Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Deutschland, vertreten durch ***V***, Rechtsanwalt, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 15. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. August 2016 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO), St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens zog das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. August 2016 zur Haftung für Umsatzsteuer 2009, Kapitalertragsteuer 2009 und 2010, Normverbrauchsabgabe 2009 und Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2009 der ***M-GmbH*** in Höhe von insgesamt € 147.414,89 heran.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2016 (eingelangt am 22. September 2016) Bescheidbeschwerde und brachte gleichzeitig auch Beschwerde nach § 248 BAO gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide ein.
Neben der Wiedergabe einer bereits im Rahmen der Betriebsprüfung eingebrachten Stellungnahme, Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer und zur Vorgangsweise in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der vereinnahmten Beträge aus dem Verkauf von so genannten Sponsor-Paketen, welche zumindest im Ergebnis richtig sei, wurde zusammengefasst weiters vorgebracht, dass es im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine rechtskräftige Feststellung der Abgabenschulden gegeben habe und die wirtschaftliche Situation der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden nicht einmal ansatzweise dargestellt worden sei. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Gläubigerungleichbehandlung gegeben. Die steuerliche Vertretung habe die Abgabenbescheide als rechtswidrig bewertet. Im Zuge einer vorausgegangenen Betriebsprüfung in Wien habe es keine Beanstandungen gegeben. Dem Beschwerdeführer im Nachhinein eine haftungsrelevante Pflichtverletzung dahingehend zu unterstellen, dass er die von der steuerlichen Vertretung erstellten Erklärungen im guten Glauben bestätigt habe, gehe zu weit. Der Beschwerdeführer könne sich auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. Selbst das Zivilgericht sei zur Auffassung gelangt, dass keine Scheinrechnungen vorliegen würden. Es sei auch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit nicht gegeben. Wären die Nachforderungen früher vorgenommen worden, hätte dies zu keinem Zeitpunkt zu Liquiditätsproblemen geführt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. November 2016 als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 wurden von beiden Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Bezugnehmend auf die Umsatzsteuer wurde dem Beschwerdeführer ein Mail vom 29. Juni 2012 des damaligen steuerlichen Vertreters vorgehalten, wonach dieser bereits vor Jahren angeregt habe, die Gelder als Spenden im Namen und auf Rechnung der Vereine einzuheben und für die Vermittlungstätigkeit dem Verein eine Rechnung zu stellen, diese Strukturänderung jedoch nicht gewollt worden sei.
Die mündliche Verhandlung wurde im Hinblick auf einen hierzu angekündigten Schriftsatz des Vertreters der beiden weiteren Geschäftsführer zur Umsatzsteuerfrage vertagt. Dieser Schriftsatz langte am 27. Juni 2025 beim Bundesfinanzgericht ein. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und ersuchte um Mitberücksichtigung dieser Beschwerdeergänzung auch im vorliegenden Verfahren.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 17. Dezember 1998 bis zum 20. Dezember 2010 Geschäftsführer der ***M-GmbH*** (Primärschuldnerin).
Mit Beschluss vom 19. August 2014 wurde über die Primärschuldnerin beim Landesgericht Innsbruck das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 9. Februar 2021 mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Beschluss vom 2. November 2015 wurde die Anzeige des Masseverwalters bekanntgegeben, dass Masseunzulänglichkeit vorliege. Die Firma wurde am 5. Juni 2021 infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck) vom 23. August 2016 gemäß § 9 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin herangezogen:
| Abgabenart | Höhe |
| Umsatzsteuer 2009 | € 58.562,69 |
| Kapitalertragsteuer 2009 | € 51.826,67 |
| Kapitalertragsteuer 2010 | € 31.960,33 |
| Normverbrauchsabgabe 2009 | € 4.500,00 |
| Kraftfahrzeugsteuer 2009 | € 565,20 |
| Summe: | € 147.414,89 |
Die in die Haftung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten wurden mit Ausnahme der Umsatzsteuer mit den Bescheiden vom 26. Februar 2015 vorgeschrieben.
Der Bescheid vom 1. August 2014 betreffend Umsatzsteuer 2009 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Februar 2021 auf der Grundlage von € 206 Abs. 1 lit. b BAO mangels Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber der Primärschuldnerin aufgehoben. Der diesbezügliche Abgabenanspruch wurde daher mit dem hier bekämpften Haftungsbescheid geltend gemacht. In den diesbezüglichen Rechnungen über den Verkauf von sogenannten Sponsor-Pakete wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Umsätze wurden in der Folge jedoch nicht in dieser Höhe abgeführt, sondern um die (hauptsächlich) an den Verein "***S***" weitergeleiteten Beträge, welche als "Erlösschmälerung" verbucht wurden, gekürzt.
Die Abgaben sind infolge der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und der Löschung der der Firma im Firmenbuch bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Auch die mit Haftungsbescheid der Primärschuldnerin vorgeschriebenen Körperschaftsteuer (Abzugsteuer) erwies sich als uneinbringlich, weil die Empfänger der Kapitalerträge in der Schweiz ansässig sind und mit der Schweiz kein entsprechendes Vollstreckungsabkommen besteht.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Haftungsakt, insbesondere der Einsicht in das Firmenbuch, der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin und den ergangenen Bescheiden sowie dem Prüfungsbericht vom 16. September 2014.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihren Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt daher die Stellung als Vertreter, dass Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus.
Für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO kommt es aber nicht darauf an, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin ein Verschulden trifft (vgl. VwGH 13.9.1988, 87/14/0184) oder dass die zum [gesetzlichen] Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Abgaben erst zu einem späteren, auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Gesellschaft gelegenen Zeitpunkt uneinbringlich geworden sind (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/13/0017). Die Geltendmachung der Haftung setzt auch nicht voraus, dass die Abgaben vorher rechtskräftig festgesetzt worden sind (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
In Bezug auf die Kapitalertragsteuer, die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer wurden das Bestehen der Abgabenansprüche bescheidmäßig festgestellt. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bescheide können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren erhoben werden. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Dem Beschwerdeführer steht hierzu das Beschwerderecht nach § 248 BAO zur Verfügung (vgl. zB VwGH 27.01.2010, 2009/16/0309). Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die noch nicht erfolgte Erledigung als nicht nachvollziehbar bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis der Haftenden gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (zB VwGH 27.01.2011, 2010/16/0258).
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 wurde zwar mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Februar 2021, GZ RV/3100924/2017, auf der Grundlage des § 206 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben. Die Aufhebung berührt aber nicht die Befugnis diesbezüglich eine persönliche Haftung gegenüber einem Haftungspflichtigen geltend zu machen, nicht (§ 206 Abs. 2 BAO). Die Frage, ob ein Abgabenanspruch besteht, ist diesfalls aber als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten, weil kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. z.B. VwGH 13.09.2006, 2003/13/0131). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit im gegenständlichen Haftungsverfahren zu berücksichtigen.
In den Rechnungen über die so genannten Sponsor-Pakete wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird daher bereits auf Grund der Rechnung geschuldet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich zumindest teilweise um steuerfreie Spenden gehandelt hat.
Soweit die Saldierung der Erlöse mit der Weitergabe eines Teiles der vereinnahmten Beträge damit zu rechtfertigen versucht wird, dass es sich dabei um Erlösschmälerungen handle, wird übersehen, dass bei einem Tätigwerden "im eigenen Namen" die gesamten Erlöse als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und es sich bei den weitergegebenen Beträgen (die betriebliche Veranlassung vorausgesetzt) um gesondert zu erfassende Betriebsausgaben handelt. Ein Handeln im fremden Namen und/oder auf fremde Rechnung ist nicht anzunehmen, weil die Primärschuldnerin laut der vertraglichen Vereinbarung dem Verein nur einen Teilbetrag je verkauftes Sponsor-Paket schuldete und für die Dienstleistung dem Verein keine Kosten entstehen sollten. Der Restbetrag wurde als Betriebseinnahme einbehalten. Eine Verrechnung der Leistung der Primärschuldnerin an den Verein erfolgte nicht. Davon abgesehen wurde von den Geschäftsführern eine Umstellung des Konzeptes, dass die Primärschuldnerin die Gelder als Spenden im Namen und Rechnung der Vereine einheben und für die Vermittlungstätigkeit dem Verein eine Rechnung stellt, nicht gewollt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der angedachten Rechnungsberichtigung liegen nicht vor (§ 11 Abs. 12 UStG 1994), weil es sich bei den weitergebenen Beträgen nicht um Erlösschmälerungen, wie sie etwa Skonti, Rabatte, Boni etc. handelt. Es erfolgte keine Minderung des Entgelts gegenüber den Käufern der Sponsor-Pakete.
Bei der gegebenen Sachlage besteht daher eine nachzuerhebende Umsatzsteuerschuld im Ausmaß des auf die vorgenommene Erlösschmälerung entfallenden Betrages.
Die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter im Zeitraum der Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches wurde festgestellt.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 4 ff). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall auch betreffend der als Abzugssteuer zu erhebenden Kapitalertragsteuer gegeben. Mit der Schweiz besteht diesbezüglich kein Vollstreckungsabkommen. Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuer) mit Haftungsbescheid gegenüber den Abzugsverpflichteten ist deshalb im Hinblick auf die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme nach § 9 als ermessenskonform im Sinne des § 95 Abs. 4 EStG 1988 zu betrachten ist (vgl. Zorn in SWK 20/21/2015, 979). Allfällige nicht berücksichtigte Befreiungstatbestände betreffen die Höhe der Abgabe, worüber im Verfahren nach § 248 BAO zu befinden sein wird.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
Für Abgaben, für die die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung vorsehen, ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wären, somit der Zeitpunkt ihrer (gesetzlichen) Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Im Beschwerdefall somit im Zeitraum der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer.
Die Haftung nach § 9 BAO setzt aber auch ein Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung voraus. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, VwGH 10.10.1996, 94/15/0122).
Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat im Falle von vorangegangenen Abgabenberscheiden von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gerwesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf.
Es ist in diesem Zusammenhang zutreffend, dass ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (vgl. VwGH 26.08.2009, 2007/13/0024 mwN).
Auch die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn aber entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren abgabenrechtlich relevante Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die (vermeintliche) Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigenen Fehlhandlungen des Vertreters vorliegen. (vgl. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0078; VwGH 30.6.2010, 2007/13/0047 jeweils mwH).
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, einen Steuerberater mit den Umsatzsteuer-voranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserklärungen beauftragt zu haben, dem der Sachverhalt umfassend bekannt war, ist entgegenzuhalten, dass die Buchführung im eigenen Bereich durch ***1***, Deutschland, erfolgte und dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der vereinnahmten Umsatzsteuer aus eigenem Zweifel an der Richtigkeit der Vorgangsweise kommen hätten müssen.
Zum einen hat der steuerliche Vertreter bereits vor Jahren vorgeschlagen, die Vorgangsweise dahingehend zu ändern, die Gelder (Spenden) im Namen und auf Rechnung der Vereine einzuheben und für die Vermittlungstätigkeit dem Verein eine Rechnung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde mit dem Hinweis auf die Praxis in der Schweiz und in Deutschland abgelehnt. Zum anderen hätte der Geschäftsführer auch von sich aus erkennen müssen, dass die den Käufern der Sponsor-Pakete verrechneten Umsatzsteuerbeträge in dieser Höhe auch an das Finanzamt abzuführen sind, sowie dass die Weitergabe der vereinnahmten Gelder (hier im Wesentlichen an den Verein ***S***) keine Erlösschmälerung (wie etwa Rabatte, Skonti, Boni etc.) im Verhältnis zu den Käufern darstellen kann. Das den Käufern verrechnete Entgelt ist nicht gemindert worden.
Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer selbst oder über den Steuerberater über die Richtigkeit der beibehaltenden Vorgangsweise beim jeweils zuständigen Finanzamt - zu Nachweiszwecken schriftlich - entsprechende Erkundigungen einholen müssen.
Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters darauf beruft, dass die Vorgangsweise bei der vorhergehenden Betriebsprüfung in Wien nicht beanstandet worden sei, vermag er sich dadurch nicht zu exkulpieren. Der Prüfer ist laut seinem Aktenvermerk von einem Ankauf von Sportausrüstungen durch die Primärschuldnerin ausgegangen, wobei die Primärschuldnerin an den entsprechend hohen erzielten Rabatten (bis zu 35 %) verdient habe. Dies widerspricht aber der hier in Rede stehenden Vorgangsweise.
Nicht zuletzt hätte dem Beschwerdeführer auch auffallen müssen, dass die Rechnungsempfänger (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) einen Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen konnten, dem aber bei der gewählten Vorgangsweise ein geringerer Betrag an abzuführender Umsatzsteuer gegenüberstand.
Mit der Rechtfertigung, dass es sich zumindest teilweise um (steuerfreie) Spenden gehandelt habe, wird übersehen, dass - wie bereits oben ausgeführt - nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzsteuer bereits kraft Gesetzes geschuldet wird. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung kann von einer vertretbaren Rechtsansicht nicht mehr gesprochen werden.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer vermag der Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung (kein Vorliegen von Scheinrechnungen, abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets nachgekommen, durch den Masseverwalter geführtes diesbezügliches Zivilverfahren) ebenfalls kein fehlendes Verschulden aufzuzeigen. Ob die Einwendungen, die sich gegen das Bestehen des Abgabenanspruchs richten, wird im Verfahren nach § 248 BAO zu klären sein. Ein darüber hinaus gehendes Vorbringen, dem das Nichtvorliegen eines Verschuldens zu entnehmen wäre, wurde nicht erstattet. Betreffend die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer wurde kein Vorbringen hinsichtlich des Verschuldens erstattet.
Das Bundesfinanzgericht hat daher insgesamt von einem haftungsrelevanten Verschulden auszugehen.
Der Beschwerdeführer sieht weiters die Voraussetzung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit als nicht gegeben an, weil im Falle der Festsetzung der Abgaben im Zeitraum seiner Geschäftsführung diese bezahlt werden hätten können. Es hätten keine Liquiditätsprobleme bestanden.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Kausalität deshalb als gegeben anzusehen ist, weil im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit keine entsprechende Selbstbemessung vorgenommen und keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben worden sind. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe es zu diesen Zeitpunkten keine Liquidationsprobleme gegeben und hätten die Abgaben demgemäß entrichtet werden können. Die unrichtigen bzw. Nichterklärungen waren daher kausal für den nunmehrigen Abgabenausfall. Dem Beschwerdeführer ist nur dahingehend zu folgen, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat. Dieser käme erst mit der Nichtentrichtung der zwar erklärten aber nichtentrichteten Selbstbemessungsabgaben oder bescheidmäßig festgesetzten Abgaben zum Tragen.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verstreichen einer langen Zeit - sei es seit der Entstehung der Abgabenschuld oder seit dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner - ein Umstand, der bei der Heranziehung zur Haftung im Rahmen der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden darf (vgl. VwGH 19.05.2021, Ra 2019/13/0046, mwN)
Im Beschwerdefall kommt eine Unbilligkeit infolge eines langen Zeitabstandes zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruches und der Festsetzung der Abgaben aber deshalb nicht zum Tragen, weil es die Geschäftsführer unterlassen haben, zeitgerecht richtige Abgabenerklärungen einzureichen und daher die Festsetzung der Abgaben erst nach den entsprechenden Feststellungen der Betriebsprüfung vorgenommen werden konnte. Auch das Verfahren zur Geltendmachung der Haftung durch Vorhalt im Juli 2016 ist noch als zeitnah zum Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin anzusehen. Die Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit erfolgte im November 2015. Eine Säumigkeit oder eine lange Untätigkeit der Abgabenbehörde bei der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer liegt nicht vor. Eine Einschränkung der Haftung aus dem Billigkeitsgrund der langen verstrichenen Zeit scheidet im Beschwerdefall somit aus.
Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der Haftungssumme und die Unmöglichkeit der Berichtigung im Rahmen seiner finanziellen Mittel als Billigkeitsgrund ins Treffen führt, ist auf die ebenfalls ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2022/13/0116, mwN). Im Übrigen schuldet der Beschwerdeführer die Haftungssumme nicht allein, sondern gesamtschuldnerisch mit den zwei weiteren Geschäftsführern.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es ergaben sich auch sonst keine zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 9. September 2025
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