Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR Bf. ***5***, betreffend Beschwerde vom 20. Jänner 2025, gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** vom 17. Dezember 2024 zum Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für das Kind ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, ab 08/2024 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte mit Eingang vom 14.8.2024 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter ***2*** ***3*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt. Die Bf. bezog für ihre Tochter bis 06/2024 laufend die Familienbeihilfe. Im Anschluss daran liegt ein Familienbeihilfebezug für die Zeiträume 11/2024 bis 02/2025 und ab 07/2025 bis laufend vor. In den Zeiträumen 07/2024 bis 10/2024 und 03/2025 bis 06/2025 bezog die Bf. keine Familienbeihilfe für ihre Tochter, da sich diese in diesen Zeiträumen nicht in Berufsausbildung befand (für die Monate 07/2024 und 08/2024 erfolgte mit Bescheid vom 10.1.2025 eine Rückforderung).In der Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 9.12.2024 wurde ein Grad der Behinderung von 40% ab 1.10.2017 für die Tochter unter Berücksichtigung aller vorgelegter Befunde festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt laut Gutachten nicht vor. Auf Grundlage dieser Bescheinigung erfolgte mit Bescheid vom 17.12.2024 eine Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe ab 08/2024. Die Bf. brachte mit Eingang 20.1.2025 eine Eingabe bezeichnet mit Beschwerde ein, die keine Unterschrift aufwies.Aufgrund dieses Mangels wurde die Bf. mit Mängelbehebungsbescheid vom 20.2.2025 vom Finanzamt Österreich (FAÖ) aufgefordert, diesen Mangel der fehlenden Unterschrift bis 13.3.2025 zu beheben mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Innerhalb dieser gesetzten Frist erfolgte keine Behebung dieses Mangels.Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 25.3.2025 erfolgte eine erneute Beschwerde, welche vom FAÖ offensichtlich fälschlicherweise als rechtzeitige Mängelbehebung der ursprünglichen Beschwerde gewertet wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2025 wurde die Beschwerde vom 20.1.2025 inhaltlich erledigt und abgewiesen mit Hinweis auf das neuerliche Gutachten des Sachverständigen des Sozialministeriumservice vom 3.5.2025, das wiederum keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit für die Tochter festgestellt hatte.
Dagegen brachte die Bf. eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 22.5.2025 ein und legte einen neuen Befund vom 9.4.2025 vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN.
Gem. § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gem. § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmbebescheid; vgl zB Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit. b) bzw. durch Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b) zu erfolgen.
Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244. Dieser Bescheid hat den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion ("bei Nichtbefolgung des Auftrags gilt das Anbringen als zurückgenommen") zu enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, so ist die Erlassung eines Zurücknahmebescheides unzulässig (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 85 Anm 16; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 85 Rz 22).
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes unter anderem nicht zeitgerecht Rechnung getragen, ist zwingend ein Zurücknahmebescheid zu erlassen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 18 mwN).
Das FAÖ hat mit 20.2.2025 einen rechtmäßigen Mängelbehebungsbescheid mit einer angemessenen Frist und dem Zusatz, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt, erlassen, weil die Eingabe der Bf. vom 20.1.2025 nicht die erforderliche Unterschrift aufwies.
Die Bf. hat den Mangel der fehlenden Unterschrift ihrer Eingabe vom 20.1.2025 nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (13.3.2025) behoben, sondern erst am 25.3.2025 über FinanzOnline eine neuerliche Beschwerde eingebracht, was als verspätete Mängelbehebung zu werten ist. Als eigenständige Beschwerde wäre diese jedenfalls als verspätet nach § 245 BAO zu werten, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingebracht wurde.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden; vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083 mit Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157, mwN (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009).
Da im gegenständlichen Fall das Finanzamt die Zurücknahme der Beschwerde nicht ausgesprochen hat, ist die Zurücknahme vom Bundesfinanzgericht zu erklären. Der Eintritt dieser Folge wird durch die vom Verwaltungsgericht zu erlassende (verfahrensrechtliche) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083; BFG vom 05.07.2022, RV/5100264/2021). Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung: Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass das Sozialministeriumservice sämtliche bis zur jeweiligen Gutachtenserstellung vorgelegten Befunde der Bf. in seine beiden Gutachten einbezogen und diese schlüssig begründet hat.Sollte die Bf. aufgrund des Befundes vom 9.4.2025 der Ansicht sein, dass dieser an der Einschätzung des Behinderungsgrades der Tochter etwas zu ändern vermag, müsste sie einen neuerlichen dahingehenden Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe unter Vorlage sämtlicher noch nicht berücksichtigter Befunde einbringen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der verspäteten Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Graz, am 12. Dezember 2025
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