Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat:
Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2021 eine Gutschrift in Höhe von 355 €.
(Bisher betrug die Gutschrift: 310,00 €)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe (II, 3.1.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Beschwerdeführer für seine Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsort das "große" oder das "kleine" Pendlerpauschale zusteht.
In seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) für das Jahr 2021 vom 05.03.2022 begehrte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für eine Entfernung von 20-40 km.
Mittels Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde wurde ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner sowie Ausdrucke von Monats-Zeitaufzeichnungen übermittelt.
Durch Erstbescheid vom 29.07.2022 erfolgte die Berücksichtigung des "kleinen" Pendlerpauschales für eine Entfernung von 20 bis 40 km.
Mit als Beschwerde zu wertenden "Einspruch" des Beschwerdeführers vom 12.08.2022 wurde von ihm das große Pendlerpauschale begehrt. Begründend führte er hierzu grundsätzlich aus, dass bei Spätschichten der Anspruch auf das große Pendlerpauschale bestehe.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 amplifizierte die belangte Behörde, dass laut Pendlerrechnerabfragen zwar für drei Dienstzeiten (Schichten) das große Pendlerpauschale zustehe, jedoch kein Überwiegen der betreffenden Dienstzeiten vorläge.
Mit als Vorlageantrag zu wertenden, vom Beschwerdeführer als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz vom 10.01.2023 wurde vom Beschwerdeführer insistierend erneut das große Pendlerpauschale beantragt.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 15.10.2025
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger mit gemeldetem Hauptwohnsitz in ***wohnsitze****
Als Arbeitgeber ist im streitgegenständlichen Jahr die ****Firma**** zu rekognoszieren. Der Arbeitsort des Beschwerdeführers liegt in *****Arbeitsort****. Der Beschwerdeführer war im gesamten Jahr als Arbeiter vollbeschäftigt tätig.
Der Beschwerdeführer war Leasingnehmer der Kraftfahrzeuge*****Kfz1**** *****Zulassung****1, sowie ****KFZ 2 ***** ****Zulassung 2****
Die Fahrtstrecke vom Wohnort (Hauptwohnsitz) zum Arbeitsort wurde vom Beschwerdeführer mit seinen Privat-KFZ zurückgelegt.
Die Entfernung von der genannten Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt mit dem Automobil ca. 23 km, bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt sie ca. 31 km.
Für die Schichtbetriebe war aus dem Pendlerrechner festzustellen, dass bei der Schicht von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war, für die Schicht von 14:00 Uhr bis 00:30 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar war, für die Schicht von 05:00 Uhr bis 15:30 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war, für die Schicht von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war und für die Schicht von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war.
In den Monaten April und November des Jahres 2021 war für die Fahrtstrecke Wohnung- Arbeitsort eine überwiegende Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels festzustellen, in den restlichen 10 Monaten des streitgegenständlichen Jahres ein Überwiegen der Möglichkeit und Zumutbarkeit.
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers waren ebenso wie die Daten zu den Kraftfahrzeugen aus dem Auskunftssystem der Finanzverwaltung ersichtlich.
Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort waren dem Ausdruck des Pendlerrechners zu entnehmen. Die Entfernung bei Zurücklegung der Fahrstrecke mit Automobil aus der Internetseite von google.com/maps.
Die Arbeitszeiten konnten aus den übermittelten Schriftstücken des Beschwerdeführers entnommen werden.
Auf Grund der Entfernung von Wohnort, welcher mit dem Hauptwohnsitz nach überzeugender Angabe des Beschwerdeführers festzustellen war, zum Arbeitsort und der Anzahl der Fahrten von Wohnung zum Arbeitsort war die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Pendlerpauschale dem Grunde nach zu deduzieren.
Aus den übermittelten Zeitnachweisen war ersichtlich, dass in den Monaten April und November 2021 Dienstzeiten (Schichten) von 14:30 Uhr bis 0:30 Uhr überwogen, welche nach Ausdruck aus dem Pendlerrechner auf Grund der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels einen Anspruch auf das große Pendlerpauschale begründen.
Zur Bundesabgabenordnung (BAO)
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind gemäß § 243 BAO Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt werden.
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (im vorliegenden Fall: der Beschwerde und des Vorlageantrags als "Einspruch") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die VwGH Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den VwGH Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279).
Ein Anbringen, das die wesentlichen inhaltlichen Merkmale eines bestimmten Rechtsbehelfs aufweist, ist als solcher zu beurteilen und zu behandeln, auch wenn ihm Bezeichnungsmängel anhaften (Stoll, BAO Kommentar zu § 273, S 2688).
Die vom Beschwerdeführer als "Einspruch" bezeichnete Eingaben sind somit als Beschwerde respektive als Vorlageantrag im Sinne der §§ 243 und 264 BAO zu statuieren.
Laut § 167 BAO haben die Abgabenbehörden (bzw. das Bundesfinanzgericht) nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078).
Nach § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO hat außer in den Fällen des § 278 BAO das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Einkommensteuergesetz (ESTG) und zur Pendlerverordnung
Nach § 16 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten gelten nach Abs. 1 Z. 6 leg.cit. auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 km, steht, wenn die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, dem Arbeitnehmer ein Pendlerpauschale in der Höhe von 696 Euro jährlich als Werbungskosten zu. Ist dem Arbeitnehmer die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei einer Entfernung zwischen 20 km und 40 km 1.476 Euro jährlich. Voraussetzung für die Berücksichtigung des (vollen) Pendlerpauschales ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wurde die PendlerVO ( BGBl II 276/2013 idF BGBl II 275/2022) verordnet.
Diese normiert wie folgt:
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§ 1. (1) Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer (§ 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen.
(…)
(4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit), ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.
(…)
(6) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung maßgebend.
(…)
(8) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
(9) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
§ 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
1.Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
(…)
2.Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
(…)
(3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach § 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.
(4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 maßgebend.
Pendlerrechner
§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
(6) Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln kann. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde
In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm in den letzten Jahren immer das große Pendlerpauschale gewährt worden sei und dass alle seine Kollegen, die in unmittelbare Nähe von ihm wohnen, das große Pendlerpauschale erhielten.
Hierzu ist festzuhalten, dass aus der Tatsache allein, dass in der Vergangenheit das große Pendlerpauschale gewährt worden ist, kein Recht hieraus, dies auch in Zukunft zu erhalten, abgeleitet werden kann.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/13/0007; 27.6.2018, Ra 2016/15/0075; 15.9.20111, 2011/15/0126; sinngemäß: VwGH 27.6.2018; Ra 2016/15/0075, 10.3.2016, 2013/15/0196; 10.2.2016, 2013/15/0087). So etwa hindert der Umstand, dass eine abgabenrechtliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075; 27.4.2017, Ra 2015/15/0007; 22.3.2010, 2007/15/0256). Häufig betont der VwGH, dass die Behörde sogar verpflichtet ist, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen (VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0097; 29.7.2010, 2006/15/0217; 22.3.2010, 2007/15/0256). Auch kann eine Unterlassung von Handlungen keine Grundlage für Treu und Glauben bilden (VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265).
Auch der Verfassungsgerichtshof sah schon in VfGH 9.6.1970, B 358/69, VfSlg 6188/1970 als gegeben an, dass es nicht gegen Treu und Glauben verstößt , und nicht willkürlich ist, wenn die belangte Behörde annimmt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie 20 Jahre lang die Erklärungsangaben des Steuerpflichtigen übernahm und seine Tätigkeit als künstlerisch anerkannte, dennoch zur Aufrechterhaltung des Legalitätsprinzips verpflichtet sei, die auf Grund einer Betriebsprüfung als unrichtig erkannte Sachverhaltsbeurteilung sobald als möglich zu berichtigen.
In einer weiteren Entscheidung führt er zum Vorwurf einer beschwerdeführenden Gesellschaft, die belangte Behörde habe ihre Praxis geändert und damit gegen Treu und Glauben verstoßen, aus, dass hierdurch kein in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nachgewiesen werde. Es ist keinesfalls denkunmöglich oder willkürlich, wenn die Behörde tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet wird, von ihrer bisherigen Handhabung des Gesetzes abgegangen sein sollte; diese Änderung der Vollzugspraxis wäre dann erfolgt, um sie der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anzupassen. (VfGH 21.9.1984, B 109/90, VfSlg 10.177/1984).
Die Tatsache, dass im Jahr 2020, sowie in davor liegenden Zeiträume dass große Pendlerpauschale gewährt worden ist, hindert nicht daran, die Feststellung, ob für das streitgegenständliche Jahr 2021 das große oder kleine Pendlerpauschale zu gewähren ist, aufgrund hierfür vorgelegter Beweismittel zu treffen.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine in unmittelbarer Nähe wohnenden Kollegen das große Pendlerpauschale erhielten, ist ferner zu ergänzen, dass hieraus kein Rechtsanspruch erwachsen kann, sintemalen in ständiger Rechtsprechung der VwGH ausführt, dass aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen (bei anderen Abgabepflichtigen) die Partei keine Rechte für sich ableiten kann (VwGH 28.9.2000, 98/16/0085; 28.2.2008, 2007/17/0074; 24.6.2009, 2008/15/0035; 30.1.2014, 2011/15/0040); ein solches Recht lässt sich auch nicht aus § 114 BAO ableiten (VwGH 16.2.1988, 87/14/0177; 30.11.1999, 97/14/0174).
Für den Fall ergibt sich daraus
Aus den übermittelten Aufzeichnungen ergab sich der Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6. lit. e EStG.
Für die Ermittlung des großen oder kleinen Pendlerpauschale war im streitgegenständlichen Jahr die Aufteilung auf die Monate zur Bemessung des Überwiegensprinzip je Monat wie folgt aufzuteilen:
Es ergibt sich somit ein Anspruch auf das große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit.d. EStG in den Monaten April und November, für die übrigen Monate war das kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c. zuzugestehen.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen war die Einkommensteuer zu ermitteln wie folgt:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Bestimmungen über das Pendlerpauschale ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, bei der Frage, ob auf Grund der Entfernung und den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers und des Überwiegenprinzips das große oder das kleine Pendlerpauschale zu gewähren ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.
In diesem Zusammenhang soll auch noch amplifiziert werden, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; 2.9.2022, Ra 2022/13/0057; 28.12.2022, Ra 2020/13/0014; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007) bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen.
Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258; 21.9.2016, 2013/17/0610).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033).
Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Frage, ob auf Grund des Überwiegenprinzips aus den gegebenen Arbeitszeiten und der Entfernung von Wohnsitz zum Arbeitsort das große oder kleine Pendlerpauschale zusteht. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Jänner 2026
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