Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2024 betreffend Familienbeihilfe für Jänner bis September 2023 und Jänner bis Mai 2024, SVNR: ***Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum Jän. 2024 - Mai 2024 betrifft, aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 23. Mai 2024 erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid an die Beschwerdeführerin (Bf.):Rückforderungsbescheid Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG) für das KindName des Kindes VNR/Geb.dat. Art Zeitraum(Nachname wie Bf.) ***Vornamen*** …0502 FB Jan. 2024 - Mai 2024 FB Jän. 2023 - Sep. 2023 KG Jän. 2024 - Mai 2024 KG Jän. 2023 - Sep. 2023Der Rückforderungsbetrag beträgtArt der Beihilfe Summe in € FB € 2.530,30KG € 895,20KG Rückforderungsbetrag gesamt: € 3.425,50Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …BegründungHat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020).
Die Bf. erhob Beschwerde:Ihr Argument, dass meine Tochter zu viel verdient habe und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, ist meiner Ansicht nach nicht zutreffend. Die Lohnzettel für das Jahr 2023 wurden bereits an das Finanzamt übermittelt. Die Lohnzettel für das Jahr 2024 bis jetzt sind diesem Schreiben beigefügt. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass das Einkommen meiner Tochter auch in diesen Jahren die festgelegte Grenze von 15.000 Euro nicht überschritten hat und auch bis zum Ende ihres Studiums diesen Grenzwert nicht überschreiten wird.Die geforderte Rückzahlung von insgesamt 3.425,50 Euro setzt sich zusammen aus 2.530,30 Euro Familienbeihilfe und 895,20 Euro Kinderabsetzbetrag für die genannten Zeiträume. Ich bitte Sie daher, den Bescheid zu überprüfen.
Das Finanzamt erließ folgende Beschwerdevorentscheidung:Ihre Beschwerde vom 17.07.2024 wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen.BegründungDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAODie Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden.Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde am 31.05.2024 mit Abholfristbeginn 03.06.2024 am Postamt hinterlegt.Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Flinterlegung als zugestellt.Die Rechtsmittelfrist des Rückforderungsbescheides vom 23.05.2024 ist somit verstrichen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt:Der Rückforderungsbescheid vom 23. Mai 2024 wurde mir während meiner Abwesenheit zugestellt, da ich mich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand. Während meiner Abwesenheit wurden meine Postsendungen durch einen Dauerauftrag bei der Post deponiert und konnten daher erst am Montag, dem 17. Juni 2024 abgeholt werden, da ich am 16. Juni aus dem Urlaub zurückgekehrt bin. Ich habe die Beschwerde unmittelbar am 17. Juli im Postfach des Finanzamtes eingereicht, weshalb die einmonatige Frist eingehalten wurde.Da die Einkünfte meiner Tochter innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegen und somit meines Erachtens ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht, würde ich Sie bitten, meinen Fall erneut zu prüfen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Mit Vorhalt vom 14.12.2023 wurden Auskünfte hinsichtlich des Einkommens des Kindes (Nachname wie Bf.) ***Vornamen*** für das Jahr 2023 abverlangt. In der Beantwortung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die maßgebliche Einkommensgrenze im Jahr 2023 überschritten werde, im Jahr 2024 jedoch voraussichtlich nicht.Mit Rückforderungsbescheid vom 23.05.2024, welcher bei der Post hinterlegt und ab 03.06.2024 abholbereit war, wurde die Familienbeihilfe für das Kind ***Vorname*** für die Zeiträume Jänner 2023 bis September 2023 sowie Jänner 2024 bis Mai 2024 zurückgefordert. Die Rückforderung wurde im Wesentlichen mit dem Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze begründet.Gegen diesen Bescheid wurde am 17.07.2024 Beschwerde erhoben. Diese richtet sich im Wesentlichen gegen die Annahme eines Überschreitens der Einkommensgrenze, legt jedoch zum Nachweis lediglich Lohnzettel des Jahres 2024 vor.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde am 06.11.2024 ein Vorlageantrag eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit brachte der Beschwerdeführer vor:"Der Rückforderungsbescheid vom 23. Mai 2024 wurde mir während meiner Abwesenheit zugestellt, da ich mich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand. Während meiner Abwesenheit wurden meine Postsendungen aufgrund eines Dauerauftrags bei der Post deponiert und konnten daher erst am Montag, dem 17. Juni 2024 abgeholt werden, da ich am 16. Juni aus dem Urlaub zurückgekehrt bin. Ich habe die Beschwerde unmittelbar am 17. Juli im Postfach des Finanzamtes eingereicht, weshalb die einmonatige Frist eingehalten wurde."Beweismittel für diese Behauptungen wurden nicht vorgelegt.Beweismittel:vorgelegte AktenteileStellungnahme: § 245 BAO lautet:(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;…§ 108. (1) BAO lautet: Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.Der Rückforderungsbescheid wurde am 03.06.2024 nachweislich durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 108 Abs. 2 BAO zu laufen und endete daher am 03.07.2024.Die am 17.07.2024 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde wurde somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist erhoben und war daher verspätet.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland befunden und sei daher an der rechtzeitigen Abholung der hinterlegten Sendung gehindert gewesen, stellt eine bloße Behauptung dar; entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung dieser Umstände wurden nicht vorgelegt. Eine Verlängerung oder Hemmung der Frist trat daher nicht ein.Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit vermag die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung nicht zu widerlegen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197). Ohne nähere Angaben und Anbot entsprechender Beweismittel kann weder das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung noch die Unwirksamkeit der Zustellung im Weg der Ersatzzustellung dargetan werden (VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082). Es bedarf vielmehr eines konkreten, mit dem Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel verbundenen Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (VwGH 24.5.2007, 2006/07/0101, UFS 22.6.2012, RV/0609-L/11). Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (zB VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, mwN).Es wird daher beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.In eventu:Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, wird in der Sache selbst Folgendes vorgebracht:Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe[…]lit. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ( § 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: - das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 108/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. […]Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs 2 dabei nicht anzuwenden ist, hier eine Ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs 1 lit b) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tochter der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im Jahr 2023 dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe hatte (vgl. VwGH 20.04.2023,Ro 2021/16/0003).Die Tochter hat in ihrem im Wintersemester 2020 begonnenen Studium mit der Kennzahl UF 033662 16 bis zum Abbruch mit Ende des Sommersemesters 2021 18 ECTS-Punkte erbracht. Damit lag ein ausreichender Studienerfolg nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor, sodass auch nach dem Studienwechsel im Wintersemester 2022 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Dieser Anspruch setzte sich folglich für das Studienjahr 2023 sowie das Studienjahr 2024fort.Die Prüfung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 erfolgt erst in einem zweiten Schritt: Da im gegenständlichen Fall dem Grunde nach für das gesamte Jahr 2023 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte das Einkommen der Tochter für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173, wonach bei Überschreiten der Einkommensgrenze im zweiten Halbjahr der Anspruch für das gesamte Jahr entfällt). Bei Überschreiten der Einkommensgrenze, einschließlich der Einschleifregelung, ist bei einer sich daraus ergebenden Auszahlung von Null Euro an Familienbeihilfe folglich auch kein Kinderabsetzbetrag zu gewähren (vgl. BFG 23.01.2023, RV/7100042/2023).Aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 der Tochter ergibt sich ein Einkommen von EUR 20.419,10. Die maßgebliche Einkommensgrenze von EUR 15.000 wurde damit eindeutig überschritten. Auch die Einschleifspanne war im Jahr 2023 überschritten, sodass die Familienbeihilfe für dieses Jahr zur Gänze rückzufordern war.Die dennoch erfolgte Auszahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages erfolgte somit zu Unrecht. Der im Bescheid ausgewiesene Rückforderungsbetrag war daher gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 vom Finanzamt zwingend zurückzufordern. Die Rückforderung nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 stellt keine Ermessensentscheidung dar, sondern ergibt sich aus objektiven gesetzlichen Vorgaben.Hinsichtlich des Jahres 2024 wurde die maßgebliche Einkommensgrenze voraussichtlich nicht überschritten. Das Einkommen beträgt nach derzeitigem Stand 12.161,81 €. Ein Einkommensteuerbescheid für 2024 liegt jedoch noch nicht vor. Für die Monate Jänner bis Mai 2024 wäre der Beschwerde daher stattzugeben.Es wird daher in eventu beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Auf den Sachverhalt laut der Beschwerdevorlage wird verwiesen.
Ergänzende Feststellungen:
Der betreffend die Tochter der Bf. ergangene Einkommensteuerbescheid 2023 vom 14. Jänner 2025 weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. ein Einkommen iHv € 20.419,10 aus (Abgabeninformationssystemabfrage).
Die betreffend die Tochter der Bf. dem Finanzamt für das Jahr 2024 übermittelten steuerpflichtigen Bezüge, Kennzahl 245, sind (Abgabeninformationssystemabfrage):Art Zeitraum Arbeitgeber/Auftraggeber Betrag84(1) 0105-3105 (1. Arbeitgeber) 1,5284(1) 0101-3112 (2. Arbeitgeber) 12.292,29
Auf die ausführliche Darstellung in der Beschwerdevorlage und die unten folgenden Erwägungen wird verwiesen.
Da der gesamte Sachverhalt unstrittig ist (vgl. unten), bedarf es keiner Ausführungen zur Beweiswürdigung.
Zur Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung:
Bezüglich der Frage der Verspätung der Einbringung der Beschwerde ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Nachweiserbringung hinsichtlich ihres Vorbringens im Vorlageantrag - der Ortsabwesenheit infolge eines Urlaubes.
Die Bf. übermittelte betreffend den von ihr ins Treffen geführten Urlaub Kopien ihres Reisepasses und der Visa- Daten:Die Visa- Stampiglien weisen folgende Daten aus:27 MAY 2024 15 JUN 2024
Im Beschluss vom 11.02.2025, RV/7100393/2025, erwog das Bundesfinanzgericht:Eine - weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung - ortsabwesend gewesen zu sein genügt hier nicht (VwGH 12.11.1992, 91/17/0047). Es bedarf eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033; 7.1.2005, 2004/16/0197; 19.12.2012, 2012/06/0094). …Die Bf. verweist im Vorlageantrag auf eine weder datumsmäßig konkretisierte noch durch sonstige Beweismittel (zB Hotelbuchung, Flugtickets, Zeugenaussagen etc.) untermauerte Ortsabwesenheit von der Abgabestelle. Sie führt nur aus, dass sie das Poststück am 11.09.2023 abgeholt habe. Tatsächlich hat sie den Abweisungsbescheid am 12.09.2023 nachweislich übernommen. Für die Abwesenheit bis 11. bzw. 12.09.2023 wurde eine Ortsabwesenheit iSd oben angeführten Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Zustellung des Abweisungsbescheides daher mit 31.08.2023 (Beginn der Abholfrist) wirksam wurde.
Im Fall einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz gilt ein Dokument an jenem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehaltenwird.§ 17 Abs. 3 vierter Satz enthält diesbezüglich eine Ausnahmeregelung, die ausdrücklich auf eine "Abwesenheit von der Abgabestelle" abstellt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wird die durch § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz normierte Zustellwirkung nicht durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger deswegen nicht "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Im Beschluss vom 30.08.2023, Ra 2023/10/0336, erwog der Verwaltungsgerichtshof: "Rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114, mwN)."
In der Entscheidung vom 13.01.2015, Ra 2014/02/0130, sprach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (mwN) aus, dass etwa bei der Verkürzung einer Rechtsmittelfrist um die Hälfte nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im Fall einer (möglichen) Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung liegt demgegenüber aber kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049).
Im Erkenntnis vom 07.05.2025, RV/3100483/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis verfügt. Das Schriftstück wurde nachweislich am 6. Juni 2023 [Hervorhebung, auch nachfolgende, durch Richter] gem. § 17 Abs. 1 ZustG hinterlegt, womit gem. § 17 Abs. 3 ZustG die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich mit diesem Tag als zugestellt gilt und als Beginn der einmonatigen Frist des § 264 Abs. 1 BAO angesehen werden kann.In der Zeit der Zustellung hat sich der Beschwerdeführer jedoch nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers bis zum 16. Juni 2023 auf Urlaub befunden. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit von der Abgabestelle in ***1*** ortsabwesend war.Gem. § 98 Abs. 2 BAO gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die weitere Auskunftserteilung durch den ehemaligen Arbeitgeber hat aber zudem hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab 19. Juni 2023 seine Tätigkeit als Busfahrer wieder ausgeübt hat und damit jedenfalls spätestens am 19. Juni 2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt war. Damit gilt aber die Beschwerdevorentscheidung spätestens mit 20. Juni 2023 als zugestellt.Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung wie voranstehend ausgeführt jedenfalls spätestens mit 20. Juni 2023 als zugestellt gilt, der Vorlageantrag vom Beschwerdeführer laut dem Erstellungsdatum am Vorlageantrag aber erst am 25. Juli 2023 verfasst wurde und auch erst am 26. Juli 2023 bei der Abgabenbehörde einlangte, wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht.
Der Rückforderungsbescheid vom 23. Mai 2024 wurde bei der Post hinterlegt, die Briefsendung war ab dem 03. Juni 2024 abholbereit. Die Bf. kehrte am Samstag, dem 15. Juni 2024 von ihrem Auslandsurlaub in Nigeria nach Österreich zurück und behob die Briefsendung am Montag, dem 17. Juni 2024. Damit gilt der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid mit 17. Juni 2024 als zugestellt. Die am 17. Juli 2024 erhobene Beschwerde ist demgemäß rechtzeitig erhoben worden. Die Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung ist somit nicht zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist in der Sache selbst zu entscheiden
Zur Sache:
Jahr 2023:
Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 14. Jänner 2025 weist unstrittig einen Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. ein Einkommen iHv € 20.419,10 aus, damit genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid und der Beschwerdevorlage zu verweisen.
Jahr 2024:
Betreffend das Jahr 2024 wurde bis dato noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen, die dem Finanzamt gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge belaufen sich auf nur rd. € 12.300,00.Auf Grund dieser Umstände beantragte das Finanzamt in der Beschwerdevorlage für den Fall der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, für die Monate Jänner bis Mai 2024 der Beschwerde stattzugeben.Gegen die vom Finanzamt beantragte teilweise Stattgabe - für die Monate Jänner bis Mai 2024 - bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Der angefochtene Bescheid wird daher soweit er den Zeitraum Jänner 2024 - Mai 2024 betrifft aufgehoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 23. Dezember 2025
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