Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. September 2023 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom 22. Mai 2023 betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe im Zeitraum 15.03.2022 bis 23.03.2022, ***AZ***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ****** im Zeitraum vom 15.03.2022 bis 23.03.2022 aufgrund der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adresse***, Parkometerabgabe iHv 177,10 € vorgeschrieben.
Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis erfolgte durch den Zustelldienst "BriefButler". Die Bf. wurde ordnungsgemäß durch die erste elektronische Verständigung am 24. Mai 2023 über die elektronische Zustellung des angefochtenen Bemessungsbescheides informiert. Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß § 35 Abs. 6 Zustellgesetz (ZustG) daher mit 25. Mai 2023.
Am 28. Mai 2023 hat die Bf. den Bescheid durch ihren Bevollmächtigten, geschäftsführender Gesellschafter ***1***, übernommen.
Die Bf. brachte vor, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend (in Russland) gewesen sei und über diese Ortsabwesenheit auch eine Meldung bei der Post hinterlegt habe. Der Geschäftsführer hätte versucht, elektronisch auf den Bescheid zuzugreifen, er sei aber technisch nicht in der Lage gewesen, die Information vollinhaltlich abzurufen.
Das seitens des Magistrats der Stadt Wien durchgeführte Vorhalteverfahren hinsichtlich der Ortsabwesenheit des Geschäftsführers ergab Folgendes:
Eine Meldung hinsichtlich Ortsabwesenheit für behördliche (physische) Schriftstücke, die von der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 11. April 2023 bis 11. Juni 2023 zugestellt werden, liegt vor.
Eine Mitteilung an das elektronische Teilnehmerverzeichnis, dass eine Zustellung oder Zusendung an die Bf. innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll bzw. eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis für elektronische Zustellungen im Zeitraum 11. April 2023 bis 11. Juni 2023 ist durch die Bf. nicht erfolgt.
Die Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Bescheid wurde am 16. September 2023 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen brachte die Bf. mit Mail vom 17. Juni 2024 einen Vorlageantrag ein.
Mit Vorlagebericht vom 11. Juli 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Unstrittig ist, dass der Bescheid über die Vorschreibung der Parkometerabgabe iHv 177,10 € seitens des Magistrats der Stadt Wien am 22. Mai 2023 erlassen wurde und die erste elektronische Verständigung über die elektronische Zustellung des Bescheides am 24. Mai 2023 an die Bf. erfolgt ist.
Der Nachweis der elektronischen ersten Verständigung liegt im Akt auf, womit die Zustellung gemäß § 35 Abs. 6 ZustG am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt gilt. Ein Fehlen der Verständigung bzw. Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung iSd § 35 Abs. 7 ZustG verhindern können (wie zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung), wurden auch seitens der Bf. nicht geltend gemacht. Der Bescheid wurde somit am 25. Mai 2023 elektronisch zugestellt.
Die Übernahme erfolgte durch Öffnen/Aufrufen des Bescheides am 28. Mai 2023. Dass der Geschäftsführer der Bf. technische Internetprobleme beim Zugriff auf das Dokument gehabt habe, wurde zwar in der Beschwerde angeführt, jedoch weder mit Screenshot der Zugriffsverweigerung oder ähnlichem nachgewiesen. Vielmehr bestätigt diese Aussage, dass die Bf. Kenntnis von der elektronischen Zustellung des Bescheides hatte. Der vorliegende Zustellnachweis des Zustelldienstes "BriefButler" lässt keinen Zweifel daran, dass das Dokument tatsächlich am 28. Mai 2023, 23:52 Uhr, vom Bevollmächtigten der Bf., ***1***, übernommen wurde (Übernahmebestätigung).
Die seitens der Bf. angeführte Ortsabwesenheit des bevollmächtigten Geschäftsführers von 11. April 2023 bis 11. Juni 2023 wurde zwar durch Vorlage der Meldung der Ortsabwesenheit gegenüber der Österreichischen Post AG bezüglich postalischer (physischer) RSa- und RSb-Briefe nachgewiesen. Eine urlaubsbedingte Mitteilung an das elektronische Teilnehmerverzeichnis hinsichtlich eines temporären Ausschlusses von Zustellungen im Zeitraum 11. April 2023 bis 11. Juni 2023 liegt aber nicht vor. Trotz diesbezüglicher Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2024 wurden auch keine weiteren Unterlagen im Vorlageantrag oder nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht nachgereicht.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen idR nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, wobei gemäß § 98a BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die rechtlichen Bestimmungen des ZustG idgF (BGBl. I Nr. 104/2018) lauten auszugsweise:
§ 1. Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. […]
(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. […]
§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Absender,
2. Datum der Versendung,
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
4. Ende der Abholfrist,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde vom 16. September 2023 strittig. Dazu ist folgendes auszuführen:
Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken erfolgt unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes" und ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen vom Empfänger gegenüber einem elektronischen Zustelldienst oder in einem konkreten Verfahren gegenüber der Behörde selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Von der Bf. wird die Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung nicht bestritten.
Bringt die Bf. vor, dass der Geschäftsführer im Zustellungszeitpunkt in Russland und somit ortsabwesend gewesen sei und verweist auf die Meldung der Ortsabwesenheit gegenüber der Österreichischen Post AG bezüglich postalischer (physischer) Schriftstücke, so ist damit für sie nichts zu gewinnen.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Bf. keine Mitteilung gemäß § 28b Abs. 2 ZustG an das elektronische Teilnehmerverzeichnis zwecks Ausschlusses von Zustellungen und Zusendungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (hier: 11. April 2023 bis 11. Juni 2023) gemacht hat. Somit konnten elektronische Zustellungen ordnungsgemäß vorgenommen werden. Die Zustellung des Bescheides über die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist daher rechtswirksam am 25. Mai 2023 an die Bf. erfolgt.
Ist die Sendung nachweislich in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu Lasten des Empfängers (Frauenberger-Pfeiler in Fraenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 89d GOG Rz 1). Nach der Judikatur des VwGH ist es nicht ausreichend, wenn jemand behauptet, dass ein Zustellmangel vorliegt; vielmehr ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0246; 27.04.2011, 2011/08/0019; 20.02.2014, 2013/07/0237). Dies hat die Bf. nicht nachgewiesen, vielmehr wurde das Schriftstück am 28. Mai 2023 übernommen und gilt die Zustellung spätestens mit diesem Tag als bewirkt.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat, begann daher am 25. Mai 2023 und endete gemäß § 108 Abs. 2 und 3 BAO mit Ablauf des 26. Juni 2023, da das Ende der eigentlichen Frist (Ablauf des 25. Mai 2023) auf einen Sonntag gefallen ist.
Da laut festgestelltem Sachverhalt die Beschwerde am 16. September 2023 eingebracht wurde, ist diese nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, sondern fast vier Monate nach Ablauf dieser Frist und damit nicht rechtzeitig erhoben worden.
Die Bf. hält dem im Vorlageantrag nichts entgegen. Sie erlangte durch die Beschwerdevorentscheidungen und durch den Vorlagebericht davon Kenntnis, dass die Erhebung der Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter zu (VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194). Grundsätzlich ist es auch Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 § 260 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 31.03.1998, 97/13/0160).
Ergänzend ist auszuführen, dass sich an der fehlenden Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung auch dann nichts ändern würde, wenn die technischen Internetprobleme und die geltend gemachte Ortsabwesenheit (11. April 2023 bis 11. Juni 2023) hinsichtlich der Zustellung tatsächlich berücksichtigt worden wären. Die Zustellung wird nämlich gemäß § 98 Abs. 2 BAO mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Aufgrund der gegenüber der Österreichischen Post AG vorgelegten Ortsabwesenheitsmitteilung bis 11. Juni 2023 geht das Gericht unzweifelhaft davon aus, dass die Zustellung des Bescheides somit spätestens am 12. Juni 2023 erfolgt und die Rechtsmittelfrist jedenfalls mit 12. Juli 2023 abgelaufen wäre.
Das Bundesfinanzgericht konnte daher von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgehen und war somit nicht befugt, über das Begehren der Bf. in der Sache abzusprechen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung obliegt aufgrund der Vorlage der Beschwerde am 11. Juli 2024 dem zuständigen Bundesfinanzgericht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Beschwerde ist eine Sachverhaltsfrage. Die Pflicht zur Zurückweisung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 3. September 2025
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