Charité Universitätsmedizin Berlin zähle nicht zu den Einrichtungen iSd § 3 StudFG 1992. Die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 sei auf Studien in ausländischen Universitäten nicht anwendbar.
Im Vorlageantrag vom 26.3.2025 führte die steuerliche Vertretung aus, dass auf den Aspekt des COVID-Semesters in der Beschwerdevorentscheidung nicht Bezug genommen worden sei. Der Ausschussbericht des Nationalrates (290 BlgNR XXVI. GP) verweise auf "Das Studium im Ausland als Berufsausbildung" und stelle klar, dass ein solches wie ein Studium im Inland anzusehen sei.
Die Nichtanwendung des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 sei unsachlich. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VfGH, wonach es keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, eine Ausnahme nach Art des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten (VfGH 16.6.2011, G 6/11).
Der Gesetzgeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Berufsausbildung, wie ein Auslandsstudium, einem Studium gleichstelle und iSd FLAG 1967 gleich behandeln möchte; insb wenn sich das Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalte.
Es wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde der Bescheidbeschwerde für den Zeitraum Juni 2023 bis November 2023 stattzugeben. Die Tochter des Beschwerdeführers sei vor dem Erreichen des 24. Lebensjahres und während ihrer aktiven Berufsausbildung von der COVID-19 Krise betroffen gewesen. Daher seien die Voraussetzungen des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 gegeben.
Für den Zeitraum Dezember 2023 bis Jänner 2025 seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit J FLAG 1967 mangels Studiums gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht gegeben. Ab Dezember 2023 bestehe somit keine Grundlage für eine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 für ein in Deutschland absolviertes Medizinstudium anwendbar ist.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Tochter des Beschwerdeführers (geboren am TT.MM***.1999) begann am 1.10.2018 das Medizinstudium (Modellstudiengang) an der Charité Universitätsmedizin in Berlin. Von Beginn des Studiums im Jahr 2018 bis Jänner 2025 wurde für die Tochter Familienbeihilfe bezogen.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig in Österreich wohnhaft.
Der Modellstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin besteht aus zehn Semestern bis zum Praktischen Jahr. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfzeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der streitgegenständliche Modellstudiengang ist keine universitäre Weiterbildung, sondern ein vollständiges Studium.
Das Studium endet mit dem Staatsexamen, dem höchsten akademischen Abschluss in Deutschland für Mediziner.
Die Tochter des Beschwerdeführers begann im Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hatte, das Medizinstudium und hat im streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2023 bis Jänner 2025) die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten.
Im Gegensatz zum Regelstudiengang wird im Modellstudiengang bereits ab dem ersten Semester an Patienten und Patientinnen unterrichtet. Parallel zum Studienfortschritt wird der Kontakt zu Patientinnen und Patienten vom ersten Semester bis zum Praktischen Jahr intensiviert. Die Stundenzahl des Präsenzstudiums während der ersten zehn Semester beträgt 3.580 Stunden.
Der Modellstudiengang wurde zunächst für die Dauer von 8 Jahren, beginnend mit dem Wintersemester 2010/2011 eingerichtet. Die Laufzeit wurde bis einschließlich zum Sommersemester 2025 verlängert, da positive Evaluationsergebnisse im Vergleich zum Regelstudiengang vorlagen und weiterer Erprobungsbedarf bestand.
Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/11 das Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Charité begannen, werden im Modellstudiengang Medizin ausgebildet. Vor dem Wintersemester 2010/11 hat die Fakultät angehende Ärztinnen und Ärzte in den Regelstudiengang und Reformstudiengang Medizin immatrikuliert. Der Regelstudiengang kann jedoch noch an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten studiert werden. Dabei regelt die Approbationsordnung für Ärzte einheitlich für ganz Deutschland die Inhalte und den Ablauf des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts sowie die Staatsexamensprüfungen am Ende dieser Studienabschnitte (vgl. https://www.charite.de/studium_lehre/studiengaenge/modellstudiengang_humanmedizin, abgefragt am 12.9.2025).
Im Falle der Beendigung des Modellstudienganges muss den Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, ihr Studium innerhalb einer angemessenen Übergangszeit zu beenden oder unter Anrechnung ihrer Studienzeiten, Prüfungen sowie sonstige Leistungen in den sich anschließenden Regelstudiengang zu wechseln.
In Österreich existiert diese Form des Medizinstudiums nicht.
Die Tochter des Beschwerdeführers war während ihres Studiums unstrittig von der COVID-19 Krise betroffen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Medizinstudium an der Charité - Universitätsmedizin Berlin ergeben sich aus der Studienordnung vom 8.5.2018, den Informationen auf der Homepage der Charité Universitätsmedizin Berlin sowie den von der Charité Universitätsmedizin Berlin ausgestellten Übersicht über den Studienverlauf inkl. Studienbescheinigungen.
Rechtliche Würdigung
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gem § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, diese Studium begonnen haben, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
§ 3 StudFG 1992 bestimmt:
"(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes ( PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben."
Unter Studium iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen. Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 55 ff). ).
Von einem Auslandssemester zu unterscheiden ist ein Auslandsstudium: Für ein - unabhängig von einem Studium im Inland - (zur Gänze) im Ausland absolviertes Studium kommt § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht zur Anwendung. Es handelt sich um keine Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung. Damit sind die Bestimmungen über eine Verlängerung der Studienzeit nur relevant, wenn ein Teil des Studiums zwar im Ausland, jedoch im Rahmen eines Studiums im Inland absolviert wird (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl., § 2 Rz 90).
Die Charité - Universitätsmedizin Berlin ist nicht von § 3 StudFG 1992 erfasst. Bei diesem Auslandsstudium gelten daher nicht die Bestimmungen und Ausnahmen, die das Gesetz für in Österreich studierende Kinder vorsieht. Daher ist auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 (obwohl die Tochter des Beschwerdeführers im Kalenderjahr in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete, das Medizinstudium begonnen und im streitgegenständlichen Zeitraum die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten hat) nicht anwendbar. Analog dazu besteht bei einem Studium im Ausland kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 verlängert sich gem § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 iZm der COVID-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens 6 Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise.
Die Familienbeihilfe steht daher bis einschließlich November 2023 zu.
In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe auf einen Fehler der Abgabenbehörde zurückzuführen sei.
Es steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079) oder wenn der Bezug der Leistungen ausschließlich auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen wäre (vgl. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048).
Die Rückforderung iHv € 4.237,80 für den Zeitraum Dezember 2023 bis Jänner 2025 berechnet sich wie folgt:
| A*** | Familienbeihilfe | 2.956,20 | |
| A*** | Kinderabsetzbetrag | 946,30 | |
| B*** | Familienbeihilfe | 167,40 | |
| C*** | Familienbeihilfe | 167,40 | |
| Summe Rückforderung | 4.237,30 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da zur Frage, ob § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 auch für ein Medizinstudium im EU-Raum, insb für den Modellstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin, anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 1. Oktober 2025
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