Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Mai 2023 betreffend Aussetzungszinsen 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 in Anwesenheit von ***Vertr_Bf*** für die Beschwerdeführerin und von ***Vertr1_FA*** sowie von ***Vertr2_FA*** für das Finanzamt Österreich zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bescheid
Mit Bescheid vom 2.5.2023 setzte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) Aussetzungszinsen in Höhe von € 171,08 fest.
Beschwerde
Mit Beschwerde vom 25.5.2023 wurde vorgebracht, dass gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, GZ RV/7102212/2017 eine außerordentliche Revision erhoben wurde.
Beschwerdevorentscheidung
Die belangte Behörde hat die Beschwerde vom 25.5.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2023 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023 und legte dar, dass auf Grund dieser Entscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war. Die Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50 übersteigen, seien lediglich eine Folge des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 3.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Unmöglichkeit, die Aussetzung der Einhebung über den Zeitraum der Erlassung von Rechtsmittelverfahren abschließenden Entscheidungen zu erstrecken, das ihr zustehende Menschenrecht auf ein faires Verfahren unterbunden würde und dass die Behörde von "ihren verfügbaren ,Spielräumen' Gebrauch machen" könne.
Vorlagebericht
In der Stellungnahme im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.10.2023, RV/7103386/2023, in dem ausgeführt wurde, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgt ist und zu keinem Rechtsschutzdefizit führt.
Im Jahr 2015 hat die Abgabenbehörde nach erfolgter Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO, Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2009-2014 erlassen. Nach einer dagegen gerichteten Beschwerde und abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.5.2016 einen Vorlageantrag via E-Mail beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Nach einem Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, kam es am 09.2.2017 zur neuerlichen Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der strittigen Beträge inklusive Anspruchszinsen und Säumniszuschläge in der Höhe von Gesamt € 1.586,34. Mit Erkenntnis vom 20.3.2023 wurde die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen und die ausgesetzten Beträge am 28.4.2023 mit dem Bescheid über die Aufhebung der Aussetzung der Einhebung wieder vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 2.5.2023 setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen in Höhe von € 171,08 fest.
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, RV/7102212/2017, wurde beim Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben.
Strittig ist, ob die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgte.
Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, RV/7102212/2017, ist ersichtlich, dass das Finanzamt am 14.10.2025 und 20.10.2015 die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2014 erließ. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14.10.2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer in Höhe von € 1.487,72 neu fest; auf Grund der zuvor gewährten Gutschrift von € 39,63, ergab dies eine Nachforderung in Höhe von € 1.527,00. Mit Eingabe vom 16.11.2015 wurde gegen diese Bescheide eine Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurden. Nachdem der Vorlageantrag zunächst per E-Mail eingebracht wurde (was für bundesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zulässig ist), wurde schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Dies ist auch der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht zu entnehmen, welchen von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen wurde.Aus dem Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 9.2.2017, in den Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass die Einhebung der Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 1.527,00 ausgesetzt wurde.
Mit Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 28.4.2023, in den ebenfalls Einsicht genommen wurde, wurde bekannt gegeben, dass (unter anderem für die ausgesetzte Einkommensteuernachforderung 2010) die Aussetzung der Einhebung abläuft.
Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, RV/7102212/2017 gründen sich auf die Einsichtnahme in diese Entscheidung, wobei auch vermerkt wurde, dass gegen diese Entscheidung eine Revision zur Zahl Ra 2023/13/0046 anhängig war. Mit Beschluss vom 18.3.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
§ 212a BAO lautet:
"§ 212a.(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oderb) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oderc) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn1. keine Beschwerde eingebracht wurde,2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehendena) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oderc) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgunga) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oderb) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oderd) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung odere) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt auch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; vgl auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).Die Bestimmungen für das Verfahren vor den Höchstgerichten sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( § 30 Abs 2 VwGG bzw. § 85 Abs 2 VfGG) als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen. § 30 VwGG und § 212a BAO regeln verschiedene Rechtsbehelfe und statuieren für diese unterschiedliche Erfolgsvoraussetzungen (VwGH 2.5.2006, AW 2006/17/0016). Mit dem Ende des Beschwerdeverfahrens wird der Ablauf der Aussetzung verfügt und tritt der Zahlungsaufschub iSd § 212a BAO außer Kraft. Im Revisionsverfahren kann sodann nach einem eigenen allgemeinen Regime - unter restriktiven Bedingungen - die aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG zuerkannt werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 100). Insgesamt ist durch das geschilderte Normengefüge auch ein faires Verfahren gewährleistet.
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt (vgl. VwGH 15.1.1997, 95/13/0186). § 212a Abs 9 BAO normiert, dass Aussetzungszinsen zu entrichten sind. § 212a Abs 9 BAO sieht diesbezüglich weder ein Ermessen noch einen sonstigen "Spielraum" vor.
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (siehe VwGH 11.9.1997, 96/15/0173).
Als Folge einer Aufhebung jener Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, welche den Anlass für den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gebildet hatte, durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof wäre etwa der Ablaufbescheid oder der Aussetzungszinsenbescheid gem § 295 Abs 3 BAO aufzuheben (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 36 mwN). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor, zumal die Revision der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 2. Dezember 2025
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