Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 3. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 18.02.2024 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2023 beim Finanzamt Österreich ein, in der er neben Werbungskosten in der Beilage L 1k noch den ganzen Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag beantragte. Die insgesamt im Jahr 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen gab der Bf im Formular mit 6.270,00 Euro (monatlich 522,50 Euro) an.
Am 19.02.2024 erließ das Finanzamt Österreich einen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte neben den beantragten Werbungskosten auch den Familienbonus Plus in der Höhe von 2.000,16 Euro sowie den Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 372,00 Euro.
Am 01.10.2024 erließ das Finanzamt einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid 2023 gem § 295a BAO (Bescheidänderung) und berücksichtigte in diesem den Familienbonus Plus nur zur Hälfte, da die Familienbeihilfenbezieherin die andere Hälfte beantragt habe. Es ergab sich eine Abgabennachforderung in der Höhe von 1.000,00 Euro.
In der Beschwerde vom 03.10.2024, eingebracht am 03.10.2024, begehrte der Bf den ganzen Familienbonus Plus und führte in der Begründung aus, dass gegen seinen Arbeitgeber eine laufende Klage bei Gericht anhängig sei und sich durch Klärung dieser ergebe, ob sein vorzeitiger Austritt gerechtfertigt war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darstellung der Rechtslage führte es aus, dass der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***SV-Nr*** nur zur Hälfte (1.000,08 Euro) zuerkannt werden könne, da die andere Hälfte (1.000,08 Euro) von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde.
Der halbe Familienbonus Plus sei bereits im Einkommensteuerbescheid vom 01.10.2024 berücksichtigt und zuerkannt worden. Die Höhe des Familienbonus Plus stehe nicht in Zusammenhang mit der Klage gegen den Arbeitgeber.
Im Vorlageantrag vom 20.10.2024 (eingebracht am 21.10.2024) - tituliert als Entscheidung über die Beschwerde - führte der Bf aus, dass nicht der Betrag von 2000,16 Euro beanstandet werde. Er beantragte als Vater allein die Vermögenssorge für sein Kind zu übernehmen und fordere den ganzen Familienbonus Plus.
Am 18.11.2024 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass der Bf den Unterhalt im Veranlagungsjahr 2023 in der vereinbarten Höhe leistete. Somit stehe auch der Unterhaltsabsetzbetrag für das gesamte Jahr zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag begründe einen Anspruch auf den Familienbonus Plus entweder zur Gänze oder zur Hälfte. Dies hängt davon ab, ob die andere anspruchsberechtigte Person den Familienbonus Plus für das Kind beantragt hat.
Von der Familienbeihilfenbezieherin sei auch der Familienbonus Plus beantragt worden. Somit stehe dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe (aus dem Sinnzusammenhang erkennbar vermutlich gemeint: der Familienbonus Plus) (als Unterhaltszahler) zur Hälfte zu. Der beschwerdegegenständliche Bescheid spricht den Familienbonus Plus in der tatsächlich zustehenden Höhe zu.
Das Finanzamt Österreich beantragte daher, die die Beschwerde abzuweisen.
Der Bf leistete für das minderjährige Kind ***E*** mit der Sozialversicherungsnummer ***Sv-Nr*** monatliche Unterhaltszahlungen (siehe elektronische Erklärungsdaten der Finanzverwaltung, wo der jährliche Unterhaltsbetrag mit 6.270,00 Euro erklärt wurde sowie den Vorlagebericht des Finanzamtes vom 18.11.2024, wonach das Finanzamt feststellte, dass der Bf im Veranlagungsjahr 2023 den Unterhalt in der vereinbarten Höhe leistete). Dafür gewährte ihm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 01.10.2024 den vollen Unterhaltsabsetzbetrag.
Die Mutter des minderjährigen Kindes, Frau ***W*** bezog im streitgegenständlichen Jahr die Familienbeihilfe für ***E***. Sie begehrte den halben Familienbonus Plus (siehe elektronische Erklärungsdaten der Finanzverwaltung, übermittelt durch das Finanzamt Österreich am 01.10.2025).
Vom Bf wurde der gesamte Familienbonus Plus in seiner Abgabenerklärung (Beilage L1k) beantragt.
Der Verfahrensverlauf ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Aktenbestandteilen.
Die sachverhaltsmäßigen Feststellungen ergeben sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien sowie aus den Daten der elektronischen Finanzdokumentation. Der Bezug der Familienbeihilfe für ***E*** sowie die Antragstellung des halben Familienbonus Plus durch die Familienbeihilfenbezieherin wurde durch Nachfrage beim zuständigen Finanzamt eruiert.
Gem § 33 Abs 3a EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus stehen gem Abs 4 des § 33 EStG 1988 folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
[…]
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu.
Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
Dem Bf stand - wie im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 ersichtlich - der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag zu. An die Voraussetzungen des Unterhaltsabsetzbetrages knüpfen sich ferner die Voraussetzungen des Familienbonus Plus, als dem Bf gem § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfenberechtigten die Hälfte des Familienbonus Plus in jenen Monaten zusteht, in denen er auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hatte. Da der Bf in jedem Monat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hatte, stand ihm in jedem Monat die Hälfte des Familienbonus Plus zu.
Der in der Beschwerde als Begründung vorgebrachte Umstand der laufenden Klage des Bf gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber hat auf die Höhe des begehrten Familienbonus Plus keine Auswirkung. Eine andere steuerliche Auswirkung wurde weder vom Finanzamt noch vom Bf dargelegt.
Das Finanzamt berücksichtigte bereits den halben Familienbonus Plus im angefochtenen Bescheid, weshalb dieser nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen der Gewährung gegenständlicher Absetzbeträge ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz ( § 33 EStG 1988), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 10. Oktober 2025
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