Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StVer***, über die Beschwerde vom 29. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. August 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Frau ***Bf1***, Beschwerdeführerin, vertreten durch ***StVer***, Steuerlicher Vertreter, wurde mit Bescheid vom 01.04.2025 unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von € 300,00 zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2023 (je € 150,00) unter Setzung einer Nachfrist bis 09.05.2025 aufgefordert.
Der steuerliche Vertreter ersuchte mit Schreiben vom 08.05.2025 mit folgender Begründung um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2023.
"Leider ist es uns trotz größter Anstrengung nicht gelungen die Steuererklärung für das Jahr 2023 unserer o.a. Klientin fertigzustellen und bei Ihnen im Amt fristgerecht einzureichen. Hintergrund dafür ist, der akute Personalmangel ausgelöst durch Langzeitkrankenstände, Pensionierungen und ungeplanten Abgängen von Mitarbeitern. Trotz sehr intensiver Personalsuche konnten diese Mitarbeiterausfälle nicht kompensiert werden, da es fast unmöglich ist geeignetes (qualifiziertes) Personal zu finden. Für uns als sehr ambitionierte Steuerberatungskanzlei ist die aktuelle Situation hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärungen selbst unbefriedigend, trotzdem müssen wir unserer derzeitigen Personalrealität ins Auge sehen. Auch war die Kanzlei ***Stbe***, die wir übernommen haben, in einem massiven Rückstand. Durch das Engagement unserer Bilanzierer haben wir aber schon sehr viel erreicht. Wie bitten Sie höflich um Fristverlängerung der noch offenen Steuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 06.06.2025. Wir sind aber bestrebt vor dem beantragten Termin einreichen zu können. Weiters bitten wir von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen. Wir danken im Voraus für Ihr Verständnis und hoffen auf eine positive Entscheidung."
Das Finanzamt wies das Ansuchen um Fristverlängerung mit Bescheid vom 08.05.2025 unter Festsetzung einer weiteren Nachfrist bis 06.06.2025, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 bereits am 01.07.2024 fällig gewesen wäre, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine (weitere) Fristverlängerung - um den kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung zu gewährleisten - nicht ausgesprochen hätte werden können.
Die steuerliche Vertretung beantragte am 06.06.2025 neuerlich mit folgender Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist für die Abgabenerklärungen 2023:
"Leider ist es uns trotz größter Anstrengung nicht gelungen die Steuererklärung für das Jahr 2023 unserer o.a. Klientin fertigzustellen und bei Ihnen im Amt fristgerecht einzureichen. Hintergrund dafür ist, der akute Personalmangel ausgelöst durch Langzeitkrankenstände, Pensionierungen und ungeplanten Abgängen von Mitarbeitern. Trotz sehr intensiver Personalsuche konnten diese Mitarbeiterausfälle nicht kompensiert werden, da es fast unmöglich ist geeignetes (qualifiziertes) Personal zu finden. Für uns als sehr ambitionierte Steuerberatungskanzlei ist die aktuelle Situation hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärungen selbst unbefriedigend, trotzdem müssen wir unserer derzeitigen Personalrealität ins Auge sehen. Auch war die Kanzlei ***Stbe***, die wir übernommen haben, in einem massiven Rückstand. Durch das Engagement unserer Bilanzierer haben wir aber schon sehr viel erreicht. Wie bitten Sie höflich um Fristverlängerung der noch offenen Steuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 04.07.2025. Wir sind aber bestrebt vor dem beantragten Termin einreichen zu können. Weiters bitten wir von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen. Wir danken im Voraus für Ihr Verständnis und hoffen auf eine positive Entscheidung."
Mit Bescheid vom 10.06.2025 wies das Finanzamt das Ansuchen um Fristverlängerung vom 06.06.2025 ab. Es wurde eine Nachfrist bis 09.07.2025 gesetzt und auf die Frist vom 01.07.2024 hingewiesen. Die Begründung lautete:
"Die genannte/n Abgabenerklärung/en sind unverzüglich beim oben angeführten Finanzamt einzureichen.
Begründung:
Da bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen wurde und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 der Bundesabgabenordnung nicht vorliegen, konnte dem Ansuchen nicht entsprochen werden und war eine weitere Nachfrist nicht zu setzen."
Mit Schreiben vom 09.07.2025 beantragte die steuerliche Vertretung neuerlich eine Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärungen für 2023 bis zum 08.08.2025 mit folgender Begründung:
"Leider ist es uns trotz größter Anstrengung nicht gelungen die Steuererklärungen für das Jahr 2023 unserer o.a. Klientin fertigzustellen und bei Ihnen im Amt fristgerecht einzureichen. Hintergrund dafür ist, der akute Personalmangel ausgelöst durch Langzeitkrankenstände, Pensionierungen und ungeplanten Abgängen von Mitarbeitern. Trotz sehr intensiver Personalsuche konnten diese Mitarbeiterausfälle nicht kompensiert werden, da es fast unmöglich ist geeignetes (qualifiziertes) Personal zu finden. Für uns als sehr ambitionierte Steuerberatungskanzlei ist die aktuelle Situation hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärungen selbst unbefriedigend, trotzdem müssen wir unserer derzeitigen Personalrealität ins Auge sehen. Auch war die Kanzlei ***Stbe***, die wir übernommen haben, in einem massiven Rückstand. Durch das Engagement unserer Bilanzierer haben wir aber schon sehr viel erreicht. Wie bitten Sie höflich um Fristverlängerung der noch offenen Steuererklärungen für das Jahr 2023 bis zum 08.08.2025. Wir sind aber bestrebt vor dem beantragten Termin einreichen zu können. Weiters bitten wir von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen. Wir danken im Voraus für Ihr Verständnis und hoffen auf eine positive Entscheidung."
Mit Bescheid vom 09.07.2025 wies das Finanzamt den Antrag vom 09.07.2025 um Fristverlängerung ohne weitere Nachfristsetzung zurück und begründete dies wie folgt:
"Die genannte/n Abgabenerklärung/en sind unverzüglich beim oben angeführten Finanzamt einzureichen.
Begründung:
Da bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen wurde und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 der Bundesabgabenordnung nicht vorliegen, konnte dem Ansuchen nicht entsprochen werden und war eine weitere Nachfrist nicht zu setzen. Ihr Ansuchen war somit zurückzuweisen."
Am 01.08.2025 erließ das Finanzamt folgenden Bescheid:
"Bescheid
Festsetzung einer Zwangsstrafe
Die mit Bescheid vom 01.04.2025 bereits angedrohte Zwangsstrafe wird gemäß § 111 der Bundesabgabenordnung mit 300,00 EUR festgesetzt.
| Jahr | Kürzel | Name | Abgelaufene Frist | Strafe |
| 2023 | E1 | Einkommensteuererklärung | 09.07.2025 | 150,00 EUR |
| 2023 | U1 | Umsatzsteuererklärung | 09.07.2025 | 150,00 EUR |
| Summe | 300,00 EUR |
Eine Buchungsmitteilung ergeht gesondert. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus dieser Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung:
Die Festsetzung der Zwangsstrafe war erforderlich, weil Sie die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis zur in der Tabelle angeführten Frist eingereicht haben."
Der Bescheid vom 01.08.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von € 300,00 wurde der Beschwerdeführerin am 01.08.2025 zugestellt.
Die steuerliche Vertretung erhob am 29.08.2025 Beschwerde und führte begründend aus:
"Wir beantragen die Stornierung der festgesetzten Zwangsstrafe von insgesamt Euro 300,00.
Begründung:
Die Zwangsstrafe wurde festgesetzt, weil wir mit der Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 in Verzug waren. Wir begründen dazu: Wir haben die Mandantin erst am 11.02.2025 neu übernommen. Die Erstellung der Steuererklärungen 2023 war der erste Auftrag unserer neuen Mandantin an unsere Kanzlei. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die neue strengere Quotenregelung für Parteien Vertreter ab dem Erklärungsjahr 2023 in Kraft und wurde unser Antrag, die Steuernummer unserer Mandantin in unsere Quotenregelung für 2023 aufzunehmen am 18.02.2025 abgewiesen. Die in Folge dessen eingereichten Anträge auf Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen 2023 für unsere Mandantin wurden ebenfalls mit unverzüglich abgewiesen. Da sich die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund des Erstauftrages erst umfangreich in den neuen Akt einlesen und Unterlagen anfordern mußte, konnten wir die Erklärungen 2023 nicht sofort erstellen und einreichen. Gleichzeitig bestand auch allgemein ein massiver Fristendruck vieler gleichzeitig dringend zu bearbeitender Steuererklärungen 2022 und 2023. Ursache für den Fristendruck war die Aufarbeitung des noch vorhandenen Arbeitsrückstandes, der ursprünglich durch viele Sonderaufträge rund um die COVID19-Pandemie verursacht wurde, und auch durch die neue strengere Quotenregelung für Parteienvertreter für die Steuererklärungen 2023. Trotz Aufnahme zusätzlichen Personals, welches erst eingeschult werden mußte, kamen wir nur verzögert voran, und konnte sich daher auch die zuständige Sachbearbeiterin nur mit Verzögerung um die Bearbeitung der Erklärungen 2023 für unsere Mandantin kümmern. Unsere Mandantin wäre selbst nicht in der Lage gewesen, ihre Steuererklärungen 2023 ohne fachliche Unterstützung zu erstellen.
Antrag:
Aufgrund der vorliegenden, besonderen Umstände und da weder bei unserer Mandantin noch bei unserer Kanzlei ein grobes Verschulden vorliegt beantragen wir die Stornierung der Zwangsstrafe von Euro 300,00. Wir ersuchen höflich um Stattgabe."
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
"Begründung:
Der Umstand, dass die Pflichtige von der Steuerberatung neu übernommen worden ist, stellt 6 Monate nach dieser Übernahme keinen Grund mehr, warum keine Erklärung abgegeben werden konnte. Weiters wurde von Seiten des Finanzamts Ihre Fristverlängerungsanträge zwar abgelehnt, aber trotzdem weitere 3 Monate keine Zwangsstrafe festgesetzt und somit trotzdem noch eine Nachfrist gewährt. Außerdem war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschwerdevorentscheidung weiterhin keine Einkommensteuererklärung 2023 und Umsatzsteuererklärung 2023 eingebracht worden.
Aus diesen Gründen war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Mit Schreiben vom 06.10.2025 beantragte die steuerliche Vertretung eine Fristverlängerung zur Einreichung eines Vorlageantrages mit folgender Begründung:
"Ansuchen um Fristverlängerung für Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025 (Einlangend: 05.09.2025) iS Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe 2023 vom 01.08.2025 ist bereits in Bearbeitung, konnte jedoch aufgrund von kurzfristiger Krankheit der zuständigen Mitarbeiterin noch nicht eingereicht werden. Wir bitten daher um Fristverlängerung zur Vorlage bis zum 03.11.2025. Vielen Dank im Voraus!"
Am 08.10.2025 beantragte die steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 01.08.2025 und führte aus.
"Wir beantragen die Stornierung der festgesetzten Zwangsstrafe von insgesamt Euro 300,00.
Begründung:
Die Zwangsstrafe wurde festgesetzt, weil wir mit der Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 in Verzug waren. Wir begründen dazu nochmals: Wir haben die Mandantin erst am 11.02.2025 neu übernommen. Die Erstellung der Steuererklärungen 2023 war der erste Auftrag unserer neuen Mandantin an unsere Kanzlei. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die neue strengere Quotenregelung für Parteienvertreter ab dem Erklärungsjahr 2023 in Kraft und wurde unser Antrag, die Steuernummer unserer Mandantin in unsere Quotenregelung für 2023 aufzunehmen am 18.02.2825 abgewiesen. Die in Folge dessen eingereichten Anträge auf Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen 2023 für unsere Mandantin wurden ebenfalls mit unverzüglich abgewiesen. Da sich die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund des Erstauftrages erst umfangreich in den neuen Akt einlesen und Unterlagen anfordern mußte, konnten wir die Erklärungen 2023 nicht sofort erstellen und einreichen. Die vom Finanzamt gewährte Nachfrist bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe reichte aufgrund nachstehend geschilderter weiterer Gründe nicht aus;
Gleichzeitig zur Abgabefrist für unsere Mandantin und auch noch bis aktuell bestand auch allgemein ein massiver Fristendruck vieler gleichzeitig dringend zu bearbeitender Steuererklärungen 2022 und 2023. Ursache für den Fristendruck war die Aufarbeitung des noch vorhandenen Arbeitsrückstandes, der ursprünglich durch viele Sonderaufträge rund um die COVIDIO-Pandemie verursacht wurde, und auch durch die neue strengere Quotenregelung für Parteienvertreter für die Steuererklärungen 2023. Trotz Aufnahme zusätzlichen Personals, welches erst eingeschult werden mußte, kamen wir nur verzögert voran, und konnte sich daher auch die zuständige Sachbearbeitern nur mit Verzögerung um die Bearbeitung der Erklärungen 2023 für unsere Mandantin kümmern.
Unsere Mandantin wäre selbst nicht in der Lage gewesen, ihre Steuererklärungen 2023 ohne fachliche Unterstützung zu erstellen.
Antrag;
Aufgrund der vorliegenden, besonderen Umstände und da weder bei unserer Mandantin
noch bei unserer Kanzlei ein grobes Verschulden vorliegt beantragen wir die Stornierung der Zwangsstrafe von Euro 300,00. Wir ersuchen höflich um Stattgabe."
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 21.10.2025 mit folgendem Bericht dem Bundesfinanzgericht vor:
"Bezughabende Normen § 111 BAO
Sachverhalt:
Am 01.04.2024 wurde die Bf. aufgefordert, die Abgabenerklärungen betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer für 2023 bis 09.05.2025 einzureichen. Widrigenfalls wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO von insgesamt EUR 300,- angedroht. Von der Bf. wurden am 08.05.2025, 06.06.2025 und 09.07.2025 Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung der betreffenden Abgabenerklärungen eingebracht. Diese wurden von der Abgabenbehörde abgewiesen bzw. zurückgewiesen.
Am 01.08.2025 erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe.
Mit Schreiben vom 29.08.2025 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die steuerliche Vertretung wäre vom berufsmäßigen Parteienvertreter erst am 11.02.2025 neu übernommen worden. Die Erstellung der Steuererklärungen 2023 wäre der erste Auftrag für die Bf. gewesen. Da sich die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund des Erstauftrages erst umfangreich in den neuen Akt einlesen und Unterlagen anfordern hätte müssen, hätten die Erklärungen 2023 nicht sofort erstellt und eingereicht werden können. Gleichzeitig hätte auch allgemein ein massiver Fristendruck vieler gleichzeitig dringend zu bearbeitender Steuererklärungen 2022 und 2023 bestanden. Ursache für den Fristendruck wäre die Aufarbeitung des noch vorhandenen Arbeitsrückstandes, der ursprünglich durch viele Sonderaufträge rund um die COVID19-Pandemie verursacht worden wäre, und auch durch die neue strengere Quotenregelung für Parteienvertreter für die Steuererklärungen 2023. Hinzu wäre noch der Umstand gewesen, das dafür notwendige Personal noch einzuschulen.
Am 03.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Umstand, dass die Bf. von der Steuerberatung neu übernommen worden ist, stellt 6 Monate nach dieser Übernahme keinen Grund mehr, warum keine Erklärung abgegeben werden konnte. Weiters wurden von Seiten des Finanzamts die Fristverlängerungsanträge zwar abgelehnt, aber trotzdem weitere 3 Monate keine Zwangsstrafe festgesetzt und somit trotzdem noch eine Nachfrist gewährt. Außerdem war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschwerdevorentscheidung weiterhin keine Einkommensteuererklärung 2023 und Umsatzsteuererklärung 2023 eingebracht worden.
Beweismittel: Als Beweismittel dienen die vorgelegten Aktenbestandteile
Stellungnahme:
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fallen zB: Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014).
Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, ist mit Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (vgl zB VfGH 24.2.1978, B 462/76; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 31.3.2020, RV/7101757/2014).
Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). Sie besteht auch dann, wenn die Partei die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (VwGH 26.1.1998, 97/17/0035).
Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen sind dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabepflicht nicht entstanden sein kann und nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht bestehen (Stoll, BAO, 1504; VwGH 24.3.1995, 91/17/0161).
Aus dem Vorlageantrag ergeben sich im Wesentlichen keine Neuerungen. Die Bf. führt zusätzlich aus, dass die von der Abgabenbehörde gewährte Nachfrist bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe aufgrund der in der Beschwerde geschilderten Gründe nicht ausgereicht hätte.
Die Abgabenbehörde verweist grundsätzlich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung.
Zum Argument, es hätte ein massiver Fristendruck bestanden wird auf die BFG-Judikatur wie folgt hingewiesen:
wenn die personellen und technischen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen (BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch der Höhe nach rechtmäßig. Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. EUR 300,- (für jede Erklärung einzeln EUR 150,-) wurden jeweils 3% des Höchstbetrages gem. § 111 Abs. 3 BAO ausgeschöpft. Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensausübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles, auch im Lichte des Umstandes, dass bis dato keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, erscheint im gegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit jeweils 3 % des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen.
Das Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Bis zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht am 21.10.2025 wurde laut der Fristüberwachung des Finanzamtes keine Abgabenerklärung für 2023 beim Finanzamt eingereicht.
Die Umsatzsteuererklärung 2023 und Einkommensteuererklärung wurden laut Datenbank erst am 29.10.2025 elektronisch dem Finanzamt übermittelt.
Die Beschwerdeführerin, Frau ***NNBf.***, vertreten durch ***StVer*** als steuerlicher Vertreter reichte bis zum 01.04.2025 keine Jahreserklärungen 2023 für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer ein. Der Antrag die Einreichung der Abgabenerklärungen für Frau ***NNBf.*** in die Quotenregelung der steuerlichen Vertretung für 2023 aufzunehmen wurde abgewiesen.
Mit Bescheid vom 01.04.2025 setzte das Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 150,00 je Abgabenart in Summe € 300,00 eine Nachfrist bis zum 09.05.2025.
Nach insgesamt dreimaligen Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertretung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 01.08.2025 die angedrohten Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von € 300,00 gemäß § 111 BAO fest.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2025 wurde abgewiesen.
Für den Antrag auf Vorlage der Beschwerde wurde ein Fristverlängerungsansuchen gestellt.
Der Vorlageantrag wurde 3 Tage später eingebracht.
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 21.10.2025 wurden keine Abgabenerklärungen 2023 beim Finanzamt eingereicht.
Nach Eingang der Beschwerde am 21.10.2025 am Bundesfinanzgericht wurden die Abgabenerklärungen 2023 am 29.10.2025 elektronisch dem Finanzamt übermittelt.
Dies steht aufgrund des bisherigen Verfahrens, den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien fest und ist unstrittig.
Rechtliche Bestimmungen.
Bundesabgabenordnung, BAO:
1. Ermessen.
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111 (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
4. Abgabenerklärungen.
§ 133 (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
§ 134 (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO iVm mit § 134 Abs. 1 BAO war Frau ***NNBf.*** bis spätestens 01.07.2024 verpflichtet die Umsatzsteuererklärung und Einkommensteuererklärung für 2023 beim Finanzamt einzureichen.
Gemäß § 111 BAO iVm § 134 Abs. 2 BAO war das Finanzamt berechtigt unter Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer Nachfrist die Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung die Verpflichtete zur Abgabe der Erklärungen 2023 aufzufordern.
Die verpflichtete Beschwerdeführerin reichte die Abgabenerklärungen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist - trotz dreimaliger Fristverlängerungsansuchen und Abweisung dieser - ein. Gemäß § 111 BAO war das Finanzamt nach Verstreichen der Nachfrist (im gegenständlichen Fall nach dreimaligen Nachfristsetzungen) berechtigt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 01.08.2025 festzusetzen.
Da das Finanzamt berechtigt war die angedrohte Zwangsstrafe festzusetzen, ist über die betragsmäßige Festsetzung folgendes auszuführen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe und deren Höhe liegt gemäß § 20 BAO im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 20 BAO ist die Festsetzung der Zwangsstrafe hinsichtlich der Gesamtsumme im Betrag von € 300,00 auf die Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt gemäß § 20 BAO im Ermessen der Behörde vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 111 BAO (Stand 1.2.2021, rdb.at) "Rz 13 Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Androhung iSd § 111 Abs 2 vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Festsetzung ungenützt verstrichen ist (vgl VwGH 10. 8. 2010, 2010/17/0082). Rz 15 Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0079)." Vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022; vgl BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025
Die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde wird vom Bundesfinanzgericht nochmals überprüft. Vgl BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025; BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022.
Die Ermessensentscheidung im gegenständlichen Fall ist gemäß § 2a BAO und § 269 Abs. 1 BAO eine Entscheidung im konkreten Fall. Die Ermessensausübung wird hinsichtlich der Begründung der belangten Behörde auf die Billigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Vgl BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025; BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022.
Unter Billigkeit wird die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei verstanden vgl BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025; BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022, "Unter Billigkeit ist die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 8)."
Den berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin wurde durch das Finanzamt insofern Rechnung getragen, dass die Androhung der Zwangsstrafe (01.04.2025) 4 Monate und das Ende der gesetzten Nachfrist (09.05.2025) fast 3 Monate vor der Festsetzung der Zwangsstrafe am 01.08.2025 erfolgte. Die Androhung der Zwangsstrafe und Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte nach Übernahme der steuerlichen Vertretung am 11.02.2025 fast 2 bzw. 6 Monate später. Da die Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 spätestens am 30.06.2024 fällig gewesen war, war die tatsächliche Nachfrist bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe angemessen.
Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse zu verstehen, welches darin besteht, die Abgaben einzubringen. "Laut Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9, ist unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung)"
Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die fristgerechte Abgabe der Abgabenerklärungen durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig.
Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Im gegenständlichen Fall ist die Festsetzung von € 150,00 = 3% je Abgabenerklärung in Summe für zwei nicht eingereichte Abgabenerklärungen mit € 300,00 = 6% im unteren Bereich des Höchstbetrages von € 5.000,00.
Ein Betrag im unteren Bereich des rechtlichen Rahmens ist im vorliegenden Fall als angemessen zu werten.
Die Abweisung der Beschwerde ist zulässig, da die Zustellung des Bescheides der Festsetzung der Zwangsstrafe vom 01.08.2025 vor Einreichung der Abgabenerklärungen am 29.10.2025 erfolgt war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung der Einreichung der Abgabeerklärungen2023 ist nämlich die Wirksamkeit ( § 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides vom 01.08.2025 Vgl VwGH vom 22.04.1991, 90/15/0186 Rechtssatz "Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist nämlich die Wirksamkeit ( § 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides." Vgl auch Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 1, Zweiter Absatz "Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (zB VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; 16.2.1994, 93/13/0025; BFG 30.9.2014, RV/5100466/2011; 22.6.2017, RV/4100540/2016; BFG 24.1.2024, RV/2100418/2023). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; BFG 28.3.2017, RV/4100112/2016; 22.6.2017, RV/4100540/2016; 29.12.2023, RV/3100488/2023)"
Da die Abgabenerklärungen erst am 29.10.2025, sohin nach der Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheides am 01.08.2025 eingereicht wurden, ist die Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe zulässig.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe im Betrag von insgesamt € 300,00 wird daher abgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Wien, am 14. November 2025
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