Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***A***, ***Adresse Vertreter***, über die Beschwerde vom 18. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. August 2017 betreffend Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 wird festgesetzt mit EUR ******.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob bestimmte Umsätze, die die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) nicht erklärte hatte, zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014 führen.
Mangels Abgabe einer Umsatzsteuererklärung schätzte das Finanzamt zunächst die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und erließ am 12.11.2015 einen ersten Umsatzsteuerbescheid 2014. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und gab in diesem (ersten) Beschwerdeverfahren Umsatzsteuererklärungen ab. Dieses erste Beschwerdeverfahren endete mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2016.
Am 14.8.2017 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2014. Dieser führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von EUR 3.800,-. Dem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde im Vergleich zur Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2016 ein Betrag von EUR 19.000,- hinzugerechnet. Begründend führte das Finanzamt im neu erlassenen Sachbescheid aus, dass auf Grund von im März 2017 vorgelegten Unterlagen betreffend ***C-GmbH*** festgestellt worden sei, dass Umsätze aus den Rechnungen ReNr 14.04. vom 30.7.2014 zu EUR 4.000,-, ReNr 14.05. vom 30.8.2014 zu netto EUR 5.000,- und ReNr 14.06. vom 30.11.2014 von netto EUR 10.000,- nicht erklärt worden und die Rechnungen (gesamt EUR 19.000,-) nunmehr als Einnahmen bei der Gewinnermittlung und als Umsatz hinzuzurechnen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig am 18.9.2017 Beschwerde erhoben. Darin brachte die Bf. zusammenfassend vor, dass die Rechnungen zwar gebucht, aber mit 31.12.2014 noch nicht als bezahlt verbucht worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.5.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag der Bf. vom 6.6.2018.
Am 26.6.2018 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt der dazu gehörigen Aktenteile zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.7.2025 wurde die Bf. aufgefordert, die Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 vorzulegen und mitzuteilen, wann die Rechnungen Nr. 14.04, Nr. 14.05 und Nr. 14.06 bezahlt wurden bzw. warum sie nicht bezahlt wurden. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Beschluss vom 22.10.2025 wurden die Parteien zu einem Erörterungstermin am 28.11.2025 geladen und wurde u.a. die beschwerdeführende Partei nochmals dazu aufgefordert, binnen der im Beschluss angegebenen Frist den Vorhalt vom 14.7.2025 zu beantworten. Auch dieser Aufforderung kam die Bf. nicht nach.
Am 28.11.2025 fand am Sitz des Bundesfinanzgerichts der Erörterungstermin statt, an dem von Seiten der Bf. niemand teilnahm.
Mit Beschluss vom 3.12.2025 wurde der Bf., zu Handen ihres Geschäftsführers, per Post die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.11.2025 übermittelt, worin diese die Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Ungunsten der Bf. beantragte. Zudem wurde die Bf. aufgefordert, eine weitere Rechnung aus dem Jahr 2013 vorzulegen, deren Betrag im Jahr 2014 vereinnahmt und nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden sein dürfte.
Der Beschluss vom 3.12.2025 wurde am 5.12.2025 vom Zustelldienst zur Abholung hinterlegt und trotz Verständigung über die Hinterlegung nicht abgeholt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Bf. ist eine im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft, die ihren Geschäftszweig im Handel mit Waren aller Art, insbesonders Produkte der Energieerzeugung, Heiztechnik, Rauchfangtechnik, Umwelttechnik und Alternativenenergietechnik sowie Beratung, Planung und Montage der angeführten Handelsprodukte hat. Komplementär und Geschäftsführer ist ***A***. Kommanditist ist ***B***. Die Bf. erzielte im Beschwerdejahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG und war nicht buchführungspflichtig. Die Bf. gab für das Jahr 2014 keine rechtzeitige Umsatzsteuererklärung ab, weshalb das Finanzamt die Umsätze zunächst schätzte. Im Beschwerdeverfahren gegen den im Schätzungsweg erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.11.2015 legte die Bf. erstmals Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014 vor.
Geschäftspartnerin der Bf. war im Beschwerdejahr unter anderem die Firma ***C-GmbH***. ***A*** war auch hier Gesellschafter mit einer Beteiligung von 60% und seit Ende 2005 Geschäftsführer bzw. seit Mitte 2008 alleiniger Geschäftsführer.
Im Jahr 2014 stellte die Bf. der ***C-GmbH*** die folgenden Rechnungen aus:
1. Rechnung Nr. 14001 mit einem Gesamtbetrag von EUR 2.400,- (netto EUR 2.000,-). Auf der von der Bf. vorgelegten Rechnung findet sich der unterschriebene Vermerk "Betrag dankend erhalten".
2. Rechnung Nr. 14002 mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.000,- (netto EUR 5.000,-). Auf der von der Bf. vorgelegten Rechnung findet sich der unterschriebene Vermerk "Betrag dankend erhalten".
3. Rechnung Nr. 14.04 mit einem Gesamtbetrag von EUR 12.000,- (netto EUR 10.000,-). Auf der von der Bf. vorgelegten Rechnung findet sich der unterschriebene Vermerk "Teilbetrag EUR 6.000,- am 15.11.14 erhalten".
4. Rechnung Nr. 14.05 mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.000,- (netto EUR 5.000,-). Diese Rechnung wurde nicht vorgelegt.
5. Rechnung Nr. 14.06 mit einem Gesamtbetrag von EUR 12.000,- (netto EUR 10.000,-). Diese Rechnung wurde nicht vorgelegt.
Die Entgelte aus den Rechnungen Nr. 14001, Nr. 14002, Nr. 14.05 und Nr. 14.06 wurden von der Bf. im Jahr 2014 zur Gänze vereinnahmt. Aus der Rechnung Nr. 14.04 erhielt die Bf. im Jahr 2014 einen Teilbetrag von EUR 6.000,- (brutto).
Im Jahr 2014 vereinnahmte die Bf. überdies auch einen Betrag von EUR 6.000,- (netto EUR 5.000,-), der aus einer im Jahr 2013 an die ***C-GmbH*** ausgestellten Rechnung stammte. Die ***C-GmbH*** hatte diese Rechnung als Eingangsrechnung Nr. 78/13 in ihrer Buchhaltung verbucht.
In den Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014, die die Bf. im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Beschwerdeverfahrens gegen den im Schätzungsweg erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.11.2015 abgab, waren die Umsätze aus den Rechnungen Nr. 14001 und Nr. 14002 zur Gänze sowie aus der Rechnung Nr. 14.04 zur Hälfte enthalten. Umsätze aus den Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 sowie im Zusammenhang mit dem im Jahr 2014 vereinnahmten Entgelt aus der erwähnten Rechnung des Vorjahres wurden nicht erklärt.
Die Feststellungen zur Bf. und ihren Gesellschaftern (Komplementär, Kommanditist) ergeben sich aus einem aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden überdies von ***A*** als "Geschäftsführer" unterzeichnet.
Dass die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und nicht buchführungspflichtig war, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einer amtswegigen Einsichtnahme in den Feststellungsakt der Bf. für das Jahr 2014.
Dass die Bf. für das Jahr 2014 keine rechtzeitige Umsatzsteuererklärung abgab, resultiert zunächst aus der Stellungnahme des Amtsvertreters vom 6.11.2025, wonach die Bf. in den Jahren 2007 bis 2014 "zweifellos" keine Umsatzsteuererklärungen abgab, weshalb es jedes Jahr zu einem Schätzungsauftrag gekommen sei. Eine amtswegige Abfrage im finanzbehördlichen Abgabeninformationssystem (AIS) durch die Richterin bestätigte dies.
Dass die Bf. Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014 erstmals im Zuge des (ersten) Beschwerdeverfahrens gegen den amtswegig im Schätzungsweg erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.11.2015 vorlegte, ergibt sich aus den bei der Abgabenbehörde eingebrachten Umsatzsteuererklärungen der Bf. vom 15.1.2016 sowie vom 19.2.2016 und der Berechnung vom 24.2.2016. Diese Erklärungen bzw. Berechnungen der Bf. legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht im Zuge ihrer Stellungnahme vom 6.11.2025 vor.
Die Feststellungen zur ***C-GmbH***, FN ***1234***, ergeben sich aus einem aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten zu dieser Gesellschaft. Dass diese Geschäftspartnerin der Bf. war, zeigen die im Jahr 2014 an diese gelegten Rechnungen.
Die Feststellungen zu den Rechnungen ergeben sich aus Folgendem:
Die Rechnungen Nr. 14001, Nr. 14002 sowie Nr. 14.04 sind Aktenbestandteil. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Rechnungen Nr. 14001 und Nr. 14002 zur Gänze im Jahr 2014 gezahlt und die Beträge daraus von der Bf. vereinnahmt wurden. Die Umsätze aus diesen beiden Rechnungen hatte die Bf. (nach vorangegangener Schätzung durch die Abgabenbehörde im Zuge eines Beschwerdeverfahrens) selbst erklärt: So wurde die Bf. mit Vorhalt vom 13.3.2017 aufgefordert, die (erklärten) steuerpflichtigen Umsätze für 2014 aufzugliedern. Dieser Aufforderung kam die Bf. mit Schreiben vom 15.5.2017 nach. Darin gab die Bf. an, dass der steuerpflichtige Umsatz für 2014 u.a. aus drei Rechnungen an die Firma ***C-GmbH*** bestünde, die in Summe EUR 12.000,- ausmachten. Aus den mit diesem Schreiben vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass die Gesamtsumme von EUR 12.000,- aus den Rechnungen Nr. 14001 (netto EUR 2.000,-), Nr. 14002 (netto EUR 5.000,-) und Nr. 14.04 (im Ausmaß der Hälfte, somit netto EUR 5.000,-) resultierte. In Hinblick auf die Rechnung Nr. 14.04 ist somit zumindest unstrittig, dass der Teilbetrag von EUR 6.000,- (brutto; netto EUR 5.000,-) im Jahr 2014 vereinnahmt wurde.
Aufgrund der Tatsache, dass die Bf. die Beträge aus den Rechnungen Nr. 14001, Nr. 14002 zur Gänze und zur Hälfte aus der Rechnung Nr. 14.04 selbst für das Jahr 2014 erklärt hat und die Rechnungen mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" bzw. "Teilbetrag EUR 6.000,- am 15.11.14 erhalten" vorlegte, gilt für das Bundesfinanzgericht die Vereinnahmung dieser Beträge im Jahr 2014 als zweifellos erfolgt.
Strittig ist hingegen die Vereinnahmung des zweiten Teilbetrages aus der Rechnung Nr. 14.04. Hier ist die Bf. der Auffassung, dass dieser Teilbetrag nicht im Jahr 2014 vereinnahmt wurde.
Auch in Bezug auf die Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 ist die Vereinnahmung im Jahr 2014 strittig. Die beiden zuletzt genannten Rechnungen wurden von Seiten der Bf. im gesamten Verfahren trotz Aufforderung der Richterin (siehe Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.7.2025) nicht vorgelegt. Dass die Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 existieren bzw. existierten, wurde von der Bf. nicht bestritten. Die Rechnungen wurden von der ***C-GmbH*** in ihren Buchhaltungskonten (5800 und 31810) am 30.8.2014 mit dem Text "Rg 14.05 ***KG***" und am 30.11.2014 mit dem Text "Rg 14.06 ***KG***" als Eingangsrechnungen (ER) mit den Nummern 57 und 58 verbucht. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ***A*** aufgrund eines Vorhaltes der belangten Behörde vom 1.12.2016 zu seinen Einkommensteuererklärungen 2012 bis 2014 vorgelegten Buchhaltungskonto 5800 der ***C-GmbH*** für das Jahr 2014, zum anderen aus dem weiteren Buchhaltungskonto 31810 der ***C-GmbH*** für das Jahr 2014, das die Bf. aufgrund eines weiteren Vorhaltes der Abgabenbehörde vom 18.12.2017 vorlegte. Das Konto 5800 "Fremdleistungen Bauleistungen" weist die Nettobeträge der einzelnen Rechnungen aus: Dort sind die Eingangsrechnung Nr. 57 mit einem Nettobetrag von EUR 5.000,- und die Eingangsrechnung Nr. 58 mit einem Nettobetrag von EUR 10.000,- verzeichnet. Im Konto 31810 "***KG***" sind demgegenüber die jeweiligen Bruttobeträge erfasst, nämlich EUR 6.000,- für die Eingangsrechnung Nr. 57 und EUR 12.000,- für die Eingangsrechnung Nr. 58.
Die Bf. führte in ihrer Beschwerde vom 18.9.2017 lediglich aus, dass die Rechnungen Nr. 14.05 und 14.06 - ebenso wie der zweite Teilbetrag der Rechnung Nr. 14.04 - zwar auf dem Kreditorenkonto der Bf. bei der Firma ***C-GmbH*** gebucht, aber noch nicht als bezahlt verbucht worden seien.
Das vorgelegte Kreditorenkonto 31810 "***KG***" der ***C-GmbH*** ist jedoch nicht geeignet, etwaige Nichtzahlungen im Jahr 2014 nachzuweisen:
Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der ***C-GmbH*** weisen erhebliche Mängel auf. So wurden selbst unstrittige Zahlungen nicht korrekt erfasst. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Zahlung der unstrittig im Jahr 2014 beglichenen Rechnung Nr. 14001 im Konto 31810 nicht ersichtlich ist. Vielmehr wurde die Eingangsrechnung zu dieser Rechnung Nr. 14001 zum 31.12.2014 storniert. Ebenso ist die Vereinnahmung des unstrittig bezahlten Teilbetrages von EUR 6.000,- (brutto) aus der Rechnung Nr. 14.04 in den vorgelegten Konten, insbesondere dem Konto 31810, nicht abgebildet. Stattdessen findet sich erst im Jahr 2016 eine aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorgenommene Stornierung des gesamten Nettobetrages von EUR 10.000,- auf dem Konto 5810.
Die Buchhaltung der ***C-GmbH*** zeigt, dass selbst unstrittig bezahlte Vorgänge nicht ordnungsgemäß verbucht wurden. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit der Buchhaltungsunterlagen kann aus einer fehlenden Buchung über die Zahlung nicht verlässlich darauf geschlossen werden, dass die Zahlung tatsächlich nicht erfolgt ist. Die Argumentation der Bf. in ihrer Beschwerde, wonach laut dem Kreditorenkonto der ***KG*** bei der ***C-GmbH*** bestimmte Zahlungen "gebucht, aber mit 31.12.2014 noch nicht als bezahlt verbucht" worden seien, ist daher nicht geeignet, eine Nichtzahlung bzw. -vereinnahmung nachzuweisen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.7.2025 wurde die Bf. aufgefordert, mitzuteilen, wann die drei Rechnungen (Nr. 14.04 - Nr. 14.06) bezahlt wurden oder falls nicht, warum sie nicht bezahlt wurden. Trotz Fristverlängerung zur Beantwortung der ursprünglich eingeräumten sechswöchigen Frist und nochmaliger Erinnerung der Vorhaltsbeantwortung in der Ladung vom 22.10.2025 zum Erörterungstermin am 28.11.2025 kam die Bf. dieser Aufforderung nicht nach und erschien von Seiten der Bf. auch niemand zum Erörterungstermin am 28.11.2025. Im gesamten Verfahren hat sie weder dargelegt, wann die Rechnungen tatsächlich beglichen bzw. gegenverrechnet wurden, noch erläutert, aus welchen Gründen eine Zahlung unterblieben sein sollte.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; Ritz/Koran, BAO8 § 167 Tz 8).
Die Bf. hat im gesamten Verfahren lediglich einen Zufluss im Jahr 2014 ausgeschlossen, ohne jedoch eine alternative Möglichkeit darzulegen oder glaubhaft zu machen.
Trotz Aufforderung wurden die Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 nicht vorgelegt. Ihre Existenz dem Grunde nach wurde nicht bestritten. Im Fristverlängerungsantrag vom 26.8.2025 zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.7.2025 erklärte der Geschäftsführer der Bf., seine in der Beschwerde getätigte Aussage, wonach die Rechnungen zwar gelegt worden seien, der Geldeingang jedoch später erfolgt sei, sei "wohl richtig". Er wisse dies jedoch nach diesem extrem langen Zeitraum nicht mehr genau. Er bemerkte hierzu: "Wie käme ich sonst darauf?" In dem ihm "zugänglichen Ablagebereich" befänden sich keine Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2014 mehr, sondern nur Unterlagen ab dem Jahr 2017. Weiters führte der Geschäftsführer aus, dass aufgrund eines vor mehreren Jahren eingetretenen Wasserschadens Unterlagen auswärts hätten gelagert werden müssen, und stellte die Möglichkeit in den Raum, dass sich dort entsprechende Belege finden könnten. Aus diesen Gründen ersuchte er um eine Fristverlängerung bis zum 15.9.2025, die ihm gewährt wurde.
Danach war keine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. mehr möglich (nicht angenommener Anruf der Richterin vom 17.11.2025 mit nachfolgendem Mail vom selben Tag mit der Bitte um Rückruf sowie nicht angenommener Anruf der Richterin vom 24.11.2025 mit nachfolgendem Mail vom selben Tag, in dem die Richterin an den Erörterungstermin am 28.11.2025 erinnerte). Fristen und Termine wurden nicht wahrgenommen (Ladung vom 22.10.2025 zum Erörterungstermin am 28.11.2025 mit neuer Frist zur Beantwortung des Vorhaltes vom 14.7.2025 bis zum 13.11.2025; Erörterungstermin am 28.11.2025). Der letzte Beschluss vom 3.12.2025 zur Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Zustelldienst zur Abholung hinterlegt und dort trotz Verständigung nicht abgeholt, weshalb er am 29.12.2025 an das Bundesfinanzgericht als "nicht behoben" retourniert wurde.
Dem Geschäftsführer der Bf. ist darin zuzustimmen, dass seit Einbringung der Beschwerde ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und einzelne Vorgänge naturgemäß nicht mehr in allen Details erinnerlich sein mögen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerde von der Bf. selbst erhoben wurde und diese daher ein besonderes Interesse an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und der Überprüfung des angefochtenen Bescheides haben musste - zumal sie den von der Abgabenbehörde festgestellten Sachverhalt ausdrücklich bestritten hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer erklärt, für das streitgegenständliche Jahr keine Buchhaltungsunterlagen mehr zur Verfügung zu haben und sich an wesentliche Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass die Bf. bereits im abgabenbehördlichen Beschwerdeverfahren keine geeigneten Unterlagen vorlegte und zur Sachverhaltsaufklärung keinen Beitrag leistete, der über eine bloße Behauptung hinausging.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles gelangt das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 zu der Annahme, dass mangels Vorlage der Rechnungen, zu dessen Vorlage die Bf. mehrfach - zuletzt von der Richterin - aufgefordert wurde, sowie mangels Mitwirkung der Bf. an der Sachverhaltsaufklärung die Vereinnahmung der aus diesen Rechnungen resultierenden Entgelte im Jahr 2014 die mit Abstand wahrscheinlichste Sachverhaltsvariante darstellt. Andere Geschehensabläufe wurden von der Bf. weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. die aus diesen Rechnungen resultierenden Beträge im Jahr 2014 vereinnahmt hat.
Anders verhält es sich beim zweiten Teilbetrag der Rechnung Nr. 14.04 in Höhe von EUR 5.000,- (netto). Im Unterschied zu den Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06 wurde diese Rechnung von der Bf. vorgelegt. Auf ihr findet sich der Vermerk "Teilbetrag EUR 6.000,- am 15.11.14 erhalten". Dieser Vermerk betrifft jedoch ausschließlich den ersten Teilbetrag. Aus ihm lässt sich kein Rückschluss auf den Zufluss des zweiten Teilbetrags im Jahr 2014 ziehen. Auch den von der Firma ***C-GmbH*** vorgelegten Buchhaltungskonten ist kein Hinweis auf eine Zahlung des zweiten Teilbetrags im Jahr 2014 zu entnehmen. Zwar kann, wie oben bereits festgehalten wurde, aus den vorgelegten Konten und darin fehlenden Buchungen nicht abgeleitet werden, dass Zahlungen tatsächlich nicht erfolgt sind. Im Unterschied zu den Rechnungen Nr. 14.05 und Nr. 14.06., die nicht vorgelegt wurden und bei denen das Gericht daher aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen von einem Zufluss ausgeht, fehlt im Zusammenhang mit dem zweiten Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 14.04 jeglicher positiver Anhaltspunkt für eine Vereinnahmung im Jahr 2014, sodass nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung hier im Zweifel nicht von einem Zufluss in diesem Jahr auszugehen ist.
Im Unterschied dazu ist hinsichtlich der Eingangsrechnung Nr. 78/13 ausweislich der Buchung vom 31.12.2014 davon auszugehen, dass diese Rechnung im Jahr 2014 beglichen wurde:
Aus dem Konto 31810 der ***C-GmbH*** ergibt sich u.a. die Buchungszeile vom 31.12.2014 mit dem Text "Verr ***A*** mit ***KEG*** ER 78/13 u ER 17/14" und einem Sollbetrag von EUR 12.000,-. Bei der Eingangsrechnung Nr. 17/14 handelt es sich um die Rechnung der Bf. Nr. 14002, deren Zahlung im Jahr 2014 unstrittig erfolgt ist und die auch einen entsprechenden Zahlungshinweis enthält. Das Gegenkonto bildet das Verrechnungskonto 3672 von ***A***, auf dem die Buchung im Haben gegengleich ausgewiesen ist. Obwohl die Rechnung Nr. 78/13 selbst nicht vorgelegt wurde, lässt sich aus der Buchung ableiten, dass ***A*** die Verbindlichkeit der ***C-GmbH*** übernommen und die Rechnung der Bf. im Jahr 2014 beglichen hat. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Buchung zugleich die unstrittig gezahlte Rechnung Nr. 14002 umfasst.
Auch wenn wegen der mangelhaften Buchhaltungsunterlagen aus einer fehlenden Buchung nicht auf eine tatsächlich unterbliebene Zahlung geschlossen werden kann, kommt vorhandenen - insbesondere detaillierten - Buchungen eine höhere Aussagekraft zu als dem bloßen Fehlen einer Verbuchung. Bei dem Gegenkonto handelt es sich um das Verrechnungskonto des ***A***, der im Beschwerdejahr sowohl Geschäftsführer und Gesellschafter der ***C-GmbH*** als auch Komplementär und Geschäftsführer der Bf. war.
Die Buchung betrifft zugleich die Eingangsrechnung Nr. 17/14 (Rechnung Nr. 14002), deren Zahlung im Jahr 2014 unstrittig ist. Auf der Rechnung Nr. 14002 ist ein entsprechender Zahlungshinweis vermerkt. Die parallele Verbuchung deutet darauf hin, dass beide Posten tatsächlich im Rahmen eines Verrechnungsvorgangs über den Geschäftsführer und Gesellschafter der beiden Firmen, ***A***, ausgeglichen wurden.
Der Amtsvertreter konnte im Erörterungstermin vom 28.11.2025 zur Eingangsrechnung Nr. 78/13 keine Angaben machen. Allerdings weist die Abgabenbehörde selbst in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 4.5.2018 betreffend den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 darauf hin, dass ein Zahlungseingang aus einer Rechnung 2013 in Höhe von EUR 5.000,- nicht erklärt wurde.
Zieht man im Zusammenhang mit der Buchung vom 31.12.2014 und dem Text "Verr ***A*** mit ***KEG*** ER 78/13 u ER 17/14" vom gesamten (Brutto-)Betrag in Höhe von EUR 12.000,- den unstrittig gezahlten Bruttobetrag der Eingangsrechnung Nr. 17/14 in Höhe von EUR 6.000,- ab, verbleibt ein Bruttobetrag in Höhe von EUR 6.000,-. Dieser entspricht einem Nettobetrag von EUR 5.000,- und deckt sich damit mit dem von der Abgabenbehörde als nicht erklärten Zahlungseingang aus einer Rechnung des Jahres 2013 bezeichneten Betrag.
Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wurde der Bf. - mangels Teilnahme am Erörterungstermin am 28.11.2025 - nochmals mit Beschluss vom 3.12.2025 eingeräumt. Die Bf. nahm diese Möglichkeit nicht wahr.
Das Bundesfinanzgericht geht daher aufgrund dieser Buchung vom 31.12.2014 betreffend die Eingangsrechnung Nr. 78/13 davon aus, dass der damit verbundene Betrag von EUR 5.000,- netto im Jahr 2014 von der Bf. vereinnahmt wurde.
3.1.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Erledigungen werden gem. § 97 Abs. 1 BAO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch ihre Zustellung.
Der angefochtene Bescheid weist das Datum vom 14.8.2017 auf. Er wurde mit Rsb zugestellt, allerdings teilte der Amtsvertreter der Richterin im Erörterungstermin mit, dass der Rückschein nicht auffindbar ist. Der genaue Zustellzeitpunkt ist somit nicht mehr feststellbar. Da der Bescheid per Post übermittelt wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bescheid frühestens am 16.8.2017 zugestellt wurde.
Gem. § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gem. § 108 Abs. 3 Satz 2 BAO der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der 16.9.2017 entfiel auf einen Samstag. § 108 Abs. 3 Satz 2 BAO entsprechend war als letzter Tag der Beschwerdefrist somit der Montag, der 18.9.2017, anzusehen.
Die am 18.9.2017 eingebrachte Beschwerde war somit jedenfalls rechtzeitig.
Damit muss auf den Fristverlängerungsantrag vom 14.9.2017, der keinen konkreten Zeitpunkt nennt, bis zu dem die Frist verlängert werden soll und der zudem verspätet am 19.9.2017 beim Finanzamt einlangte, nicht eingegangen werden.
3.1.2. Hinzurechnung von Umsätzen
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Hinzurechnung von EUR 19.000,- im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 zu Recht erfolgte.
Diese Hinzurechnung durch die belangte Behörde gründete sich auf die Rechnungen Nr. 14.04 (Teilbetrag von EUR 4.000,-), Nr. 14.05 (EUR 5.000,-) und Nr. 14.06 (EUR 10.000,-). In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2016 waren diese Beträge - mangels Erklärung durch die Bf. - nicht berücksichtigt.
Gem. § 17 Abs. 2 UStG 1994 i.d.F. BGBl. I 112/2012 haben Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000 betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
Gem. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b Satz 1 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).
§ 17 UStG stellt auf die Vereinnahmung und nicht auf die Vereinbarung von Entgelten ab. Demnach kommt es auch nicht auf die Rechnungsausstellung an oder wann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Entgeltes für den erbrachten Umsatz.
Aus dem festgestellten Sachverhalt samt der damit verbundenen Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Bf. im Jahr 2014 u.a. die Entgelte aus den Rechnungen Nr. 14.05 (EUR 5.000,- netto) und Nr. 14.06 (EUR 10.000,- netto) sowie das Entgelt aus der Eingangsrechnung der ***C-GmbH*** Nr. 78/13 (EUR 5.000,- netto) vereinnahmt hat. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist die Vereinnahmung des zweiten Teilbetrages aus der Rechnung Nr. 14.04 in Höhe von EUR 5.000,- (das Finanzamt setzte EUR 4.000,- netto an) im Jahr 2014 zu verneinen.
Daraus resultiert ein zusätzlich zu erfassender Umsatz von gesamt EUR 20.000,- (EUR 5.000,- + EUR 10.000,- + EUR 5.000,-).
Gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbegründung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerde-verfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035).
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides gebildet hat. Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides war die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014. Stellt sich (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heraus, dass für diesen Zeitraum ein weiterer steuerpflichtiger Umsatz zu berücksichtigen ist, so ist dieser - bei einer in jeder Richtung möglichen Abänderung (vgl. § 279 Abs. 1 BAO) - vom Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen (vgl. hierzu VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008; 20.2.2024, Ra 2022/15/0036).
Da der angefochtene Bescheid lediglich einen zusätzlichen Umsatz von EUR 19.000,- (EUR 5.000,- + EUR 10.000,- + EUR 4.000,-) angesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid nach § 279 Abs. 1 BAO zum Nachteil der Bf. abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zu klären war vielmehr die Sachverhaltsfrage, ob bestimmte Umsätze im Jahr 2014 tatsächlich vereinnahmt wurden. Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Jänner 2026
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