Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. September 2025 betreffend Familienbeihilfe 07.2024-06.2025 SV-Nr.: ***Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 10. September 2025 den beschwerdegegenständlichen Bescheid:Rückforderungsbescheid Anrechnung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG)für die KinderName des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum***Nachname*** ***Vornamen*** …1001 FB Juli 2024-Juni 2025 KG Juli 2024-Juni 2025***Nachname*** ***Vornamen.jüng.Sohn*** ……04 FB Juli 2024-Juni 2025Der Rückforderungsbetrag beträgtArt der Beihilfe Summe in €FB € 2.553,60
KG € 832,20Rückforderungsbetrag gesamt: € 3.385,80Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach• § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967• § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988zurückzuzahlen. …BegründungZu ***Nachname*** ***Vornamen***:Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).Zu ***Nachname*** ***Vornamen.jüng.Sohn***:Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt:Gegen den Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 10. September 2025, eingelangt über FinanzOnline am 12. September 2025, betreffend die Rückforderung und Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** (VNR …1001) und Geschwisterstaffelbetrag für meinen Sohn ***jüng.Sohn*** ***Nachname*** (VNR …) jeweils für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Punkte des Bescheides.Begründung:Zu ***Vorname*** ***Nachname*** (VNR …1001):Mit Antrag vom 27.6.2024 beantragte ich die Weitergewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** von 1.7.2024 bis 30.6.2025 auf Grund der Fortsetzung seines Studiums an der London School of Economics and Political Science ("LSE") direkt im Anschluss an sein Bachelor Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien, wobei die Haushaltszugehörigkeit in der Wohnung (Wohnanschrift Bf.) nicht aufgehoben wurde.Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.8.2024 wurde mitgeteilt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und für ***Vorname*** einschließlich des Zeitraumes von Juli 2024 bis Juni 2025 gewährt wird.Mit Antrag vom 25.7.2025 übermittelte ich das Abschlusszeugnis der LSE vom 11.7.2025.Der angefochtene Bescheid wird nun wie folgt begründet: "Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§5 Abs 3 FLAG 1967)".§ 5 Abs 3 FLAG 1967 lautet jedoch: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."Es ist daher nicht darauf abzustellen, ob sich das Kind ständig in Österreich aufhält, sondern, dass sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.Mein Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** hielt und hält sich nicht ständig im Ausland auf.***Vorname*** hat direkt im Anschluss an sein Bachelor Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien von September 2024 bis Juli 2025 (Graduationzeremonie am 24.7.25, Ausstellung des der Behörde vorliegenden Abschlusszeugnisses am 11.7.2025, nochmals anbei) ein Masterstudium an der London School of Economics absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Das Master-Programm in Financial Mathematics an der LSE ist eines der weltweit renommiertesten und wird in der Form in Österreich nicht angeboten.Zur Darlegung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sei erwähnt, dass mein Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** sein Masterstudium in der vorgesehenen Mindestzeit von 2 Semestern mit Bestnoten ("Distinction") absolvierte. Laut Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 Punkt 22.14 gibt es in Bezug auf ein Universitäts- oder Hochschulstudium, das zur Gänze im Ausland absolviert wird, betreffend Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung keine spezifische gesetzliche Regelung. Hier ist die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen.***Vorname*** hatte für die Studienzeit in London von 22. September 2024 bis 20. Juni 2025 eine Zweitunterkunft in einem Studentenheim. Die Haushaltszugehörigkeit und Wohngemeinschaft mit mir (Wohnanschrift der Bf.) war zu keinem Zeitpunkt aufgehoben (ununterbrochen gemeldet seit 5.9.2018 (Meldezettel anbei), davor immer gemeinsame Wohnsitze in Wien). Sein Zimmer sowie die Versorgung in unserem Haushalt standen ihm zu jeder Zeit unverändert zur Verfügung. ***Vorname*** hat auch die Ferien (Vorlesungsfreie Zeit) zu Hause verbracht. Er hielt sich lediglich vorübergehend zu Studienzwecken außerhalb der gemeinsamen Wohnung auf und lebt geplanter Weise seit Abschluss seines Studiums wieder ganz in ***Wohnort.Bf.***. Er kam am Tag nach seiner letzten Prüfung, dem 11. Juni 2025 zurück. Somit schöpfte er nicht einmal den Zeitraum seines Studentenvisums für Großbritannien, das für 1 Jahr ausgestellt wurde und am 20.8.2025 ablief, aus (Emailauszug von der UK Visumbehörde ["Government UK Home Office"] anbei).In den folgenden Zeiträumen hielt sich ***Vorname*** in Österreich auf:- Bis 29. August 2024, somit Juli und August 2024- 12.-14. September 2024- 12.-31. Dezember 2024- 28. Februar - 2. März 2025- Seit 11. Juni 2025FamilienbeihilfeDa sich mein Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** nicht ständig im Ausland aufhielt und alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ebenfalls erfüllt sind, besteht auch für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 Anspruch auf Familienbeihilfe.KinderabsetzbetragDa sich mein Sohn ***Vorname*** nur vorübergehend zur Berufsausbildung außerhalb der EU/EWR/Schweiz aufhielt besteht daraus folgend auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für den vorgenannten Zeitraum (Rz 792 LStR).Zu ***jüng.Sohn*** ***Nachname*** (VNR …):Durch das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname***, ist auch für seinen Bruder ***jüng.Sohn*** die Geschwisterstaffelung zu berücksichtigen.Ich beantrage, das Zustehen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname*** (VNR …1001) sowie die Geschwisterstaffelung für meinen Sohn ***jüng.Sohn*** ***Nachname*** (VNR …) für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 zu berücksichtigen und den oben genannten Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.Ständiger Aufenthalt des Kindes iSd § 5 Abs. 3 FLAG:Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit 31.12.2020, wobei Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum 31.12.2020 ein Anspruch bestanden hat, vor (vgl. BFG 15.10.2021, RV/7101900/2021).Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen, ein ständiger schon (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967).Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133).Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 5 Rz 9).Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich wären, so sie erfolgt sind, jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. BFG 11.12.2015, RV/7105408/2015; BFG 4.1.2016, RV/7101957/2015; BFG 14.10.2016, RV/7101355/2016; BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016; BFG 2.1.2017, RV/7103136/2015).Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, also wenn der Auslandsaufenthalt von Anfang an auf längere Zeit angelegt war, ab Beginn des Auslandsaufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).Ein einjähriger Auslandsaufenthalt (in einem Drittstaat) geht über einen vorübergehenden Aufenthalt weit hinaus.Der Sohn ***Vornamen*** hat im Juni 2024 das Bachelorstudium an der WU-Wien abgeschlossen. Im September 2024 hat er ein Masterstudium an der London School of Economics and Political Sciene ("LSE") begonnen. Mit 31.12.2020 wurde der Austritt Großbritanniens aus der EU vollzogen. Großbritannien gilt ab dem 01.01.2021 als Drittland.Somit bestand im Beschwerdezeitraum kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2025 zu oben genanntem Bescheid wurde meine Beschwerde vom 23.9.2025 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde von der Behörde nicht darauf eingegangen, dass die Familienbeihilfe mit Antrag vom 27.6.2024 unter Offenlegung des Studienortes London und der Studiendauer beantragt wurde und in der Folge mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.8.2024 von der Behörde mitgeteilt wurde, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und für meinen Sohn ***Vorname*** für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 gewährt wurde. Die im Juni 2024 offengelegten Umstände sind genau so eingetreten und haben sich nicht geändert. Daher ist mir nicht klar, warum der Anspruch im Nachhinein aberkannt werden kann und ich nicht auf die Mitteilung des Finanzamtes vertrauen durfte. Weiters wurde in der Beschwerdevorentscheidung nicht darauf eingegangen, dass ***Vorname*** im Juli und August 2024 noch in Österreich war. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Die Beschweredeführerin (Bf) beantragte am 25.7.2025 über FON die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn ***Vorname***, geb. am … .10.2001. 25. LJ 10/2026.Anzuführen ist, dass die Bf keine AÜS retourniert, sondern dies mittels FON-Anträgen erledigt.Am 10.6.2024 erhielt der Sohn an der WU das Zertifikat Bachelor of Science.Danach studierte er ab Sept. 2024 an der London School of Economics and Political Science und erhielt am 11.7.2025 das Master-Zeugnis Financial Mathematics.Das Masterstudium wurde in einem Drittstaat, Großbritannien, absolviert. Er hielt sich dort 11 Monate auf.Die Familienbeihilfe wurde von 7/2024 - 6/2025 rückgefordert.Der Präsenzdienst wurde von Jänner bis Juni 2020 abgeleistet.Beweismittel:Unterlagen im AktStellungnahme:Abweisung der BeschwerdeGem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit 31.12.2020. Seit 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat.§ 26 Abs. 2 BAO: den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen niederlässt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.Nach der Judikatur des VwGH ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO entsprechend zu beurteilen (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133).Gemäß § 26 Abs. 2 1. Satz BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen.Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor. Liegen äußere Umstände vor, die zunächst für einen vorübergehenden Aufenthalt sprechen (Nachweis über eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland, Beurlaubung bzw. vorübergehende Abmeldung von einer Bildungseinrichtung), kann zu Recht von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland ausgegangen werden, auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Wechsel dieses zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt kommt (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133).Auf eine allfällige Absicht des Kindes bzw. der Eltern, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es hingegen nicht an (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich auch körperliche Anwesenheit (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Folglich kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 9.11.2004, 99/15/0103).Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne eines ständigen Aufenthaltes im Ausland liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0155, VwGH 20.6.2000,98/15/0016, VwGH 20.10.1993, 91/13/0175).In seinem Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133 sieht der VwGH eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland noch als vorübergehenden Aufenthalt an, hingegen wurde ein mehrjähriger Aufenthalt der Kinder in den USA als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt (VwGH 20.10.1993,91/13/0175, VwGH 20.06.2000,98/15/0169).Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050; VwGH 15.11.2005 2002/14/0103). Folglich ist das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, festgestellt, dass es durch die Versagung der Familienbeihilfe für ein Kind, dass sich im Ausland ständig aufhält, zu keiner Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kommt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3, welche bewirkt, dass Personen für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten, keine Familienbeihilfe geltend machen können, auch wenn sie diesen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen (im Sinne der Familienbeihilfe) wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gemäß 34 EStG 1988) ermöglicht.Erkenntnis des BFG vom 20.06.2016, RV/7100264/2016:"§ 26 Abs. 1 FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Gem. § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung knüpft allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbeträge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist ebenfalls unerheblich. Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH vom 19.12.2013, 2012/16/0047 sowie vom 24.6.2009, 2007/15/0162 und vom 28.10.2009, 2008/15/0329).Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe kein Ermessensspielraum bleibt."Wenn die Bf. daher vorbringt bereits im Antrag vom 27.06.2024 die Unterlagen über das Studium in London dem Finanzamt übermittelt zu haben und ihr dennoch Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde, so ändert dies nichts daran, dass die Rückforderung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen dennoch zu Recht erfolgte.Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor.Der Sohn hat im Juni 2024 das Bachelorstudium in Wien abgeschlossen. Ab Sept. 2024 studiert er in London.Das Bachelor- und Masterstudium sind zwei getrennt voneinander zu beurteilendeStudien.VwGH, 2011/16/0066 vom 22.12.2011:"Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0086)."Es handelt sich hier um eine 11-monatige Berufsausbildungen in einem Drittstaat.Ein über 6-monatiger Aufenthalt eines Kindes in einem Drittstaat wird vom VwGH immer als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt.Im Zeitraum des Auslandsstudiums steht gem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 keine österr. Familienbeihilfe zu.
Im Juni 2024 schloss der im Oktober 2001 geborene (ältere) Sohn der Bf. das Bachelorstudium an der WU Wien ab (WU Wien- Notification awarded degree Bachelor of Science (WU), BSc (WU), datiert mit 10. Juni 2024; Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage).
Am 22. Juli 2024 erhielt der Sohn der Bf. vom "notifications.service.gov.uk" das E-Mail: Subject: Application UpdateYour application for Entry Clearance as a Student has been successful.You have been granted permission to enter and stay in the UK asa Student from 2 Aug 2024 until 20 Aug 2025.
Bis 29. August 2024 hielt sich der Sohn der Bf. in Österreich (im Inland) auf (Beschwerde).
Am 02. September 2024 begann das Studium des (älteren) Sohnes des Bf. an der London School of Economics and Political Science, Großbritannien:Mode of study Full-time (E-Mail vom Wednesday, June 26, 2024: Betreff: Important information regarding your LSE Visa application: 202378113, ***Vorname*** ***Nachname*** ´s CAS Statement Email for MSc in Finance (full-time).
"Course end date" des am 02. September 2024 begonnen Studiums war "20/Jun/2025"(o.a. E-Mail).
Die Ferien (vorlesungsfreie Zeit) verbrachte der Sohn der Bf. laut Angabe der Bf. zu Hause (offensichtlich gemeint: im inländischen Haushalt seiner Mutter, der Bf.).Im Zeitraum vom 30. August 2024 bis 11. Juni 2025 hielt sich der Sohn der Bf.- vom 12. - 14. September 2024 (3 Tage),- vom 12. - 31. Dezember 2024 (20 Tage) und- vom 28. Februar - 2. März 2025 (3 Tage)in Österreich auf (eigene Angaben der Bf. in der Beschwerde).
Laut Angabe der Bf. in der Beschwerde kam ihr Sohn "am Tag nach seiner letzten Prüfung, dem 11. Juni 2025 zurück (nach Österreich)" (gemeint: nicht erst am "Course end date 20/Jun/2025".
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten unbedenklichen Grundlagen.Da die Feststellungen gemäß der obigen Aktenlage unstrittig sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung.
Betreffend den zwei Monate umfassenden Zeitraum Juli und August 2024 ist auszuführen:
Das (inländische) Bachelorstudium an der WU Wien endete im Juni 2024, das weitere (ausländische) Masterstudium an der London School of Economics and Political Science begann im September 2024.
Die beiden Monate Juli und August 2024 betreffen somit einen Zeitraum, der zwischen zwei Studien des Sohnes der Bf. lag.
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Im Erkenntnis vom 27.01.2016, RV/2101697/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:Für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung bis zum Wiederbeginn einer weiteren Berufsausbildung liegt keine der im oben wieder gegebenen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 taxativ genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe vor.
Im Erkenntnis vom 30.08.2017, RV/7105324/2016, erwog das Bundesfinanzgericht:Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.Aus dem Wortlaut des Gesetzes iVm den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" iSd obigen Norm darstellt. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss dieser Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, hier eines weiteren Studiums, steht somit keine Familienbeihilfe zu. Ergänzend wird auf die fundierte Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Warum bei dieser Rechtslage von Bedeutung sein soll, dass zwischen den beiden Studien die vorlesungsfreie Zeit liegt, macht die Beschwerde nicht einsichtig.Diese für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsansicht wurde vom Bundesfinanzgericht bereits in mehreren Erkenntnissen vertreten (sh. zB BFG 10.7.2017, RV/7100985/2016; 8.9.2014, RV/7103029/2014; 19.11.2015, RV/5100684/2013).
Im Erkenntnis vom 17.09.2019, RV/3100264/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:Stammrechtssatz:Die Zeit zwischen einer (auf die Schulausbildung folgenden) Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung stellt keine durch Analogie zu schließende Lücke dar, weshalb in dieser Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (sofern nicht andere Anspruchsgründe vorliegen).Festzuhalten ist, dass die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 nicht als Anspruchsgrundlage in Frage kommen kann, da der Sohn der Beschwerdeführerin nach Abschluss seiner Schulausbildung auch bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen hat. Es liegt somit keine Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor.
Im Erkenntnis vom 21.01.2025, RV/7103981/2024, erwog das Bundesfinanzgericht nach Zitierung der beiden obenstehenden Erkenntnisse:Auf Grund dieser Rechtsausführungen kommt für die beiden Monate August und September 2023 die Gewährung von Familienbeihilfe nicht in Betracht.
Da die zwei Monate Juli und August 2024 den zwischen zwei Studien gelegenen Zeitraum betrifft, kommt für diese beiden Monate auf Grund der obigen Rechtsausführungen die Gewährung von Familienbeihilfe nicht in Betracht.
Dementsprechend kann (auch) aus dem ins Treffen geführten Umstand, dass "***Vorname*** im Juli und August 2024 noch in Österreich war", für den Standpunkt der Bf. nichts gewonnen werden.
Zu den Monaten September 2024 bis Juni 2025:
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 53 Abs. 1 FLAG bestimmt:Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Die Gleichstellung der Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (gemäß § 53 Abs. 1 leg.cit.) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit 31.12.2020 (vgl. bspw. dem Beschluss des BFG vom 15.10.2021, RV/7101900/2021, Rechtssatz 1; BFG vom 21.03.2025, RV/7100048/2025).
Nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Mit Erkenntnis vom 26.01.2012, 2012/16/0008, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Aufenthaltsdauer der Tochter des Beschwerdeführers in den USA von einem Jahr für Ausbildungszwecke:[Wiedergabe § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO]Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5). Auf eine allfällige Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, nach dem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an.Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist.Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010).Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. BFG 22.01.2019, RV/1100552/2018; BFG 02.08.2017, RV/7101620/2016; BFG 2.1.2017, RV/7103136/2015; BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016; BFG 14.10.2016, RV/7101355/2016; BFG 4.1.2016, RV/7101957/2015; BFG 11.12.2015, RV/7105408/2015; BFG 12.02.2014, RV/2100851/2013).
Im Erkenntnis vom 20.06.2000, 98/15/0016 (und dem folgend im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 05.06.2025, RV/7104024/2023), erwog der Verwaltungsgerichtshof:Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG deshalb nicht bestand, weil sich dieser nach Ansicht der belangten Behörde im strittigen Rückforderungszeitraum ständig im Ausland aufhielt. …Unbestritten ist, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit von September 1991 bis Jänner 1993 … in den USA aufhielt und dort eine Schule … besuchte. Die belangte Behörde stellte das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede, dass der Sohn zwar während des Schuljahres in den USA gewohnt, die Ferien aber in Österreich bei der Beschwerdeführerin verbracht habe. …Zu Recht hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1993, 91/13/0175, hingewiesen, in dem ein sich über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des (damaligen) Beschwerdeführers in den USA (zusammen mit ihrer Mutter) als ständig im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG beurteilt wurde. …Wie erwähnt unterbrechen vorübergehende Abwesenheiten das für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes notwendige Verweilen nicht. Hielt sich der Sohn während der Schuljahre im Streitzeitraum in den USA auf, ist das Verbringen der Ferien in Österreich bei der Beschwerdeführerin jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Sohnes in den USA nicht unterbrochen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1982, 82/14/0047). Ob die Sommerferien dabei - worauf in der Beschwerde hingewiesen wird - einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils Rückkehr in die USA - nicht entscheidungswesentlich. Da die Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten nicht unterbrachen, war der Anspruch auf Familienbeihilfe entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung auch nicht für jene (Ferien)Zeiten gegeben, die der Sohn bei der Beschwerdeführerin verbrachte. Ob im § 2 Abs. 5 lit b FLAG Fiktionen für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger Berufsausübung aufgestellt werden, hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG des außerdem nur in Schulausbildung gestandenen Sohnes der Beschwerdeführerin keine Bedeutung.
Im Erkenntnis vom 30.09.2025, RV/3100222/2020, das einen Beschwerdefall betrifft, in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin durchgehend am jeweiligen Wohnsitz der Mutter/Bf mit inländischem Hauptwohnsitz gemeldet war, erwog das Bundesfinanzgericht: 4. Dass der Sohn - wie seitens der Bf moniert - als österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland zweimal, wiederum bei Ferienaufenthalten, im Jänner 2016 und 2017 vor der Stellungskommission des Militärkommandos angetreten ist, muss aus vorgenannten Gründen ebenso ins Leere gehen. Zur Beurteilung des "dauernden Auslandsaufenthaltes" ist allein auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" iSd § 26 Abs. 2 BAO, dh. auf die körperliche Anwesenheit über einen Zeitraum von mehr als rund 6 Monaten im Ausland abzustellen. Die "Musterungen" selbst sind wiederum bloß als vorübergehende Abwesenheit vom Auslandsaufenthalt zu qualifizieren; der österreichischen Staatsbürgerschaft wie auch dem gemeldeten Hauptwohnsitz im Inland kommt - wie oben dargelegt - gegenständlich keine Bedeutung zu.
Da im gegenständlichen Fall das Auslandsstudium in Großbritannien (laut dem o.a. E-Mail) rd.9 ½ Monate, von Anfang September 2024 bis 11. Juni 2025 dauerte (laut den Angaben der Bf. in der Beschwerde hielt sich ihr Sohn bis 29. August 2024 in Österreich auf und kam, abgesehen vom kurzen Inlandsaufenthalt vom 12.-14. September 2024 und den inländischen Ferienaufenthalten, "am Tag nach seiner letzten Prüfung, dem 11. Juni 2025 zurück (nach Österreich)" (nicht erst am "Course end date 20/Jun/2025"), hatte der Sohn der Bf. im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012 und der nachfolgenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. Literatur seinen gewöhnlichen Aufenthalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab September 2024, während seines Masterstudiums an der London School of Economics and Political Science, in Großbritannien. Wurden die Ferienzeiten zwischen vorlesungsfreien Zeiten (Ferien) im Inland verbracht, waren das laut den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vorübergehende Abwesenheiten, die den ständigen 9 ½ Monate- Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrachen.
Von der Bf. wird gerügt, dass vom Finanzamt nicht darauf eingegangen wurde, "dass die Familienbeihilfe mit Antrag vom 27.6.2024 unter Offenlegung des Studienortes London und der Studiendauer beantragt wurde und in der Folge mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.8.2024 von der Behörde mitgeteilt wurde, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und für meinen Sohn ***Vorname*** für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 gewährt wurde. Die im Juni 2024 offengelegten Umstände sind genau so eingetreten und haben sich nicht geändert. Daher ist mir nicht klar, warum der Anspruch im Nachhinein aberkannt werden kann und ich nicht auf die Mitteilung des Finanzamtes vertrauen durfte."
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde gemäß den folgenden Erkenntnissen nicht zum Durchbruch verhelfen:Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15.10.2025, RV/7102980/2025, wurde erwogen: Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid (UFS 18.9.2006, RV/0205-G/06; zum Bescheid siehe die Ausführungen in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage 2020 zu § 13) und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar.Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 01.03.2024, RV/7102770/2023 (und dem nachfolgenden Erkenntnis vom 22.08.2025, RV/7101919/2025), wurde erwogen:Zum Vorbringen:"Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich auf die vom Finanzamt laufend übermittelten Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen, insbesondere die Mitteilung vom 28.09.2020, die Bestätigung vom 05.01.2021, die Bestätigung vom 18.02.2021, die Bestätigung vom 03.05.2021 und die Mitteilung vom 04.05.2021, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe voraussichtlich bis Dezember 2023 beziehen werde.Wenn das Finanzamt möglicherweise unrichtigerweise in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes Auszahlungen getätigt hat, können hiefür weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Eltern in Anspruch genommen werden."1. Die Mitteilungen sind nicht als Bescheide gekennzeichnet und haben nach einhelliger Literatur und Judikatur keinen Bescheidcharakter (vgl. bspw. Beschlüsse des BFG vom 10.05.2016, RV/7102025/2016 und vom 31.07.2015, RV/7104899/2014).Im Erkenntnis vom 01.03.2023, RV/2100884/2022 (und dem Erkenntnis vom 22.08.2025, RV/7101919/2025), erwog das Bundesfinanzgericht:"Die Bf. wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag vor allem auch deshalb, weil sie dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt hinsichtlich der Studienwechsel der Tochter offenlegte und das Finanzamt trotzdem die Familienbeihilfe gewährt hatte, um diese schließlich wieder zurückzufordern.Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe im Fall der Bf. gekommen ist, steht dies einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe nicht entgegen.Die Bf. bezieht sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich um eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.Zu beachten ist jedoch auch das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip:"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Im Erkenntnis des VwGH vom 7.6.2001, 98/15/0065, wird unter Hinweis auf die Vorjudikatur festgestellt: "Vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum eingeräumt hat."Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich somit in jenen Bereichen auswirken, in welchen es auf Fragen der Billigkeit (wie in § 20 BAO oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser Grundsatz - im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung - dort, wo die Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26.1.1993, 89/14/0234).Dass die Tochter aufgrund der fehlerhaften Vorgangsweise des Finanzamtes das Erststudium (verspätet) abbrach, ergibt sich nicht aus der Aktenlage bzw. wird auch von der Bf. nicht behauptet.Dass aber die Bf. auf Grund des vom Finanzamt erzeugten Anscheins und der Weitergewährung davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht.Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse VwGH vom 22.4.2009, 2008/15/0323).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174).
Das Vorbringen der Bf. im Zusammenhang mit der Haushaltszugehörigkeit, der Wohngemeinschaft und dem zu jeder Zeit unverändert zur Verfügung gestandenen Zimmer sowie die Versorgung im inländischen Haushalt, kann nach der einhelligen, oben beispielhaft wiedergegebenen Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Finanzamtes, insb. das wiedergegebene Erkenntnis des BFG vom 20.06.2016, RV/7100264/2016) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 6. November 2025
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