Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) aufgefordert, die für sein Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 in Höhe von € 1.085,20 (FB: € 801,60; KG € 283,60) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ***1*** sein Studium am 30. Jänner 2025 abgebrochen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er bis April 2025 ordentlicher Studierender an der Universität Graz gewesen sei und legte eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2025, eine Teilnahmebestätigung für den Kurs ***2*** im März 2025, den Zahlungsnachweis für den ÖH-Beitrag sowie die Mitteilung über das Erlöschen der Zulassung zum Studium vom 2. April 2025 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der Mitteilung der Studienabteilung der Universität Graz vom 2. April 2025 die Zulassung von ***1*** für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe mit dem UF ***3*** im gesamten Lehramtsverbund Süd-Ost am 30. Jänner 2025 erloschen sei.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf führte im Wesentlichen aus, dass sein Sohn bis April 2025 an Lehrveranstaltungen teilgenommen habe und nicht gewusst habe, dass er exmatrikuliert wurde. Er habe daher die Familienbeihilfe gutgläubig bezogen.
Der Sohn des Bf, ***1***, geb. am ***4*** 2002, studierte seit dem Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe UF ***3*** und UF ***5*** an der Universität Graz. Da er am 30. Jänner 2025 die letzte zulässige Wiederholungsprüfung aus dem Prüfungsfach "***6***" nicht bestanden hat, ist mit diesem Datum die Zulassung für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe UF ***3*** im gesamten Lehramtsverbund Süd-Ost erloschen (Exmatrikulation).
Die Exmatrikulation zum 30. Jänner 2025 wurde dem Sohn des Bf mit Schreiben vom 2. April 2025 mitgeteilt. Davor war es ***1*** noch möglich, für das Sommersemester 2025 zu inskribieren und an Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
Der Bf. bezog für seinen Sohn im Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 Familienbeihilfe in Höhe von € 801,60 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 283,60.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.
Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl Nr 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 33 Abs.3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 70,90 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit b FLAG die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. VwGH 20.6.2000, Zl. 98/15/0001 ).
Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht (und Möglichkeit) zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077).
Im Zusammenhang mit Universitätsstudien ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle, dass als (eine) Anspruchsvoraussetzung die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nur bis 30. Jänner 2025 erfüllt. Mit der Exmatrikulation am 30. Jänner 2025 - unabhängig davon, ob durch den Sohn selbst oder durch die Universität (hier: automatische Abmeldung) veranlasst - verlor der Sohn die Eigenschaft als ordentlicher Hörer und ist damit auch die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Voraussetzung weggefallen. Mit der Exmatrikulation ist zwangsläufig verbunden, dass ab diesem Zeitpunkt keine Prüfungen mehr abgelegt werden können. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist aber essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Daran ändert auch nichts, dass der Sohn des Bf weiterhin Lehrveranstaltungen besucht und erst im April von der Exmatrikulation erfahren hat.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden zwischen Februar 2025 und Mai 2025 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Oktober 2025
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