Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Keesgasse 11, 8010 Graz, Steuernummer (der Beschwerdeführerin) ***BF1StNr3*** betreffend Beschwerde vom 13. Jänner 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Dezember 2024 ergangen an ***RA*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***OG***, Umsatzsteuer 2018***StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 brachte der Rechtsanwalt Mag. Gregor Kohlbacher im Namen der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (im Folgenden kurz: Bf.) eine Beschwerde gegen den "Bescheid über die Umsatzsteuer 2018 vom 9. Dezember 2024" ein.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides vom 9. Dezember 2024 ***RA*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***OG*** ist. Nach Ansicht der Bf. könne ein Umsatzsteuerbescheid einer OG nicht an den Insolvenzverwalter zugestellt werden, weshalb die Beschwerde im Namen der Bf. (Beteiligte an der ***OG***) erhoben wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Februar 2025 (zugestellt am 6. Februar 2025) wies das Finanzamt die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Zustellung erfolgte direkt an die Bf. Mit Eingabe vom 4. März 2025 beantragte der Rechtsanwalt Mag. Gregor Kohlbacher im Namen der Bf. die Behandlung der Beschwerde durch das BFG, dem die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 20. Oktober 2025 vorgelegt wurde. Im Vorlageantrag wurde eine Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters begehrte der beauftragte Rechtsanwalt Zustellungen zu seinen Handen und führte ergänzend aus, dass eine rechtswirksame Zustellung direkt an die Bf. rechtlich nicht möglich sei, weil es sich im Beschwerdeverfahren um keine Angelegenheit des § 103 BAO handle.
Beschwerde unzulässig
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist ( § 246 Abs 1 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl VwGH vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339, mwN; vgl nunmehr auch § 114 Abs 1 erster Satz IO). Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 26. Juni 2024, Ro 2022/15/0005 unter Verweis auf VwGH vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN).
Das Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels wie auch einer Revision an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (vgl. VwGH vom 20. September 2022, Ra 2022/15/0045; VwGH vom 29. April 2015, Ro 2014/10/0080; VwGH vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).
Da der Bescheid - richtigerweise - an den Insolvenzverwalter ergangen ist, ist die Bf. auch nicht befugt, eine Beschwerde zu erheben, weil der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2018 nicht an sie ergangen ist. Eine solche Beschwerde ist unzulässig (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 260 Rz 6) und daher zurückzuweisen.
Keine Senatsentscheidung, keine mündliche Verhandlung
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gem. § 272 Abs 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst Zurückweisungen gem. § 260 BAO. Ungeachtet eines Antrages kann gem. § 274 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde gem. § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist. Daraus folgt, dass der Beschluss durch die Richterin als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Zustellung
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - somit jedenfalls ab Vorliegen einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - hat die Behörde - soweit nicht ein Anwendungsfall des § 103 Abs. 2 BAO vorliegt - nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen (VwGH vom 12. Dezember 2002, 2002/15/0090).
In den Fällen des § 103 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (VwGH vom 20. November 1990, 90/14/0003), die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird (hier § 213 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 BAO). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH vom 19. Dezember 2002, 98/15/0210).
Im Beschwerdefall hat sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die Bevollmächtigung gem. § 8 RAO berufen und um Zustellungen zu seinen Handen ersucht.
Das Finanzamt ist aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid die Umsatzsteuer betrifft, davon ausgegangen, dass eine zusammengefasste Verbuchung gem. § 103 BAO zu erfolgen hat. Da der einschreitende Rechtsanwalt nicht die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (VwGH vom 20. November 1990, 90/14/0003), erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung direkt an die Bf.
Der angefochtene Bescheid ist bei der Bf. tatsächlich jedoch überhaupt nicht zu verbuchen. Damit können wiederum keine gemeinsam zu verbuchenden Abgaben iSd § 103 BAO vorliegen. Da auch keine weiteren Einschränkungen der Zustellvollmacht bekanntgegeben wurden, wäre die Beschwerdevorentscheidung an den einschreitenden Rechtsanwalt zuzustellen gewesen.
Dieser Zustellmangel kann jedoch geheilt werden. Eine Heilung tritt trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (VwGH vom 12. Dezember 2002, 2002/15/0090 unter Hinweis auf VwGH vom 14. September 1992, 91/15/0044 und VwGH vom 19. Mai 1993, 93/09/0041).
Der einschreitende Rechtsanwalt Mag. Gregor Kohlbacher hat den Vorlageantrag gestellt und dabei nicht ausdrücklich erklärt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich nicht zugegangen sei. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugegangen ist, zumal er im Schreiben auch inhaltlich auf die Ausführungen des Finanzamtes es eingeht. Es ist daher nicht rechtswidrig anzunehmen, dass der Zustellmangel durch tatsächlichen Zugang der Beschwerdevorentscheidung an den einschreitenden Rechtsanwalt geheilt ist.
Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem oben Dargestellten, dass der Beschluss dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzustellen ist.
Zusammenfassung
Die Bf. ist - richtigerweise - nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides. Daher ist die Beschwerde gem. § 260 BAO unzulässig. Der diesbezügliche Beschluss betr. Zurückweisung kann gem. § 272 BAO durch die Einzelrichterin erfolgen, ohne dass die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen ist (§ 274 BAO). Die Zustellung erfolgt an den einschreitenden Rechtsanwalt, weil er sich auf die ihm erteilte Zustellvollmacht berufen hat.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird der ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Graz, am 13. November 2025
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