Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Eduard Edlinger Steuerberatung GmbH, Getreidegasse 13/Stg. 1/4, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 6. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. November 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
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"Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat: "
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}(bisher war vorgeschrieben: 0 €)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe (II. / 3.1.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob die Einkommensteuer im Jahr 2023 mit 0 € festzusetzen war, oder ob der Pensionistenabsetzbetrag zu einer Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und somit einer Negativsteuer führt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2024 wurde die Einkommensteuer von der belangten Behörde mit 0 € festgesetzt. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass keine Rückerstattung der Sozialversicherung durchgeführt werden konnte, da die steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulage des Beschwerdeführers zur Pension in Höhe von 700 € den Betrag übersteigen würde, der zu berücksichtigen wäre.
In der Beschwerde vom 06. November 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Ausgleichszulagen sollen nicht mit Gutschriften gegenverrechnet werden, sondern der Kennzahl 210 zugeordnet. Dadurch würde sich eine Gutschrift ergeben.
Vermittels Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu angeführt, dass bereits eine steuerfreie Ausgleichszulage gem. § 3 Abs. 1 Z. 4 lit f. EStG in Höhe von 700 € bezogen worden sei, und die rückerstattungsfähige ermittelte SV-Gutschrift in Höhe von 526,34 € um die Ausgleichszulage zu kürzen sei, um eine doppelte steuerliche Begünstigung zu vermeiden. Eine Rückerstattung sei demfolglich nicht möglich.
Durch Vorlageantrag vom 09. November 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und ergänzte, dass seiner Ansicht nach ein Mangel an Klarheit auf den Lohnzetteln gegeben ist, die nicht zu seinen Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden, dürfe.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 21. November 2024. Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde darauf, dass laut dem von der Sozialversicherungsanstalt der selbständigen Erwerbstätigen übermittelten Lohnzettel aktenkundig davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr eine Ausgleichszulage in Höhe von 700 Euro steuerfrei ausbezahlt bekommen habe. Damit handle es sich zweifelsfrei um eine Ausgleichszulage iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG, welche die SV-Rückerstattung kürze. Da diese den maximal zustehenden Erstattungsbetrag von 579 Euro übersteige, könnte eine Rückerstattung gesetzeskonform nicht erfolgen.
Über Nachfrage des erkennenden Gerichts teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen per Schreiben vom 07. November 2025 mit, dass der bei der Finanzverwaltung aufliegende Lohnzettel nicht mehr aktuell sei.
Nach einer weiteren Nachfrage wurde von der Sozialversicherungsanstalt mit Schriftsatz vom 22. November 2025 mitgeteilt, dass ein neuer Lohnzettel an die Finanzverwaltung geschickt worden sei und im streitgegenständlichen Fall die Ausgleichszulage aberkannt und rückverrechnet worden sei.
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger, verfügt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer und hat seinen Hauptwohnsitz in ***Wohnsitz***. Er verfügt über eine inländische Bankverbindung und Mobiltelefonnummer. Als soziale Stellung ist Pensionist zu vermerken. Er hat Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Mit Datum vom 23.02.2024 wurde der belangten Behörde folgender Lohnzettel übermittelt:
Laut des übermittelten Lohnzettels (L16) für das Jahr 2023 wird als Arbeitgeber die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und als Arbeitnehmer der Beschwerdeführer (****SV****) genannt. Als Bruttobezug scheint auf diesem, am 23.02.2024 übermittelten Lohnzettel unter der KZ 210 ein Betrag von 11.287,22 € auf, als Bezüge gem. § 67 EStG unter der KZ 220 1.512,46 €. Unter der KZ 230 wird ein Betrag von 493,44 € vermerkt. Als sonstige steuerfreie Bezüge scheinen 700,00 € auf, unter sonstige Abzüge (KZ 243) ein Betrag von 700 €. Steuerpflichtige Bezüge werden unter der KZ 245 in der Höhe von 8.581,32 € angegeben.
Die in diesem Lohnzettel angeführte Ausgleichszulage in der Höhe von 700 € wurde nachträglich aberkannt und rückverrechnet.
Durch die Änderung war ein neuer Lohnzettel mit Ausstellungsdatum vom 07.11.2025 zu erstellen und mit folgenden Beträgen zu übermitteln: Die Bruttobezüge waren unter der KZ 210 mit 10.587,22 € anzusetzen, Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG unter der KZ 220 mit 1.512,46 €. Die SV Beiträge waren unter der KZ 230 mit 462,84 € festzuhalten. Als steuerpflichtige Bezüge unter der KZ 245 waren 8.611,92 € zu vermerken. Dieser wurde mit Schreiben vom 7. November 2025, eingelangt am 13. November 2025 dem erkennenden Gericht übermittelt:
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und der (erste) übermittelte Lohnzettel waren dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung zu entnehmen.
Der in der Finanzdatenbank aufzufindende L 16 Lohnzettel für das Jahr 2023, welcher als Arbeitgeber die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1050 Wien und als Arbeitnehmer Herrn ****Name**** unter der SV Nummer ****Nummer**** aufzeigt, weist unter steuerfreie Bezüge einen Betrag von 700 € auf.
Da der Beschwerdeführer ausschließlich Pensionseinkünfte bezieht, steht ihm der gesetzliche Pensionistenabsetzbetrag laut § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 zu. Dieser beträgt im streitgegenständlichen Jahr 868 €.
Wie von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen mit Schreiben vom 24. November 2025, eingelangt am 28. November 2025 dem erkennenden Gericht dargelegt, wurde die zu Ungebühr ausbezahlte Ausgleichszulage aberkannt und rückverrechnet. Der neue, nunmehr zutreffende Lohnzettel wurde dem erkennenden Gericht übermittelt.
Aus dem neuen Lohnzettel mit Ausstellungdatum 07.11.2025 war zu erkennen, dass die steuerfreien Bezüge in Höhe von 700 € storniert und von den Bruttobezügen abgezogen worden sind. Für das erkennende Gericht war somit der Nachweis erbracht, dass keine Ausgleichzulage, die die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge vermindern vermochte, gewährt worden war.
Zur Bundesabgabenordnung (BAO)
Laut § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078).
Nach § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO hat außer in den Fällen des § 278 BAO das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Einkommensteuergesetz (EStG)
Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Abs. 1 Z. 4 leg. cit. zählen Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Werbungskosten.
Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich 0% für die ersten 11.693 €. Da das steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers unter diesem Betrag liegt, ergäbe sich daraus folgend eine Einkommensteuer von 0 €.
Da dem Beschwerdeführer der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, ergibt sich eine Negativsteuer, die jedoch nicht in voller Höhe erstattet wird, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt und auch zusätzlich durch einen Absolutbetrag begrenzt ist. (Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG 24. Auflage, § 33 , Rz 91)
Nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für den Fall relevanten Fassung sind für den Fall, dass sich bei einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag hat, ergibt, dass die Einkommensteuer unter null liegt, 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG, höchstens aber 579 € rückzuerstatten. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gem. § 3 Abs. 1 Z. 4 EStG.
Als steuerfreie Zulagen nach § 3 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. gelten (auch) jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhung, die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird.
Für den Fall ergibt sich daraus
Die steuerpflichtigen Bezüge der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 8.611,92 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte 8.611,92€. Abzüglich der Steuerberatungskosten und der Sonderausgabenpauschale ergibt sich ein Einkommen in Höhe 8.143,33€.
Aufgrund der Rückverrechnung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen liegen keine steuerfreien Zulagen (mehr) vor, die die Rückerstattung gem. § 33 Abs. 8 EStG verringern können. Eine Rückerstattung nach dieser Bestimmung ist also geboten.
Der Beschwerdeführer hat laut den übermittelten Lohnzettel Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 617,12 € (539,98 plus 77,14) geleistet, hiervon können gemäß § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 80%, somit 493,69 € rückerstattet werden.
Die Einkommensteuer war daher mit -493,69 € festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerfreien Bezüge, die im ersten Lohnzettel ausgewiesen und im zweiten Lohnzettel korrigiert worden sind, rückverrechnet und somit keine Ausgleichszulage gewährt worden ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.
Die Regelungen über die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 33 Abs. 8 Z 3 EStG.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Dezember 2025
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