Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten ***7***, über die Beschwerde vom 20. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Februar 2024 über die Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab 11.2023, eingebracht am 23.11.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Sozialministeriumservice hat mit Gutachten vom 16.02.2024 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres bescheinigt. Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ist daher abzuweisen."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen aus:"Wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, Diese Voraussetzungen liegen aber entgegen der Beurteilung des Finanzamts vom 20.2.2024 tatsächlich vor. Denn bereits die Gutachterin (FA für Psychiatrie und Neurologie) ***2*** attestierte dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Tathandlungen 6.2.2017, 01.1.2017, 21.12. 2016 bis 19.1.2017, 19.01.2017, 29.12.2016 sowie 30.12.2016 Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie. …Taten unter dem Einfluss paranoider Erlebnisverarbeitung mit gestörtem Realitätsbezug im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie begangen und war somit nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.
Die medizinischen Voraussetzungen des § 11 StGB liegen vor. Beweise.: Sachverständigengutachten (kurz: SVGA) vom 19. 5.2017 von ***4***, ***5*** Staatsanwaltschaft Wien, Abweisungsbescheid Finanzamt Österreich vom20.2.2024 Zuerkennung der Invaliditätspension der PVA vom 14.2.2024, ***6*** Bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.Diese Handlungen liegen alle vor dem 21. Geburtstag des Beschwerdeführers und ist sohin dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 10. Oktober 2024 wurde begründet wie folgt:"Gemäß § 6 (2) lit. d FLAG 1967 (für volljährige Vollwaisen) bzw. § 6 (5) FLAG 1967 (für Kinder, deren Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten) besteht ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 30.09.2024 wurde bei Ihnen die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend seit 01.06.2023 festgestellt. Diese Feststellung ist ident mit dem Sachverständigengutachten vom 16.02.2024. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit in beiden Gutachten erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres (04.03.2017) bzw. 25. Lebensjahres (04.03.2021) festgestellt wurde, besteht für Sie kein Eigenspruch auf erhöhte Familienbeihilfe."
Der anwaltlich vertretene Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 4.11.2024 (dat. 3.11.2024) und führte im Wesentlichen darin aus wie folgt:"Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: § 6 Abs 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz lautet wie folgt: Wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/19697 auf sie Anwendung finden. Diese Voraussetzungen liegen aber entgegen der Beurteilung des Finanzamts vom 20.2.2024 tatsächlich vor. Denn bereits die Gutachterin (FA für Psychiatrie und Neurologie ***1******2***,) attestierte dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Tathandlung 6.2.2017, 01.1.2017, 21.12. 2016 bis 19.1.2017, 19.01.2017, 29.12.2016 sowie 30.12.2016 Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie. … Taten unter dem Einfluss paranoider Erlebnisverarbeitung mit gestörtem Realitätsbezug im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie begangen und war somit nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.Die medizinischen Voraussetzungen des § 11 StGB liegen vor.Gutachten vom 19. 5.2017 von Staatsanwaltschaft Wien
Der Beschwerdeführer wurde im März 2017 21 Jahre. Es sind wie sich aus dem Akteninhalt ergibt Tathandlungen, welche ganz klar auf eine schwere Erkrankung (paranoide Schizophrenie) rückschließen lassen, bereits vor diesem Stichtag gesetzt worden, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführer auf erhöhte Familienbeihilfe entgegen der Beschwerdeentscheidung sehr wohl zu Recht besteht. Auch hat die Gutachterin ***3*** eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Die Beschwerdevorentscheidung ist sohin nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe liegen beim Beschwerdeführer vor.
Beweise: Sachverständigengutachten vom 19. 5.2017 von Staatsanwaltschaft Wien, ***5***; Abweisungsbescheid Finanzamt Österreich vom20.2.2024; Zuerkennung der Invaliditätspension der PVA vom 14.2.2024, ***6***.Bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.
Die Tathandlungen liegen alle vor dem 21. Geburtstag des Beschwerdeführers und ist sohin dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 03.12.2024 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 23.11.2023 die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Sowohl das SV-Gutachten vom 16.02.2024 als auch das SV-Gutachten vom 30.09.2024 stellen übereinstimmend einen GdB iHv 50% und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2023, und damit nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres fest. Beweismittel: laut Aktenkonvolut Stellungnahme: Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Finanzamt ist an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und hat dabei keinen Ermessensspielraum. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Mit den Sachverständigengutachten vom 16.02.2024 (Anmerkung: 19.2.2024 [Vidierungsdatum]) und 30.9.2024 (Anmerkung: 2.10.2024 [Vidierungsdatum]) wurde festgestellt, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres (04.03.2017) bzw. 25. Lebensjahres (04.03.2021) eingetreten ist, und somit kein Eigenanspruch auf erhöhte FBH besteht. Die beiden Gutachten bestätigen übereinstimmend einen GdB iHv 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2023. Die im Vorlageantrag beigelegten Unterlagen wurden bereits mit der Beschwerde vom 20.03.2024 dem SMS vorgelegt und daher beim Gutachten vom 30.09.2024 (Anmerkung: bzw. vom 2.10.2024 [Vidierungsdatum]) bereits berücksichtigt, weshalb die Anforderung eines weiteren Gutachtens unterblieb. Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF) (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, …c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, …
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF)(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sied) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
…
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022 (kurz: idgF) (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
…
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 23.11.2023 die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Sowohl das SV-Gutachten vom 19.02.2024 (Vidierungsdatum) als auch das SV-Gutachten vom 2.10.2024 (Vidierungsdatum) stellen übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2023, und damit nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres des Bf., fest . Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Gericht wie auch das Finanzamt sind an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und haben dabei keinen Ermessensspielraum. Eigenständige Beurteilungen über Behinderungen bzw. darüber, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind nicht zulässig. Mit den Sachverständigengutachten vom 19.02.2024 (Vidierungsdatum) und 2.10.2024 (Vidierungsdatum) wurde festgestellt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres (04.03.2017) bzw. 25. Lebensjahres (04.03.2021) eingetreten ist, und somit kein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe besteht. Die beiden Gutachten bestätigen übereinstimmend einen GdB iHv 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2023. Die im Vorlageantrag beigelegten Unterlagen wurden vom Finanzamt Österreich bereits mit der Beschwerde vom 20.03.2024 dem Sozialministeriumservice (kurz: SMS) vorgelegt (vgl. o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich) und daher beim Gutachten vom 2.10.2024 (Vidierungsdatum) bereits berücksichtigt, weshalb die Anforderung eines weiteren Gutachtens (bereits) aus diesem Grund zu unterbleiben hat.
Weiters wird auch im SVGA des BASB vom 2.10.2024 sowie im oben angeführten Vorgutachten auf ein SVGA vom 4.11.2020 Bezug genommen und darüber hinaus wird ausdrücklich angeführt, dass ab 03/2017 ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) 30% vorliegt.
Zum Verfahren des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF:Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 11-12).
Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangt, dass das letzte aktuelle SVGA vom 2.10.2024 in Ansehung des gesamten Akteninhalts bzw. des vorliegenden Sachverhalts schlüssig ist, weshalb das Bundesfinanzgericht aufgrund des Legalitätsprinzips iSd o.a. § 8 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an dieses SVGA vom 2.10.2024 gebunden ist. Aus den angeführten Gründen ist auch wie bereits angeführt seitens des Bundesfinanzgerichts kein weiteres SVGA vom BASB/Sozialministeriumservice anzufordern.
Darüber hinaus wird dem anwaltlich vertretenen Bf. entgegnet, dass § 6 FLAG 1967 idgF das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines allfälligen Eigenanspruchs regelt. Das Beschwerdevorbringen des anwaltlich vertretenen Bf. mit dem Hinweis auf den letzten Teilsatz des § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 idgF ist für das Beschwerdebegehren des Bf. nicht zielführend, zumal darin iVm § 6 Abs. 6 FLAG 1967 idgF geregelt wird, dass Personen im Falle von Maßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz allgemein keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Ein Eigenanspruch ist iSd § 6 Abs. 6 FLAG 1967 idgF allgemein im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6 FLAG; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 6 FLAG Rz 20).
Aufgrund der o.a. Gesetzesnormen iVm dem Legalitätsprinzip hat das Bundesfinanzgericht das aktuelle SVGA des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 2.10.2024 der Entscheidung zugrunde zu legen. Ein diesbezüglicher Ermessensspielraum in der Entscheidungsfindung besteht für das Bundesfinanzgericht nicht.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen unabdingbaren o.a. gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf den vom anwaltlich vertretenen Bf. beantragten Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Darüber hinaus wird auf die Begründungen des Finanzamtes im oben im Spruch näher bezeichneten beschwerdegegenständlichen Bescheid, in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch jeweils ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRsp folgt ist die Revision nicht zugelassen.
Wien, am 30. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden