Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z., Adr.StB, über die Beschwerde vom 08. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 06. August 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] bezog im Jahr 2023 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb [BFG-Akt OZ 14-16, ESt- und USt-Bescheid 2023, FON Daten Steuerakt 2023].
Die belangte Behörde erließ mit 04. März 2025 einen Bescheid über die Gewährung einer Nachfrist btr. der ausständigen Abgabenerklärungen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 28. Februar 2025 die Steuernummer des Abgabenpflichtigen gemäß § 2 Abs. 5 Quotenregelungsverordnung (QuRV) von der Quotenregelung abgemeldet worden sei.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2025 wurde dem Bf. eine Zwangsstrafe iHv. gesamt 300,00 Euro angedroht, sollte er die Einkommensteuererklärung 2023 und die Umsatzsteuererklärung 2023 nicht bis zur Nachfrist 14. Juli 2025 einreichen.
In Folge erließ die belangte Behörde mit 06. August 2025 den Bescheid btr. Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. gesamt 300,00 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2023 nicht bis zur in der angeführten Frist eingereicht worden seien.
Der Bf. brachte durch seinen steuerlichen Vertreter über FinanzOnline am 08. September 2025 einen Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis zum 08. Oktober 2025 ein, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2025 stattgegeben wurde.
Am 13. September 2025 wurden über FinanzOnline die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2023 eingebracht.
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2025 brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid ein, da die bezughabenden Steuererklärungen in der Zwischenzeit eingereicht worden seien. Aus diesem Grunde werde ersucht von der Verhängung einer Zwangsstrafe Abstand zu nehmen bzw. diese schuldangemessen herabzusetzen. Da es durch die angeführte Verzögerung zu keinem steuerlichen Nachteil gekommen sei, werde um die Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde ersucht.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2025 die Beschwerde zurück und führte begründend aus: Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde betrage einen Monat ab Erhalt des Bescheides. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer für 2023 sei mit 06. August 2025 in die Databox zugestellt worden. Mit Zustellung in die Databox beginne die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerde sei mit 08. Oktober 2025 beim Finanzamt eingelangt. Die Beschwerde sei daher gemäß § 260 Abs. 1 b) BAO zurückzuweisen gewesen, da diese verspätet - somit nicht fristgerecht - eingebracht worden sei.
Der Bf. brachte durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2025 sei die Beschwerde wegen Fristversäumnis gem. § 260 BAO zurückgewiesen und ausgeführt worden, dass der bekämpfte Bescheid am 06. August 2025 in der Databox zugestellt worden sei und daher die Beschwerde vom 08. Oktober 2025 verspätet sei. Dabei sei übersehen worden, dass mit Montag, dem 08. September 2025, eine Fristerstreckung bis zum 08. Oktober 2025 beim Finanzamt eingebracht und daher die Beschwerde innerhalb offener Frist erstattet worden sei. Demnach sei die Einreichung fristgerecht. Zusammenfassend werde der Antrag gestellt 1) die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen 2) der Beschwerde Folge zu geben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 14. November 2025 vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" unter "A) Rechtzeitigkeit der Beschwerde" aus: Der Bescheid sei dem Bf. am 06. August 2025 in die Databox zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde habe daher grundsätzlich gemäß § 245 Abs. 1 BAO nach einem Monat am Samstag, 06. September 2025, geendet. § 108 Abs 2 und Abs 3 BAO würden sinngemäß gelten, weshalb die Frist jedoch erst am nächsten Werktag Montag, 08. September 2025 geendet habe. Am 08. September 2025 sei rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt und die Beschwerde innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist rechtzeitig eingebracht worden.Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsstrafe wird unter B) nach Wiedergabe der §§ 111 und 133 Abs. 1 BAO, sowie Judikatur u.a. ausgeführt, dass nach wiederholter bescheidmäßiger Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2023 unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei. Zum Ermessen gab die belangte Behörde an, dass der Bf. bislang nicht säumig bei der Abgabe seiner Abgabenerklärungen gewesen sei, jedoch seine steuerliche Vertretung. Warum trotz zweimaliger Erinnerung die Abgabenerklärungen nicht eingebracht worden sei und warum dem Bf. kein vorwerfbares Verschulden treffen solle, sei nicht begründet worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen worden, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, nämlich bloß mit 150,00 Euro pro Abgabenerklärung festgesetzt worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04. März 2025 wurde dem Bf. eine Nachfrist zur Einbringung der Abgabenerklärungen 2023 gewährt [BFG-Akt OZ 6], mit weiterem Bescheid vom 05. Juni 2025 wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 150,00 pro Abgabenerklärung (Einkommensteuererklärung 2023 und Umsatzsteuererklärung 2023), gesamt somit 300,00 Euro, angedroht [BFG-Akt OZ 7].
Die belangte Behörde setzte in Folge mit Bescheid vom 06. August 2025 die Zwangsstrafe iHv. gesamt 300,00 Euro fest [BFG-Akt OZ 1].
Die steuerliche Vertretung des Bf. brachte am 08. September 2025 über FinanzOnline den Antrag die Frist für die Einreichung der Beschwerde bis zum 08. Oktober 2025 zu verlängern ein [BFG-Akt OZ 2]. Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 12. September 2025 stattgegeben [BFG-Akt OZ 8].
Die Abgabenerklärungen wurden in Folge am 13. September 2025 übermittelt [BFG-Akt OZ 16].
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2025 brachte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid ein [BFG-Akt OZ 3].
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2025 als verspätet zurückgewiesen [BFG-Akt OZ 4].
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen (insbes. Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe, Fristverlängerungsantrag, Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, Vorlagebericht, Daten aus FinanzOnline). Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
A. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Bf. brachte im Vorlageantrag vor, dass am 08. September 2025 eine Fristerstreckung bis zum 08. Oktober 2025 beim Finanzamt eingebracht und die Beschwerde daher innerhalb offener Frist erstattet worden sei. Die belangte Behörde bestätigte im Vorlagebericht unter "Stellungnahme A) Rechtzeitigkeit", dass am 08. September 2025 ein Fristverlängerungsantrag gestellt und die Beschwerde innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist rechtzeitig eingebracht wurde.
Diese Darstellung des Sachverhalts ist durch den vorgelegten Fristverlängerungsantrag [BFG-Akt OZ 2] und der Fristgewährung [BFG-Akt OZ 8] nachgewiesen worden.
Der Beschwerde vom 08. Oktober 2025 ist somit fristgerecht eingebracht worden.
B. Inhaltliche Beurteilung:
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Zwangsstrafe zur Recht verhängt wurde.
§ 111 BAO normiert:(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektro-nische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Abgabenbehörde ist nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (VwGH 12.06.2024, Ra 2023/13/0017).
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN).
Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2).
Zur Verhängung dem Grunde nach:Die belangte Behörde hat dem Bf. zur Erklärungsabgabe aufgefordert, weshalb dem Bf. eine Erklärungspflicht traf und zur Vorlage der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2023 verpflichtet war. Der Bf. ist der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 nicht nachgekommen und blieb auch die abgabenbehördliche Aufforderung - unter Androhung einer Zwangsstrafe - zur Einreichung der gegenständlichen Abgabenerklärungen bis zur gesetzten Frist erfolglos; erst nach Verhängung der Zwangsstrafe wurden die Abgabenerklärungen eingebracht.Da der Bf. seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe der Zwangsstrafe:Bei der Ermessensübung ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen:- das bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten,- der Grad des Verschuldens der Partei,- die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen.- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur).
Bisheriges Verhalten: Über den Bf. wurden mit 25. Juli 2023 und 01. Dezember 2023 Zwangsstrafen btr. Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 2021 verhängt [BFG-Akt OT 17 und OZ 18, ZO-Bescheide]. Somit handelt es sich nicht um eine erstmalige Pflichtverletzung.
Grad des Verschuldens: Der Bf. hat trotz zweimaliger Erinnerung - Bescheide vom 04. März und vom 05. Juni 2025 - die Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 nicht eingebracht; erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe wurde dies nachgeholt. Der Verweis des Bf., dass die Abgabenerklärungen "in der Zwischenzeit eingereicht" wurden, ist weder geeignet, die Nichtabgabe der Erklärung noch das Negieren der zweimaligen Erinnerung zur Erklärungsabgabe zu rechtfertigen.
Höhe der allfälligen Abgabennachforderung: Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt - anders als bei Ritz/Koran, a.a.O, angeführt - nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG 15.04.2019, RV/7103113/2018, BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025).
Wirtschaftliche Verhältnisse: Die belangte Behörde verwies im Vorlagebricht darauf, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Festsetzung an der unteren Grenze (150,00 Euro pro Abgabenerklärung) Rechnung getragen worden sei. Diese Begründung ist für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, handelt es sich bei 300,00 Euro für beide ausstehenden Abgabenerklärungen um 3 % des möglichen Höchstbetrages.
Abgabenrechtliche Bedeutung: Die verlangte Leistung ist von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, sichert sie doch die richtige Veranlagung des Bf. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Die belangte Behörde hat das Ermessen der Höhe nach dahingehend ausgeübt, dass die Zwangsstrafe pro fehlende Erklärung mit 150,00 Euro festgesetzt wurde. Das Bundesfinanzgericht erachtet in Gesamtwürdigung der Umstände die verhängte Zwangsstrafe iHv. gesamt 300,00 Euro für angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da das Erkenntnis der angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 24. November 2025
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