Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RNF BDO Steiermark GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Schubertstraße 62, 8010 Graz, Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, und Möstl & Pfeiffer SteuerberatungsGmbH, Paulustorgasse 10, 8010 Graz, Steuernummer ***BF1StNr1***
über die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 28. November 2019 betreffend Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie 2017 und Forschungsprämie 2017 in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2017 für die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ( § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) wird in Höhe von ***2*** festgestellt.
Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ( § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) wird mit ***3*** festgesetzt
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Fortgesetzes Verfahren nach VwGH 24. April 2025, Ro 2023/15/0021
Der VwGH hat die Entscheidung des BFG vom 24. Mai 2023, RV/2100768/2022 aufgehoben, weil sich das BFG nicht ausreichend fallbezogen damit auseinandergesetzt hat, ob die konkret geltend gemachten Patentaufwendungen notwendiger Teil eines laufenden Entwicklungs- oder Forschungsprozesses bzw. -projektes bei der Revisionswerberin waren, die im Bereich der Entwicklung von Produktionsverfahren für Materialien forscht, und hierbei der weiteren Forschung und Entwicklung dienten (VwGH 24. April 2025, Ro 2023/15/0021, Rn 28).
Im bisherigen Verfahren wurden Rechnungen der Kanzlei ***1*** vorgelegt, mit denen diverse juristische Arbeiten iZH mit verschiedenen Patenten verrechnet wurden. Die Patente sind beispielsweise mit "***aaa***" (RE 084097 vom 23. Februar 2017, erste vorgelegte Rechnung), mit "***bbb***" (RE 086942 vom 2. November 2017, letzte vorgelegte Rechnung) oder auch mit "***ccc***" (RE 085185 vom 3. Mai 2017) bezeichnet.
Während es naheliegend erscheint, dass das Patent "***ccc***" (RE 085185 vom 3. Mai 2017) mit der Forschung zu ***Projekt C*** zusammenhängt, ist es für das BFG (und wohl auch für das Finanzamt) nicht erkennbar, mit welchem Forschungsvorhaben die anderen Patente in Zusammenhang stehen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Bf. daher aufgefordert, den Zusammenhang der verschiedenen Patente mit den Forschungsprojekten zu erläutern.
Dieser Aufforderung ist die Bf. mit Schreiben vom 23. Juli 2025 ausführlich nachgekommen.
Das Finanzamt erklärte dazu mit Schreiben vom 5. August 2025, dass diese Ausführungen nachvollziehbar seien und das Finanzamt keine Einwendungen dagegen habe.
Mit Schreiben vom 18. August 2025 zog die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurück.
Die Beschwerdeführerin ist eine Forschungsgesellschaft, die im Streitjahr 2017 unstrittig Forschungstätigkeiten iSd § 108c EStG 1988 durchgeführt hat.
In den Forschungsaufwendungen sind Arbeiten einer Patentanwaltskanzlei enthalten, die mit der Patentierung der Erfindungen der Bf. (= Ergebnisse der Forschungstätigkeit, die Grundlage für die Forschungsprämie ist) betraut war. Sie führte internationale Anmeldungen durch, aber auch andere Patentarbeiten wie beispielsweise das Abfassen von Patentanmeldungen, die Erstellung von Antworten auf Prüfungsbescheiden, das Studium der von den Patentämtern ausgestellten internationalen Prüfbescheide, die Stellungnahme und Beantwortung von Prüfungsbescheiden, die von den internationalen Patentämtern herausgegeben wurden, die Überwachung sämtlicher Fristen zur Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen und Patenten, sowohl auf nationaler, regionaler als auch internationaler Ebene, usw.
Die Patente stehen in direktem Zusammenhang mit der weiteren Forschungstätigkeit der Bf.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie 2017 wurde in der Beschwerde mit insgesamt ***2*** angegeben. Darin sind die unstrittigen Aufwendungen sowie die strittigen Patentaufwendungen enthalten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorverfahren (RV/2100768/2022) sowie dem Schreiben der Bf. vom 23. Juli 2025.
Nach § 1 Abs. 2 Z 2 Forschungsprämienverordnung sind Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung u.a. unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
Das wesentliche Kriterium ist daher, ob eine "unmittelbare" Aufwendung im Sinne der Forschungsprämienverordnung vorliegt, die nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung - im Sinne der Verordnung und ergänzend des Frascati-Handbuchs - dient. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Aufwendung auch anderen Zwecken (wie der Vermarktung von Zwischenergebnissen) dienen kann.
Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Patenten unter die Forschungsprämienverordnung fallen, hängt daher allein davon ab, ob sie selbst der (weiteren) Forschung und Entwicklung dienen oder nicht. In diesem Sinne ist auch die Abgrenzung in Anhang I Teil B Z 9 der Forschungsprämienverordnung zu verstehen (VwGH 24. April 2025, Ro 2023/15/0021, Rn 20-22).
Die Bf. hat ausführlich dargelegt, dass die fraglichen Patentaufwendungen im Rahmen eines laufenden Entwicklungs- bzw. Forschungsprozesses bzw. -projekts angefallen sind und - durch Schutz des bisher erreichten Forschungsfortschritts - der weiteren Forschung und Entwicklung dienen. Daher können nach Ansicht des VwGH aaO Rn 24 auch bei eigen entwickelten (Zwischen-) Forschungsergebnissen als Aufwendungen im Sinne der ForschungsprämienV angesehen werden.
Da der Zusammenhang zwischen den Patenten und der weiteren Forschungstätigkeit glaubhaft gemacht wurde, war dem Beschwerdebegehr zu folgen.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzamt konnte bereits Einvernehmen darüber hergestellt werden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie 2017 aus unstrittigen Aufwendungen iHv ***2-4*** Euro sowie den strittigen Patentaufwendungen iHv ***4*** Euro zusammensetzt.
Da die Patentaufwendungen der weiteren Forschung dienen, war die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2017 für die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ( § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) in Höhe von ***2*** festzustellen. Die Forschungsprämie 2017 war mit ***3*** festzusetzen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem hier vorliegenden Erkenntnis wir die Rechtsprechung des VwGH 24. April 2025, Ro 2023/15/0021 umgesetzt. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 19. August 2025
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