Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabever-ordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 4. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juli 2025, Zahl: MA67/***2***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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}II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
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}III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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}IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2025, Zahl: MA67/***2***, lastete der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, an, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. April 2025 um 09:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg gegenüber 73, abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert gehabt zu haben.Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 02.04.2025 um 09:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03., Rennweg gegenüber 73 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie in Bezug auf die Ihnen vorgeworfene Übertretung zusammengefasst ein, sich mit Ihrem Fahrzeug in die vor Ort befindliche LKW-Ladezone gestellt zu haben, da Sie einige Male umherkreisten und keine Parkmöglichkeit gefunden haben. Sie sahen, dass ein Van vor dem letzten erlaubten Parkplatz vor der LKW-Ladezone mit der Beladung fertig wurde. Der Fahrer sagte 2-3 Minuten und fuhren Sie daher vor und stellten sich auf den ersten Parkplatz der LKW-Zone, um nicht den Verkehr in zweiter Spur zu behindern, weil ja dort auch die Straßenbahn Linie 71 fährt. Diese LKW-Ladezone ist gute 12 Meter lang und war komplett leer. Sie ließen den Motor laufen und hatten den rechten Blinker eingeschaltet, als plötzlich das Kontrollorgan auftauchte, Ihr Fahrzeug scannte/fotografierte und begann etwas auszufüllen. Auf Ihre Nachfrage, was dieses hier mache, antwortete das Kontrollorgan, dass Sie hier nicht stehen dürfen. Sie erklärten, dass Sie auf den Parkplatz hinter Ihnen warten und dann zurückschieben würden. Nach Erhalt der Anzeigenverständigung bemerkten Sie, dass das Kontrollorgan dabei war, eine Organstrafverfügung aufgrund fehlenden Parknachweises auszustellen. Daraufhin teilten Sie mit, dass Sie doch im Auto sitzen und der Motor immer noch laufe. Daraufhin warf das Kontrollorgan den Erlagschein auf den Beifahrersitz mit den Worten, Sie sollen sich das Gesetz durchlesen.
Bezüglich Ihrer Beschwerde über das Verhalten des Parkraumüberwachungsorganes, welches sowohl fachlich, als auch dienstrechtlich der Landespolizeidirektion Wien unterstellt ist, besteht seitens der Magistratsabteilung 67 somit keine Weisungsbefugnis gegenüber den zur Landespolizeidirektion Wien abgeordneten Mitarbeiterinnen der Parkraumüberwachung. Aufgrund dessen wurde Ihr Anliegen zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung Wien - Parkraumüberwachungsgruppe, weitergeleitet.
Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch richtig anzulasten, wurde die Tatanlastung wie im Spruch ersichtlich präzisiert. Dies stellt keinen Verfahrensmangel dar und sind Sie dadurch auch nicht in Ihren Verteidigungsrechten geschmälert worden.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.
Das Zum-Stillstandbringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, z.B. plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des*der Fahrers*in oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte, die das Kfz oder dessen Lenkerin im Verkehr unmittelbar betrafen, erzwungen (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN).
Unabhängig davon, ob sich der*die Lenker*in im Fahrzeug befunden hat und der Motor gelaufen ist, lag somit ein "Halten" im Sinne der StVO 1960 und somit ein "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes 2006 vor.
Ihre Rechtsmeinung, dass Sie keinen Parkschein brauchen würde, solange Sie im Fahrzeug sitzen bleiben würden, ist nicht zu folgen, da die Parkometerabgabepflicht ab der 1. Minute greift.
Der*Die Abgabepflichtige hat unverzüglich nach dem Abstellvorgang einen Parkschein zu lösen.
Diese Verpflichtung trifft auch auf den 15-minütigen Gratisparkschein zu. Nach der Rechtsprechung des BFG ist eine Handlung dann unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird (BFG 07.02.2018, RV/7500701/2017).
Aufgrund der Aktenlage war somit festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( § 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der erkennbar gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 4. August 2025 führt der Bf. aus:
"Ich habe bereits gegen diese Strafverfügung vom 11.6. berufen und jetzt schicken Sie mir die gleiche nochmals? Hier geht es nicht mehr um §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs 1 Amtsblatt der Stadt Wien Nr 33/2008 sondern um das desaströse Verhalten des Kontrollorgans. Ich habe alles kundgetan, auch bei der Landespolizeidirektion Wien, wo sie zugeordnet ist - anbei die Kopien.
Ich werde mir das nicht gefallen lassen und berufe daher erneut gegen diese Strafverfügung und werde alles weitere dann beim Verwaltungsgerichthof persönlich vorbringen."
Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenvorgang ergibt sich folgender Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist:
Der Bf. brachte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. April 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg gegenüber 73, in einem Halteverbot (ausgenommen LKW mit Ladetätigkeit) zum Stillstand, ohne eine Ladetätigkeit auszuüben.
Das einschreitende Kontrollorgan machte den Bf. darauf aufmerksam, dass es ihm nicht gestattet sei, an diesem Standort zu halten. Der Bf. reagierte uneinsichtig und verärgert. Im Zuge der weiteren Amtshandlung wurde er später auch laut und unwirsch und sprach von einem limitierten Intellekt des Kontrollorgans.
Während sich der Bf. zunächst bei laufendem Motor im Fahrzeug befand, stellte er später den Motor ab und verließ den PKW. Danach folgte eine verbale Auseinandersetzung mit dem Kontrollorgan. Anschließend begab sich der Bf. wieder in das Fahrzeug und setzte den Motor in Betrieb. Im Anschluss kam es zur Übergabe der Organstrafverfügung. Der Bf. beschreibt diese Aushändigung mit den Worten, das Kontrollorgan habe "noch schnell einmal eine zweite Strafe wegen nicht ausgefülltem Parkschein in mein Auto geworfen".
Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des PKWs wurden ebenso fotografisch dokumentiert wie das Verbleiben des Bf. im Fahrzeug.
Dass er einen Parkschein gelöst habe, behauptet der Bf. nicht.
Laut der vorliegenden Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin war das verfahrensgegen-ständliche Fahrzeug damals dem Bf. überlassen worden.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen"
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 2 StVO 1960 normiert:
"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); 28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer"
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350 mwN; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0108 mwN).
Die Verordnung einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebietes einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das ganze in der Verordnung beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst. Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs 1 und 3 StVO) gilt, unterbrochen.
Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrs-rechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen.
Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt deshalb auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs 1 lit d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs 3 lit b StVO, oder eben im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordnetes Halte- und Parkverbots - § 24 Abs 1 lit a StVO; vgl. auch VwGH 17.12.2020, Ro 2020/16/0009 mwN).
Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gilt die Parkometerabgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet. Auch bei einer Abstellzeit von weniger als 15 Minuten ist ein hierfür vorgesehener Parkschein vorschriftsgemäß anzubringen und zu entwerten (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).
Der vorgetragene Einwand, der Bf. sei (zunächst) im Fahrzeug verblieben und habe den Motor laufen lassen, bleibt ohne Einfluss auf die Tatbestandverwirklichung des Abstellens im Sinne der StVO 1960 und der parkometerrechtlichen Vorschriften. Denn es sind sowohl das vorschriftswidrige Halten als auch das vorschriftswidrige Parken unzulässig.
Der Bf. stellte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten. Auch ein 15-Minuten Parkschein kam nicht zum Einsatz. Damit wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).
Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass die Gebührenpflicht in einer Kurzparkzone auch dann besteht, wenn eine Person bei laufendem Motor im Fahrzeug verbleibt, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.
Weil der Bf. seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachkam und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bf. nach den glaubhaften Schilderungen des Kontrollorgans zunächst aufgefordert worden war, den Abstellort zu verlassen (was einer Abmahnung gleichgekommen wäre). Der Bf. leistete dieser Aufforderung offensichtlich nicht Folge und es kam danach zu einer verbalen Auseinandersetzung (der Bf. spricht von "Desaster").
Dem Bf., der selbst einräumt, vom Kontrollorgan mehrmals auf das bestehende Parkverbot hingewiesen worden zu sein, ist daher auch aus dieser Sicht zumindest fahrlässige Tatbegehung anzulasten.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht ausschließlich über die Beschwerde betreffend die Übertretung des Wiener Parkometergesetzes zu entscheiden hat. Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren aber nicht dazu berufen, eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Vorgehen des Kontrollorgans im Zuge der geschilderten Amtshandlung als verhältnismäßig und angemessen zu werten ist. Auf die diesbezüglichen Einwände war daher nicht näher einzugehen.
Darüber hinaus wird dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Doppelbestrafung nach § 22 VStG vorliegt, wenn es sowohl zu einer Anlastung wegen der Übertretung des Wiener Parkometergesetzes als auch der StVO kommt. Das Höchstgericht hat ein derartiges Vorgehen vielmehr als rechtlich zulässig erachtet (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350 mwN).
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der Bf. hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Bf. unzulässig (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision durch die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolgen des unzulässigen Abstellens eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 6. November 2025
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