Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 24. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 verpflichtet sei, weil sein Arbeitgeber den Familienbonus Plus steuermindernd berücksichtigt habe. Zur Überprüfung, ob dieser zu Recht gewährt worden sei, würden ergänzende Informationen benötigt, die in der Steuerklärung bekannt zu geben seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Einkommensteuererklärung bis spätestens 29. November 2024 abzugeben.
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 9. Jänner 2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für das Jahr 2023 fest. Daraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 2.081, --. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 184 BAO geschätzt worden seien. Der Familienbonus Plus habe nicht berücksichtigt werden können, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben und somit den Familienbonus Plus nicht beantragt habe. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob dieser vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Lohnverrechnung zu Recht berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 24. Jänner 2025. Im Rahmen seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er eine im Jahr 2011 geborene Tochter habe, die in Österreich lebe und für die seine Ehegattin Familienbeihilfe bezogen habe. Er beantragte den Familienbonus Plus in voller Höhe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Familienbonus Plus in halber Höhe berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Tochter des Beschwerdeführers von der Familienbeihilfebezieherin (seiner Ehegattin) ebenfalls der Familienbonus Plus beantragt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 6. März 2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er Alleinverdiener sei und sich der Familienbonus Plus bei seiner Ehegattin steuerlich nicht auswirke. Er und seine Ehegattin seien nunmehr richtig informiert und hätten den Bescheid seiner Ehegattin aufheben lassen. Er ersuche um entsprechende Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe.
Mit Vorlagebericht vom 4. November 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Vater einer im Jahr 2011 geborenen Tochter, die sich im beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 ständig in Österreich aufgehalten hat und für die seine Ehegattin im gesamten Jahr 2023 Familienbeihilfe bezogen hat.
Im Jahr 2023 wurde der Familienbonus Plus für diese Tochter vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Lohnverrechnung in voller Höhe berücksichtigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin beantragten im Beschwerdevorbringen bzw. im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 den Familienbonus Plus in voller Höhe.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Februar 2024, der am selben Tag durch Eingang in die FinanzOnline-Databox zugestellt wurde, wurde gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt. Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus (in halber Höhe) hatte dabei keine Auswirkung auf die Höhe ihrer Einkommensteuer.
Mit Antrag vom 6. März 2025 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Einkommensteuerbescheides vom 19. Februar 2024 gemäß § 299 BAO. Der Antrag lautet auszugsweise: "Ich ersuche gem. § 299 BAO um Aufhebung des Bescheides, da sich der FB+ bei mir steuerlich gar nicht auswirkt.
Diesen hat eigentlich mein Mann beantragt, der diesen nun leider nicht bekommen hat. Auch bei der Beschwerde nicht, obwohl es sich bei mir nicht auswirkt. Leider ist er nun gezwungen einen Vorlageantrag zu stellen. […] Bitte um entsprechende Berücksichtigung und Abänderung des Bescheides."
Mit Bescheid vom 7. April 2025 wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten und das Vorbringen der Parteien und wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im streitgegenständlichen Jahr 2023 für jeden Kalendermonat € 166,68.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das wie im beschwerdegegenständlichen Fall kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entsprechend der Antragstellung beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner in voller Höhe oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils in halber Höhe zu berücksichtigen.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG 1988 kann der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den ganzen zustehenden Betrag beantragen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin für ihre Tochter der Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2023 dem Grunde nach zusteht.
Strittig ist jedoch, wie der Familienbonus Plus betragsmäßig aufzuteilen ist, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin diesen in voller Höhe beantragt haben, die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch keine Auswirkung auf die Höhe ihrer Steuerschuld hat.
Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Das Gesetz selbst sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Das Wahlrecht für eine der Aufteilungsvarianten wird durch die Antragstellung in der Steuererklärung ausgeübt (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP 10).
Wenn beide Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, dann kommt es gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP 10). Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl. VwGH vom 26. April 2023, Ra 2022/15/0057). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kann nicht berücksichtigt werden, ob und inwieweit die Gewährung des Familienbonus Plus bei einem der beiden Antragsteller zu einer Minderung seiner Steuerschuld führt. Auf die tatsächliche steuerliche Auswirkung für den jeweiligen Antragsteller stellt der Gesetzgeber nicht ab (vgl. BFG vom 12. Mai 2021, RV/5100120/2021).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin in voller Höhe - und somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt, - beantragt. Aus den dargelegten Gründen kann der Familienbonus Plus daher sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin nur jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer- ebenso wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2025 - der Familienbonus Plus in halber Höhe zu gewähren ist.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Mit Antrag vom 6. März 2025 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Einkommensteuerbescheides vom 19. Februar 2024 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, dass sich der Familienbonus Plus bei ihr steuerlich nicht auswirke. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Fall konnte der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers auf Aufhebung gemäß § 299 BAO vom Bundesfinanzgericht nicht als "formlose Zurückziehung" ihres Antrags auf Gewährung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG 1988 gedeutet werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt, dass die Zurückziehung von Anträgen oder sonstigen Anbringen ausdrücklich erfolgen muss und keinen Zweifel daran offenlassen darf. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 10. November 2022, Ra 2022/06/0079).
Auch wenn vor dem Hintergrund der gegenständlichen Konstellation zu vermuten ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zur steueroptimalen Nutzung des Familienbonus Plus mangels steuerlicher Auswirkung bei ihr zugunsten ihres Ehegatten darauf verzichten möchte, ist der Wortlaut ihres Anbringens eindeutig auf die Aufhebung ihres Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO gerichtet. Dafür, das Anbringen (neben einem Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO) zudem als formlose Zurückziehung des Antrages auf Gewährung des Familienbonus Plus zu beurteilen, fehlt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes an der erforderlichen Eindeutigkeit der Willenserklärung.
Es lag somit im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigende - Zurückziehung des Antrags auf Gewährung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG 1988 durch die Ehegattin des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG 1988 bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden kann und die Zurückziehung nach Eintritt der Rechtskraft sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO gilt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie der Familienbonus Plus bei mehreren Anspruchsberechtigten aufzuteilen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 27. November 2025
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