Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gertraud Maria Kranebitter-Kleinheinz, Josef-Schöpf-Straße 3 Tür 29, 6410 Telfs, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 23. September 2024 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingaben vom 21. Mai 2024 wurden Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2019 von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers gestellt.
Mit Bescheid vom 23. September 2024 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden."
Mit Bescheid vom gleichen Datum wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde erst mit 01.05.2024 festgestellt, daher besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Der Antrag musste abgewiesen werden."
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 wurde gegen beide obgenannten Bescheide Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** vertreten durch Erwachsenenvertreterin ***3*** ***4***-***5*** hat den Abweisungsbescheid ausgestellt vom 23.09.2024 über den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 20.05.2024 und den Abweisungsbescheid des Antrages auf Familienbeihilfe vom 20.05.2024, beide erst am 04.10.2024 erhalten.
Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde am 20.05.2024 und zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt.
…
Im Gutachten des SV Dr. ***6*** ***7*** wurde u.a. ausgeführt, dass Herr ***2*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. beträgt. Im Behindertenausweis des Sozialministeriumservice wurde der Grad der Behinderung mit 80 % angesetzt. Im Gutachten ist weiters ausgeführt, dass Herr ***2*** seit Geburt behindert ist und u.a. an epileptischen Anfällen leidet und aus diesem ergibt sich bereits, dass er immer schon Probleme hatte und er diese ein ganzes Leben lang haben wird. In der Bescheidbegründung wurde nur der Beginn mit 05/2024 angeführt, das nicht stimmt. Der Gutachter hat es nur zusammengefasst. Einen Behindertenausweis o.a. gibt es, glaube ich, seit 2009.
Bei der Zusammenfassung im Gutachten vom 21.08.2024 bzw. 03.09.2024 führte der SV an, dass die relevanten Befunde seit 28.08.2000 vorliegen (Herr ***2*** war zu diesem Zeitpunkt 7 Jahre alt) und beim Ergebnis der durchgeführten Begutachtung stellte der Gutachter den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. fest.
Gem. § 2 Abs. 1 lit c FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer ***1*** ***2*** vor.
Zwischen 2011 und 2014 war Herr ***2*** zwar teilweise erwerbstätig, wurde aber wegen seiner häufigen epileptischen Anfälle u.a. gekündigt.
Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund einer bereits vor Erreichung des 21. Lebensjahres (seit Geburt geistige und körperliche Behinderung) eingetretenen geistigen und körperlichen Behinderung des Beschwerdeführers (siehe Gutachten des SV) wird bescheinigt.
Es ist nicht vereinbar, dass Herr ***2*** seit seiner Geburt körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen sowie epileptische Anfälle hat, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden und immer schon hatte und haben wird, und er keine Familienbeihilfe und auch keine erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen erhält.
Sämtliche Daten und Schriftstücke und Verweise finden sich im angegebenen Gutachten des Herrn Dr. ***7*** (die Originalbefunde hat Dr. ***7*** noch, er hat mir lediglich Kopien davon ausgehändigt).
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer Herrn ***2*** bis dato keine Familienbeihilfe und kein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zugestanden, die ihm laut Gutachten bzw. der österreichischen Gesetzgebung zustehen würde. Ich weiß aber nicht, wie lange die Mutter des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe bezogen hat. Ich führe noch weiters an, dass der Name der Mutter des Beschwerdeführers zuerst ***8*** ***9*** ***10*** war und nach Verehelichung ***8*** ***9*** ***2*** ist.
Aus den obigen Gründen beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Einholung eines weiteren Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer Herrn ***1*** ***2*** körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen und Epilepsie vorliegen, die zu seinem dauernden Verlust seiner Selbsterhaltungsfähigkeit geführt haben, bereits vor Erreichung des 21. Lebensjahres vorgelegen haben, und das Ausmaß der Gesamtbehinderung bei Herrn ***1*** ***2*** mindestens 70 % beträgt sowie die Nachzahlung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den längstmöglichen Zeitraum. …"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Laut Metadaten des Sozialministeriumservice vom 27.3.2025 wurde bei Ihnen eine 70%ige Beeinträchtigung ab 01.05.2024 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.5.2024 festgestellt.
Laut ersten Gutachten von 11.4.2012 wurde eine 50%ige Beeinträchtigung ab 1.5.2010 aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Bei der Nachuntersuchung 2016 wurde eine 60%ige Beeinträchtigung und auch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Laut damaligen Aussagen des Herrn ***2*** ***1*** war dieser zwischen 2011 und 2015 voll erwerbstätig.
Da nie vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden."
Im am 27. Mai 2025 beim ***FA*** eingegangenen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht führte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers wie folgt aus:
"Herr ***2*** ***1*** konnte vor dem 25. Lebensjahr nur teilweise arbeiten gehen, siehe Versicherungsdatenauszug. Durch seine Krankheit und Behinderung war die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (er hätte eine Begleitperson bei der Arbeitsstelle gebraucht, die ihm Unterstützung gibt). Befunde wurden dem ***FA*** und dem Bundessozialamt vorgelegt.
Seine Eltern wollten nicht, dass er als "Behinderter" eingestuft wird, deshalb wurde, glaube ich, kein Antrag auf Weiterzahlung der Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe gestellt. Die Eltern haben sich nicht eingesetzt, dass die Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.
Aus dem Versicherungsdatenauszug ersehen Sie, dass er immer nur ein paar Tage oder nur kurzfristig arbeitsfähig war.
Ab 01.05.2025 erhält Herr ***2*** die Invaliditätspension, vorher erhielt er Rehageld von der ÖGK."
Im am 29. Juli 2025 beim ***FA*** eingegangenen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht führte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers wie folgt aus:
"…Herr ***2*** ***1***, für den ich seit 22.04.2024 Erwachsenenvertreterin bin, ist seit Geburt an beeinträchtigt, siehe Befunde, die ich bei meinen Beschwerden beigelegt habe.
Wie bereits im Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ausgeführt, ist Herr ***2*** seit Geburt beeinträchtigt. Es wurden dem ***FA*** viele Unterlagen vorgelegt, die dem Bundesfinanzgericht weiterzuleiten sind.
Es wird in den Beschwerdevorentscheidungen angegeben, dass nie vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.
Es kann Herrn ***2*** auch nicht angelastet werden, dass seine Eltern als Erziehungsberechtigte oder als damalige Sachwalter nie einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beantragt haben. Ich weiß auch nicht wie lange Herr ***2*** die Familienbeihilfe bezogen hat.
Am beigelegten Versicherungsdatenauszug können Sie ersehen, dass Herr ***2*** vom 01.09.2009 Arbeiter in der geschützten Werkstätte war. Das heißt mit 16 Jahren als Arbeiter in der geschützten Werkstätte und nicht in einer Firma, wo er selbständig arbeiten könnte. In eine integrative Werkstätte kommt ein Mensch nicht nur soooo?
Aus dem Versicherungsdatenauszug können Sie auch ersehen, dass Herr ***2*** immer nur, zwischen Krankheiten, Notstandshilfe, Krankengeldbezug Überbrückungshilfe bzw. nur wenige Monate bzw. Tage gearbeitet hat. Nicht wie er selber behauptet hat - 5 Jahre durchgehend!!!! Aussage von einem ständig unter Erwachsenenvertretung (SW Mutter, Vater, Mutter und später ich) stehenden Menschen sind nicht relevant und haben keine Aussagekraft - das Finanzamt stützt sich in der Begründung aber auf diese Aussage von Herrn ***2***.
Im Sachverständigengutachten ist ebenso angeführt, dass er seit Geburt Epilepsie hat - die nicht geheilt werden kann. Arbeiten ist für Herrn ***2*** nur unter Aufsicht möglich - daher geschützte Werkstätte.
An allen anderen Firmen, wo er gearbeitet hat, war das sowieso nicht möglich, da hier auch ein "Aufpasser" neben ihm hätte stehen müssen.
Ein ärztliches Attest = der Universitätsklinik für Kinder & Jugendliche vom 28.02.2000 besagt, dass Herr ***2*** Rückstände in allen Entwicklungsbereichen hat. Alter zu diesem Zeitpunkt - 7 Jahre alt!!!
Da bereits viele Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt wurden, sind diese bitte auch durchzusehen und dementsprechend zu würdigen.
Mit Gutachten vom 11.04.2012 wurde eine Behinderung von 50%, mit Nachuntersuchung 60 % Behinderung festgestellt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit laut Sozialministerium, vorliegt. Wie soll man mit 60%iger Behinderung voll erwerbsfähig sein.
Auch lege ich Ihnen einen Behindertenausweis vom 09.11.2018 vor, mit dem Grad der Behinderung 80%, ist man mit diesem Behinderungsgrad erwerbsfähig?
Mit 01.05.2025 erhält Herr ***2*** nun die Invaliditätspension, damit muss ja eigentlich klar sein, dass ein Mensch, der mit 32 Jahren Invaliditätspension erhält (ohne Unfall), sehr krank sein muss. Das Rehageld, also ebenso eine Leistung der ÖGK, die nur ausbezahlt wird für Personen, die vorübergehend berufsunfähig sind, erhält Herr ***2*** seit 01.03.2020.
Ich beantrage auch die Einholung eines medizinischen (psychiatrischen) Gutachtens eines Sachverständigen zur Feststellung ab welchem Datum die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Eintritt der aktuellen Erwerbsunfähigkeit lässt sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden nicht genau bestimmen, spätestens????? (es könnte auch viel früher eingetreten sein????), laut Gutachten von Dr. ***6*** ***11***. …"
Der Richterin des Bundesfinanzgerichtes liegen aufgrund weiterer Ermittlungen folgende Gutachten vor:
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"(Fach-)ärztliches Sachverständigengutachten (BEInstG/BBG) vom 25. August 2009"
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"(Fach-)ärztliches Sachverständigengutachten vom 21. März 2012 (Untersuchung am 13. März 2012)"
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"Sachverständigengutachten vom 20. Mai 2016 (Untersuchung am 31. März 2016)"
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"Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2017 (Untersuchung am 1. August 2017)"
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"Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 20. September 2021"
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"Sachverständigengutachten vom 3. September 2024 (Untersuchung am 1. August 2024)"
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"Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 23. April 2025"
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}Laut SV-GA vom 21. März 2012 war der Beschwerdeführer seit Jahren anfallsfrei, und es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre rückwirkend mit 1. Mai 2010 festgestellt. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren sei erforderlich. Der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut SV-GA vom 20. Mai 2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH seit Februar 2015 festgestellt und eine Dauer von voraussichtlich mehr als 3 Jahren verneint. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren wurde festgehalten. Der Untersuchte sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Zeitraum 2011 und 2015 voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut SV-GA vom 23. Oktober 2017 sei der Untersuchte zwischenzeitlich anfallsfrei unter Praxiten (über 8a!), Benzodiazepinentzug vor einem Jahr, Cannabiskonsum seit 10a, unter diesem Besserung, letzter GM Anfall 06/2017, stressassoziiert immer wieder Absencen (siehe Anamnese auf Seite 1). Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH als Dauerzustand festgestellt. Der Untersuchte könne trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Laut SV-GA vom 20. September 2021 liege keine therapieresistente Epilepsie vor. Die derzeit auftretenden Anfälle seien sehr wahrscheinlich durch eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme bedingt. Zudem bestehe bei dem Patienten eine leichte Entwicklungsbeeinträchtigung, wobei kein detaillierter Befund bezüglich dem Ausmaß der kognitiven Einschränkungen und der aktuellen Selbständigkeit im Alltag vorliegt.
Laut SV-GA vom 3. September 2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH ab Mai 2024 festgestellt. Seit dem letzten Vorgutachten käme eine weitere Destabilisierung der Suchterkrankung und ein weiterer gescheiterter Entzugsversuch hinzu. Außerdem entstehe aufgrund von Complianceproblemen bei der Epilepsie eine Zunahme der Anfallsfrequenz. Der Patient sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Antragsteller sei nach eigenen Angaben zwischen 2011 und 2015 voll erwerbstätig gewesen und beziehe nun eine I-Pension. Der Eintritt der aktuellen Erwerbsunfähigkeit lasse sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden nicht genau bestimmen, spätestens liege diese jedoch ab Mai 2024 vor.
Laut SV-GA vom 23. April 2025 wurden keine wesentlichen Änderungen zum Vorgutachten festgehalten. Die Suchterkrankung sei jedoch in den letzten Jahren so in den Vordergrund gerückt, dass sie jetzt als führendes Leiden bezeichnet wird. Der Grad der Behinderung (70 vH) werde wie im VGA seit Mai 2024 angenommen. Damals sei es nach mehreren Zwangseinweisungen nach Konsum von psychoaktiven Substanzen und daraus resultierenden Verhaltensstörungen zur Einleitung einer Substitutionstherapie mit Subutex bzw. jetzt mit Suboxone gekommen. Somit sei man vom Versuch einer Entwöhnungstherapie auf eine Ersatztherapie gewechselt.
Wie bereits im Vorgutachten ein Facharzt für Psychiatrie festgestellt hat, sei mit der Umstellung auf eine Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit und mehreren Jahren andauernder Abhängigkeit von Benzodiazepinen und Cannabis nicht mehr damit zu rechnen, dass der Untersuchte sich selber den Unterhalt verschaffen kann, vor allem da ihm seit einigen Jahren bereits Reha-Geld bewilligt wurde und mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr zu rechnen sei. Der Untersuchte sei daher seit Mai 2024 (voraussichtlich) dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Dauerzustand).
Der Beschwerdeführer ist am tt. November 1993 geboren und hat das 21. Lebensjahr somit am tt. November 2014 vollendet.
Die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers stellte mit Eingaben vom 21. Mai 2024 Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Mai 2019.
Beide Anträge wurden abgewiesen, da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 1. Mai 2024 festgestellt wurde (siehe SV-Gutachten vom 3. September 2024).
Im letzten SV-Gutachten vom 23. April 2025 wurde die rückwirkende andauernde Erwerbsunfähigkeit mit 1. Mai 2024 bestätigt und damit begründet, dass ab diesem Zeitpunkt ein Wechsel vom Versuch einer Entwöhnungs- auf eine Ersatztherapie stattfand. Es sei ab diesem Zeitpunkt zu mehreren Zwangseinweisungen nach Konsum von psychoaktiven Substanzen und daraus resultierenden Verhaltensstörungen gekommen.
Die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers gibt im Beschwerdeverfahren an, dass aufgrund des seit Geburt vorliegenden Leidens (Epilepsie) und der nur monate- und tageweisen Beschäftigung laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug vom 18. November 2024 sehr wohl der Umstand vorlag, dass sich der Beschwerdeführer schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres den Unterhalt nicht selbst verschaffen konnte.
Der obgenannte Sachverhalt ergab sich schlüssig aus den vorliegenden Beweismitteln (siehe Sachverständigen-Gutachten, Versicherungsdatenauszug, Befundungen etc.).
Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eigetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt;
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12)
Laut vorliegenden beiden letzten Gutachten liegt die Voraussetzung, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst ab Mai 2024 vor. Die letzte Gutachterin begründet dies damit, dass mit der Umstellung auf eine Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit und mehreren Jahren andauernder Abhängigkeit von Benzodiazepinen und Cannabis nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer sich selber den Unterhalt verschaffen kann, vor allem, da ihm seit einigen Jahren bereits Reha-Geld bewilligt wurde. Mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben ist nicht mehr zu rechnen. Wie im Vorgutachten wird der Grad der Behinderung (70 vH) seit Mai 2024 angenommen, da es damals nach mehreren Zwangseinweisungen nach Konsum von psychoaktiven Substanzen und daraus resultierenden Verhaltensstörungen zur Einleitung einer Substitutionstherapie mit Subutex bzw. jetzt mit Suboxone kam. Somit wechselte man vom Versuch einer Entwöhnungs- auf eine Ersatztherapie.
Laut Stellungnahme zum Vorgutachten ist die Suchtkrankheit in den letzten Jahren so in den Vordergrund gerückt, dass sie jetzt als führendes Leiden bezeichnet wird.
Im Sachverständigengutachten vom 21. März 2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend rückwirkend mit 1. Mai 2010 bescheinigt. Hierbei wurde eine erforderliche Nachuntersuchung in drei Jahren - das wäre daher spätestens im März 2015 gewesen - bestimmt. Diese Nachuntersuchung hat nicht stattgefunden, weshalb es für die weitere Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (November 2014) kein neues Sachverständigengutachten und somit auch keine Feststellungen, ob der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gab.
Im nächstfolgenden Sachverständigengutachten vom 20. Mai 2016 wurde der Gesamtgrad der Behinderung sowie die Feststellung, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst mit Februar 2015 - dieser Zeitpunkt liegt nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers - angegeben.
Das heißt aber auch, dass für den Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres im November 2014 und ab Februar 2015 (siehe vorgenanntes SV-Gutachten) keine Begutachtung bzw. Bescheinigung vorliegt, welche bestätigt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Erwachsenenvertreterin führt aus, dass Dr. ***7*** in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer seit Geburt behindert ist. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer immer schon Probleme hatte und diese ein ganzes Leben lang haben wird. Der Gutachter habe als Beginn Mai 2024 angeführt, was nicht stimmt. Er habe es nur zusammengefasst. Einen Behindertenausweis gebe es schon seit 2009.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist offensichtlich, dass der Beschwerdefall seit Geburt behindert ist, und an dieser Behinderung sein ganzes Leben leidet. Der in Rede stehende Gutachter hat die Annahme des Beginnes der Erwerbsunfähigkeit begründet. Die Ausstellung des Behindertenausweises kann die Feststellung, ob eine Person außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht ersetzen. Der Gutachter hat den Beginn der Erwerbsunfähigkeit konkret mit Mai 2024 angegeben.
Entgegen der Argumentation der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ist bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an FB zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, und würde er auch 100 % betragen (s auch VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; 29.9.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). … Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 19)
Dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin, der Beschwerdeführer sei zwischen 2011 und 2014 nur teilweise erwerbstätig gewesen, ist laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug zuzustimmen.
Im Sachverständigengutachten vom 3. September 2024 wurde ausgeführt, der Eintritt der aktuellen Erwerbsunfähigkeit lässt sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden nicht genau bestimmen. Dieser läge aber spätestens ab Mai 2024 vor. Der zu Untersuchende habe zwischen 2011 und 2015 gearbeitet und beziehe nun eine I-Pension.
Der VwGH hat früher in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegensteht, das Kind sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB VwGH 21.2.2001, 96/14/0159; 25.2.1997, 96/14/0088).
Der VfGH hat hingegen im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm: § 8 Abs 6) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist." (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rzn 23 u 24)
Nach Durchsicht des gesamten Akteninhaltes samt Befundungen etc. ist feststellbar, dass der Beschwerdeführer laut Befundung anfangs jahrelang anfallsfrei (siehe Gutachten vom 25. 8. 2009, vom 21. März 2012, vom 23. Oktober 2017) war. Nachdem die Medikamente nicht mehr eingenommen wurden und sich die Suchterkrankung dermaßen entwickelte, wurde laut letzten Gutachten die Suchterkrankung nun als Hauptleiden bezeichnet. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem November 2014 (somit vor Erreichen des 21. Lebensjahres) wurde in keinem Gutachten begründet und lagen laut Akteninhalt und diesbezüglich vorzulegende Befunde keine grundlegenden Indizien vor, welche den Umstand belegen könnten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus den oben unter Rz 24 und 25 angeführten Erkenntnissen des VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie des VwGH (s zB VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (s auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (s zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307). …
Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gem § 8 Abs 6 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gem § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient. Weder das Behinderteneinstellungsgesetz noch das FLAG enthalten eine Regelung aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29)
Die beiden letzten Gutachten wurden von Ärzten der Psychiatrie und für Allgemeinmedizin erstellt.
Sie lesen sich für das Bundesfinanzgericht als nachvollziehbar und schlüssig.
Es dürfte wohl nicht zu bestreiten sein, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (siehe UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; 15.6.2005, RV/0687-W/05).
Der von der Erwachsenenvertreterin vorgelegte Versicherungsdatenauszug kann diesen Nachweis jedenfalls nicht erbringen.
Die Erwachsenenvertreterin gibt selbst in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2025 (Vorlageantrag) an, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht wollten, dass ihr Kind als "Behinderter" eingestuft wird. Daher sei kein Antrag auf Weiterzahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gestellt worden. Die Eltern hätten sich nicht für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ihres Sohnes eingesetzt.
Auch diese Argumentation lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Auch das Vorbringen der Erwachsenenvertreterin, ein Mensch, der mit 32 Jahren eine Invaliditätspension erhält, müsse sehr krank sein sowie der Bezug des Rehageldes ab 1. März 2020, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Umstände wurden in den Sachverständigengutachten berücksichtigt. Trotzdem konnte ein Beginn der Erwerbsunfähigkeit erst mit Mai 2024 festgestellt werden. Eine der Beschwerde zum Erfolg verhelfende Bescheinigung bzw. Begutachtung für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegt nicht vor.
Der im Spruch genannten Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden, und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Voraussetzungen die Familienbeihilfe sowie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zusteht, ergibt sich im hier vorliegenden Beschwerdefall aus den oben zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes. Es war vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Bei der Frage, ob und ab wann eine Behinderung dazu führt, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, handelt es sich um eine Tatfrage, wobei das BFG an die diesbezüglichen Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden ist.
Feldkirch, am 2. Dezember 2025
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