Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Thomas Gell, Am Rosenhof 4, 8063 Eggersdorf bei Graz, über die Beschwerde vom 28. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. März 2025 betreffend Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird (ersatzlos) aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 02/2024 bis 12/2024 erstattete der Beschwerdeführer vor Beginn der Außenprüfung eine Selbstanzeige. Das Finanzamt erließ am 31.03.2025 den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid gemäß § 29 Abs 6 FinStrG und setzte eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.683,91 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.04.2025 eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Am 24.07.2025 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Senat. Ebenfalls am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer betreffend die Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.683,91 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Dieser Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 29.07.2025 bewilligt. Mit Eingabe vom 09.10.2025 (im Bundesfinanzgericht am 10.11.2025 eingelangt) wurde sowohl der Antrag auf eine mündliche Verhandlung als auch auf eine Entscheidung des Senates zurückgezogen.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 26.02.2025 betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2024 bis 12/2024 wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO angekündigt. Dieser Prüfungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2025 zur Kenntnis gebracht. Vor Beginn der Außenprüfung wurde vom Beschwerdeführer eine Selbstanzeige datiert mit 11.03.2025 eingebracht. In der Selbstanzeige wurde ausgeführt wie folgt:
"[…]
Auf Grund ständigen Wechsels der Mitarbeiterinnen im Sekretariat wurden nicht alle Ausgangsrechnungen des Unternehmens in der Buchhaltung, die zur Verarbeitung weitergeben wurde, abgelegt. Erst wenn eine Zahlung erfolgte, fiel auf das Ausgangsrechnungen fehlten.
Daher erfolgte eine elektronische Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume August, September, Oktober und Dezember. Für August erhöht sich die Umsatzsteuer um € 39.189,33, für September erhöht sie sich um € 38.703,39, für Oktober reduziert sie sich um € 22.343,12 und für Dezember reduziert sie sich um € 56.864,95. Die Reduktion im Oktober und Dezember ist auf die Meldung der nicht beigelegten Ausgangsrechnungen zurückzuführen, die bei Zahlung gemeldet wurden."
Auf Basis dieser Selbstanzeige und der Ermittlungsergebnisse der Außenprüfung erließ das Finanzamt den im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheid gemäß § 29 Abs 6 FinStrG mit welchem dem Beschwerdeführer eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.683,91 vorgeschrieben wurde. Die Abgabenerhöhung wurde durch das Finanzamt wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 08/2024 und 09/2024 festgesetzt. Die Abgabenbehörde ging in diesem Bescheid von einem grob fahrlässigen Finanzvergehen aus.
Mit Eingabe vom 28.04.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde und führte darin aus, dass mit der Selbstanzeige einzig eine Richtigstellung, welche Einnahmen in welchen Monat gehören, erfolgt sei. Die Erhöhung der Umsatzsteuer August und September würden mit einer Reduzierung der Umsatzsteuer im Oktober und Dezember einhergehen. Die richtige Umsatzsteuer sei vom Beschwerdeführer gemeldet und bezahlt worden. Zu einer Abgabenverkürzung sei es nicht gekommen. Es sei lediglich durch leichte Fahrlässigkeit ein Fehler passiert, der erst bei der Verbuchung der Bankdaten der nächsten Monate aufgefallen sei. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit würden nicht vorliegen und eine Abgabenerhöhung sei nicht festzusetzen.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025 die Beschwerde als unbegründet ab und führte darin nach einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes aus, dass mit der Abgabe von inkorrekten Umsatzsteuervoranmeldungen die Steuerschuld in den betroffenen Monaten August und September massiv reduziert worden sei. Es sei damit zu einer Abgabenverkürzung in den betroffenen Monaten gekommen. Diese inkorrekten Umsatzsteuervoranmeldungen hätten nach Ansicht des Finanzamtes auch zu einer inkorrekten Umsatzsteuerverzinsung nach § 205c Abs 1 BAO führen können. Dem Abgabepflichtigen hätte auffallen müssen, dass gewisse Ausgangsrechnungen erst mit der Zahlung in das Buchungssystem aufgenommen worden seien, wodurch sich die Umsatzsteuervoranmeldungen als falsch herausgestellten hätten. Dies sei erst einen Tag vor Unterzeichnung des Prüfungsauftrages der Umsatzsteuersonderprüfung mittels konkludenter Selbstanzeige richtiggestellt worden. Aus Sicht der Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, weshalb von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei.
Im Vorlageantrag vom 24.07.2025 wiederholter der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation aus der Beschwerde. Mit einer weiteren Eingabe vom 24.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.683,91 eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Diesem Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 29.07.2025 stattgegeben und der Betrag der Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.683,91 nach § 212a BAO ausgesetzt.
Eine Einsicht in die finanzinternen Datenbanken ergab, dass auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Betrag in Höhe von € 11.683,91 ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Betrag der Abgabenerhöhung bis dato nicht entrichtet.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Beschwerdeakt. Die Feststellungen zum Abgabenkonto des Beschwerdeführers gründen sich auf die Einsichtnahme in die finanzinternen Datenbanken (Abgabenkonto des Beschwerdeführers) durch das Gericht.
Die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage ist, ob die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG rechtmäßig erfolgt ist bzw (noch) rechtmäßig besteht.
Nach § 34 Abs 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs 1 FinStrG bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
§ 33 FinStrG lautete auszugsweise wie folgt:
"(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlicha) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oderb) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
(3) […]"
Die Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 FinStrG kann nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich (dolus principalis) in Bezug auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung begangen werden. Der Täter muss wissen, nicht nur für möglich halten, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt.
Da § 34 FinStrG hinsichtlich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG verweist, ist ein sogenanntes UVA-Delikt (Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen) nicht grob fahrlässig, sondern nur vorsätzlich begangen strafbar.
Im gegenständlichen Bescheid legte das Finanzamt dem Beschwerdeführer jedoch eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Umsatzsteuervoranmeldungsdelikt zur Last, was nach dem FinStrG jedoch nicht strafbar ist.
§ 29 FinStrG lautet wie folgt:
"(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
(4) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.
(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
(6) Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
(7) Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen."
Die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG stellt eine Nebengebühr dar. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich allerdings aus den eigenständigen Entrichtungsvorschriften des § 29 Abs 2 FinStrG. Abgabenerhöhungen können nur freiwillig entrichtet werden, sie können nicht sichergestellt werden und sind auch nicht vollstreckbar.
Nach § 29 Abs 6 iVm Abs 2 FinStrG beträgt die Frist zur Entrichtung der Abgabenerhöhung einen Monat. Das Bundesfinanzgericht konnte mittels Einsicht in die finanzinternen Datenbanken (Abgabenkonto des Beschwerdeführers) feststellen, dass bis dato die Abgabenerhöhung nicht entrichtet wurde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.07.2025 gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Abgabenerhöhung beantragt und wurde diesem Antrag mit Bescheid vom 29.07.2025 von Finanzamt stattgegeben. Die Bestimmung des § 29 Abs 2 FinStrG stellt eine materiellrechtliche Vorschrift zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG dar (vgl VwGH 11.09.2014, 2013/16/0215). Die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in § 29 Abs 2 FinStrG nicht genannt. Es war dementsprechend festzustellen, dass die Abgabenerhöhung nicht entrichtet wurde und auch innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs 2 FinStrG nicht mehr entrichtet werden kann.
Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abgabebeschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob eine Anspruchsvoraussetzung für eine Abgabenerhöhung gegeben ist bzw noch gegeben ist. Daher ist zu berücksichtigen, ob Straffreiheit nicht mehr eintreten kann, weil die gesetzmäßige Entrichtung einer Abgabenerhöhung nicht vorliegt. Diesfalls entfällt ab dem Zeitpunkt der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung.
Der Beschwerde war somit bereits mangels der entsprechenden fristgerechten Entrichtung der Abgabenerhöhung stattzugeben und der Festsetzungsbescheid nach § 29 Abs 6 vorletzter Satz FinStrG wegen Wegfalles der Entrichtungsverpflichtung aufzuheben.
Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kann eine Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nicht mehr erfolgen. Dieses Erkenntnis entfaltet außerhalb der Sache des Verfahrens (Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG) keine weitere Bindungswirkung etwa in der Beurteilung der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde (vgl VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0107). Eine weitergehende Beurteilung der subjektiven Tatseite durch das Gericht kann im gegenständlichen zu entscheidenden Beschwerdeverfahren daher unterbleiben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage konnte anhand der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und des Gesetzes geklärt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Graz, am 18. November 2025
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