Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Neubauerstraße 14/1, 4050 Traun, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 betreffend Eingangsabgaben (Zoll- und Verzugszinsen) mit den GZ: 520000/***1***/03/2023; 520000/***1***/04/2023; 520000/***1***/05/2023; 520000/***1***/06/2023; 520000/***1***/07/2023; 520000/***1***/08/2023; 520000/***1***/09/2023; 520000/***1***/10/2023:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidungen vom 27.3.2024, 520000/***1***/20-27/2023 über die Beschwerde vom 31.1.2024 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 19.12.2023 betreffend Eingangsabgaben (Zoll- und Verzugszinsen) mit den GZ: 520000/***1***/03/2023; 520000/***1***/04/2023; 520000/***1***/05/2023; 520000/***1***/06/2023; 520000/***1***/07/2023; RV/5200012/2024; 520000/***1***/08/2023; 520000/***1***/09/2023; 520000/***1***/10/2023 werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:
Die Vorlageanträge vom 3.5.2024 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Mit Bescheiden vom 19.12.2023 wurden der Bf. Zoll- und Verzugszinsen vorgeschrieben (GZen: 520000/***1***/03/2023; 520000/***1***/04/2023; 520000/***1***/05/2023; 520000/***1***/06/2023; 520000/***1***/07/2023; RV/5200012/2024; 520000/***1***/08/2023; 520000/***1***/09/2023; 520000/***1***/10/2023. Die dagegen eingebrachten Beschwerden vom 31.1.2024 (Postaufgabe) wurden wegen Fristversäumnis zurückgewiesen (Beschwerdevorentscheidungen vom 27.3.2024, 520000/***1***/20-27/2023).
Dagegen wurden form- und fristgerecht Vorlageanträge eingebracht. Strittig ist, wann die erstinstanzlichen Bescheide rechtswirksam zugestellt wurden. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass dies der 28.12.2023 gewesen sei, weil ein Rückschein mit Bestätigung des Empfangs aktenkundig sei. Der Bf. hingegen vertritt die Ansicht, dass eine nicht berechtigte Person die Bescheide entgegengenommen habe; überdies sei über die Weihnachtsfeiertage der Betrieb geschlossen gewesen, sodass der Bf. erst nach den Feiertagen die Bescheide zur Kenntnis nehmen konnte. Das Büro sei zwar ab 2.1.2024 wieder besetzt gewesen; der Gf als befugte Person sei aber erst wieder ab 9.1.2024 im Büro gewesen (Weihnachtsurlaub); eine Ersatzzustellung hätte nach § 16 ZuStG nicht vorgenommen werden dürfen. Das BFG forderte in der Folge die Einbringung von entsprechenden Beweismitteln an, dass der Betrieb tatsächlich geschlossen war (Urlaubskartei und Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaube der Dienstnehmer).
Der Bf. handelt mit Futtermittel. Ihm wurden Abgabenbescheide zugestellt, weil im Zuge von Importen ein falscher KN-Code zur Anwendung gelangte. Verfahrensgegenstand ist aber in diesem Verfahren lediglich wann die Abgabenbescheide zugestellt worden sind; ob die Beschwerden zu Recht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen und der genannten Beweismittel.
Beweismittel:
Urlaubskartei und Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaube, Rückschein über eine Empfangnahme der Bescheide am 28.12.2023.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass der Betrieb während der Weihnachtsfeiertage tatsächlich geschlossen war; lediglich am 28.12.2023 befand sich eine Person von 10.00 und 12.30 im Büro (Arbeitsaufzeichnungen) und zwar die Reinigungskraft. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Bf. vom 5.8.2025. Unbestritten ist auch dass der Beitrieb ab 2.1.2024 wieder geöffnet war.
Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Maßgeblich für die Fristenberechnung ist der Zeitpunkt der wirksamen Zustellung ( § 108 BAO).
Gemäß § 2 Z 1 Zustellgesetz (ZuStG) ist Empfänger die Person, an die das Dokument gerichtet ist oder für die es bestimmt ist; Abgabestelle ist nach Z 4 legcit die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers.
Nach § 13 Abs. 3 ZuStG ist das Dokument an einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, etwa eine GmbH wie in diesem Fall. Dieses Gebilde wurde zu Recht als Empfänger bezeichnet. Im Regelfall wird bei einer GmbH die GmbH als Empfänger benannt und an den GF zugestellt; allenfalls auch nach § 16 ZuStG an Arbeitnehmer der GmbH.
§ 16. ZustG lautet:
(1)
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3)
Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)
Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)
Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Das Vorliegen einer Postvollmacht ist keine Voraussetzung, um eine Arbeitnehmerin als Ersatzempfängerin zu qualifizieren (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Der Mangel einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger durch den Empfänger wie auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nicht hindern (VwGH 13.12.2011, 2009/05/0243). Auch Arbeitnehmer juristischer Personen oder Personenvereinigungen - etwa einer GmbH & Co KG - gelten als taugliche Ersatzempfänger (VwGH 27.2.1995, 90/10/0110; 13.10.1992, 92/07/0114). Selbst eine Reinigungskraft, die für den Empfänger regelmäßig und auf Dauer Leistungen erbringt, deren Ort und Zeit im Wesentlichen vom Empfänger bestimmt werden, ist als Arbeitnehmerin und somit als taugliche Ersatzempfängerin im Sinn des § 16 ZustG anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit nur stundenweise erfolgt (OGH 15.9.2010, 2 Ob 118/10g). Gerade dies ist hier der Fall: Die Reinigungskraft, die den Bescheid übernommen hat ist Dienstnehmerin der Bf und arbeitet 10 Stunden/ Monat. Damit war sie berechtigt, die Bescheide der Abgabenbehörde entgegen zu nehmen. Dass der Bf. die Reinigungskraft gegenüber der Behörde nach § 16 Abs 4 ZustG ausgeschlossen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde nicht behauptet.
Allerdings ist nach der Aktenlage unstreitig, dass der Betrieb über die Weihnachtsfeiertage geschlossen war; es ist nachgewiesen, dass das Büro von niemandem besetzt war und deswegen auch der GF ortsabwesend war. Deswegen gilt die Zustellung nach § 16 Abs 5 ZuStG erst nach den Feiertagen, dh mit dem der Rückkehr folgenden Tag mit 3.1.2024 als bewirkt. Sohin war der Beschwerde stattzugeben. Somit begann die Frist an diesem Tag zu laufen, sodass die am 31.1.2024 eingebrachte Beschwerde innerhalb offener Frist erfolgt ist.
Die Zurückweisung der Beschwerden wegen Fristversäumnis war daher rechtswidrig; die Beschwerdevorentscheidungen waren aufzuheben.
Die Beschwerden sind damit wieder unerledigt und durch Erlassung einer meritorischen Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung durch das Zollamt zu erledigen. Eine inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerde durch das BFG konnte nicht erfolgen, da dies zu einem Rechtsnachteil der Bf. geführt hätte. Würde das BFG über die Beschwerde in der Sache selbst entscheiden, wäre der Bf. eine Stufe im Rechtsmittelverfahren genommen, da gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des BFG nur noch der Rechtsweg zum VfGH in Form einer Beschwerde sowie zum Verwaltungsgerichtshof in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision möglich ist. Damit wäre der Bf. eine Stufe, nämlich die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages gegen die meritorische Entscheidung des Zollamtes, im Rechtsmittelverfahren entzogen und der Rechtsschutz eingeschränkt bzw. erschwert worden; so BFG vom 03.04.2020, RV/7100684/2020.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung iZm § 16 Abs 5 ZuStG sind, wie der Entscheidung entnommen werden kann, vom VwGH ausreichend geschärft.
Salzburg, am 25. November 2025
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