Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Oktober 2024 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10.2023-07.2024, SVNR: ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO betreffend den Beschwerdezeitraum 10.2023-11.2023 abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO betreffend den Beschwerdezeitraum 12.2023-07.2024 stattgegeben. Der Bescheid wird diesen Zeitraum betreffend aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:"Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an. Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Für das Gymnasium für Berufstätige müssen mindestens 20 Wochenstunden pro Semester belegt werden. Im WS 23/24 wurden 18 Wochenstunden belegt, im SS 24 nur 2 Fächer abgeschlossen. Ab dem WS 24/25 werden laut Ihrer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung 15 Wochenstunden belegt. Eine Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig abgelegt werden."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen aus:Die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung es liege keine Bereitschaft und Ernsthaftigkeit zur Absolvierung der Ausbildung vor stimme nicht, da man im Abendgymnasium ins nächste Modul einsteigen könne, wenn die Gesamtnote nicht positiv sei, dafür müssten aber vor dem Einstieg in das übernächste Semester die vorherigen positiv abgeschlossen sein.
Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2025 wurde begründet wie folgt:"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lit a) für minderjährige Kinder, lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur -qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Dies gilt auch im Fall des Besuches einer Maturaschule (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.
In diesem Zusammenhang liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.). Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.).
Hinsichtlich der "Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung" haben UFS und BFG in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, dass hiefür eine Vorbereitungszeit von (maximal) vier Monaten ausreichend ist (vgl. zB BFG 30.3.2016, RV/7102207/2014 u.v.a.); dies in Anlehnung an einen ministeriellen Erlass (Erlass des BM für Umwelt, Jugend und Familie v. 29.6.1998, FB 100, GZ. 51 0104/4-VI/1/98), wonach ua. bei Ablegung einer (1) Teilprüfung rückgerechnet ab dem Prüfungstermin für längstens 4 Monate die FB zu gewähren ist.
Ihre Tochter besuchte im Wintersemester 23/24 das Gymnasium für Berufstätige in 6 Fächern im Ausmaß von 18 Wochenstunden, davon war 1 Fach negativ und 5 Fächer positiv.
In einem weiteren Fach wurde die Tochter nicht beurteilt. Für das Sommersemester 2024 wurde ein Nachweis vorgelegt, dass Ihre Tochter im Juli 2024 vorgezogene Teilprüfungen der Reifeprüfung im Fach Englisch und Ökonomie bestanden hat. Im Wintersemester 23/24 hat Ihre Tochter das nötige Wochenstundenausmaß nicht erreicht.
Allerdings hat sie im Sommersemester 2024 2 Teilprüfungen der Reifeprüfung abgelegt und bestanden für die jeweils 4 Monate Familienbeihilfe pro Teilprüfung zustehen, rückgerechnet ab dem Prüfungstermin im Juli 2024. Somit steht Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.12.2023 bis 31.7.2024 zu und Ihrer Beschwerde war für diesen Zeitraum stattzugeben.
Der Rückforderungsbescheid vom 15.10.2024 war auf den Zeitraum 1.10.2023 bis 30.11.2023 einzuschränken."
Die Bf. stellte am 6.3.2025 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Betreffend Rückforderungszeitraum 10.2023 bis 11.2023: die Tochter besuchte in dieser Zeit regelmäßig die Schule und absolvierte gegebenenfalls zu erledigende Kolloquien. Die Noten werden nicht im Zeugnis fürs laufende Semester notiert sondern wird lediglich dem Schüler erlaubt höhere Module in dem Fach zu besuchen. Die Schulbesuchsbestätigung wird vorgelegt."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 11.08.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.), geboren am ***1***, besucht das Gymnasium für Berufstätige in ***2***. Nach einem vorübergehenden Auszug lebt das Kind seit 02.10.2023 wieder im gemeinsamen Haushalt mit der Bf., weshalb dieser erneut Familienbeihilfe ab 10/2023 für das Kind gewährt wurde. Im Zeitraum 07/2022 bis 07/2023 lag ein Eigenanspruch des Kindes vor. Mit Bescheid vom 15.10.2024 forderte die Behörde die gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/2023 bis 07/2024 in Höhe von 2.525,30 Euro zurück. Die Behörde führte begründend aus, dass die Familienbeihilfe nur bei einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung zustehe. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind innerhalb angemessener Frist zu Prüfungen antrete. Im gegenständlichen Fall absolvierte die Tochter im Wintersemester 2023/24 lediglich 18 Wochenstunden und im Wintersemester 2024/25 15 Wochenstunden laut vorgelegter Schulzeugnissen. Daher seien die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht erfüllt. Mit 23.10.2024 erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde festgestellt, dass das Kind am 02. Juli 2024 zwei Teilprüfungen der Reifeprüfung (Fach 1: Englisch; Fach 2: Ökonomie) abgelegt hat, für die jeweils vier Monate Familienbeihilfe pro Teilprüfung, rückgerechnet ab dem Prüfungstermin, zustehen. Der ursprüngliche Rückforderungszeitraum wurde daraufhin auf den Zeitraum 10/2023 bis 11/2023 eingeschränkt. Für den Zeitraum 12/2023 bis 07/2024 wurde der Beschwerde aufgrund der zwei absolvierten Teilprüfungen vollinhaltlich stattgegeben. Am 06.03.2025 brachte die Bf. fristgerecht den Vorlageantrag ein. Im Wesentlichen wurde das Beschwerdebegehren erneut dargelegt. Beweismittel: Antwortschreiben Ergänzungsersuchen vom 04.10.2024, Beschwerde vom 23.10.2024, Vorlageantrag vom 06.03.2025, Semesterzeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen, Nachweis Schule über vorgezogene Teilprüfungen der Reifeprüfung.Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lit a) für minderjährige Kinder, lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach und (), , oder nach (), idF , rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach und oder nach rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß haben abweichend von Abs. 1 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Die Bf. und ihr Kind sind seit 03/2022 asylberechtigt und halten sich rechtmäßig in Österreich auf. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Dies gilt auch im Fall des Besuches einer Maturaschule (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. In diesem Zusammenhang liegt eine Berufsausbildung iSd 1967 nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.). Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd zu sprechen (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.). Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt: "Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (z.B. Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich." In diesem Erlass wird somit ausgeführt, eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des 1967 sei für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Das Kind hat laut vorgelegter Schulzeugnisse im Wintersemester 2023/24 lediglich 18 Wochenstunden und im Wintersemester 2024/25 lediglich 15 Wochenstunden den Unterricht besucht. Dieser zeitliche Umfang entspricht nicht einer Berufsausbildung iSd 1967, da dazu ein wöchentlicher Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden erforderlich ist. In quantitativer Hinsicht wurde die volle Zeit des Kindes aufgrund des Unterrichts am Gymnasium für Berufstätige nicht in Anspruch genommen. Allerdings gilt zu berücksichtigten, dass am 02. Juli 2024 zwei Teilprüfungen der Reifeprüfung (Fach 1: Englisch; Fach 2: Ökonomie) erfolgreich absolviert wurde. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Demnach ist vom 02. Juli 2024 eine Vorbereitungszeit von längstens 8 Monaten (für zwei Teilprüfungen) als anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Die anzuerkennende Berufsausbildung iSd 1967 begann daher ab Dezember 2023. Demnach steht die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag ab Dezember 2023, für 8 Monate, bis zur Ablegung der zwei vorgezogenen Reifeprüfungen im Juli 2024 zu.
Im Oktober und November 2023 befand sich die Tochter der Bf. hingegen in keiner Berufsausbildung iSd FLAG 1967, da weder das Gymnasium für Berufstätige im erforderlichen Ausmaß besucht wurde, noch eine intensive Vorbereitung auf die Teilprüfungen in diesen beiden Monaten angenommen werden kann. Aufgrund der obigen Ausführungen beantragte die Behörde die Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2024, sowie die Abweisung der Beschwerde für die Monate Oktober und November 2023."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Liegen die Voraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor, wurde diese somit zu Unrecht bezogen, ist sie zurückzufordern. Wurde eine (erhöhte) Familienbeihilfe gewährt, besteht bezüglich der Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 kein Vollzugsspielraum für die Abgabenbehörde. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit, Missverständnissen etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089,). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH vom 5.10.1993, 93/14/0101) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt.
Im Oktober 2023 und November 2023 befand sich die Tochter der Bf. in keiner Berufsausbildung iSd FLAG 1967, da weder das Gymnasium für Berufstätige im erforderlichen Ausmaß besucht wurde, noch eine intensive Vorbereitung auf die Teilprüfungen in diesen beiden Monaten angenommen werden kann. Subjektive Einschätzungen der Leistung bzw. der Zielstrebigkeit können nicht dazu führen dass die strikt regelmentierten Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht erfüllt werden und dennoch Familienbeihilfe gewährt werden würde.
Auf die o.a. Beschwerdevorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, wird hingewiesen. Die Bf. hat keine substantiierten Nachweise bzw. Vorbringen betreffend das Beschwerdebegehren erbracht bzw. vorgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen demnach im Rückforderungszeitraum Oktober 2023 bis November 2023 nicht vor.
Beurteilungszeitraum für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist jeder einzelne Monat. Daher müssen die Voraussetzungen für den allfälligen Familienbeihilfenanspruch für jeden einzelnen Monat erfüllt sein, damit allenfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe für die einzelnen Monate - jeweils nach monatsgenauer Beurteilung des Anspruches - anerkannt werden kann.
Das Bundesfinanzgericht wie auch die Behörden sind aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden, weshalb Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür besteht, wohingegen bei Nichterfüllen der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen Familienbeihilfe für die betroffenen Zeiträume (beschwerdegegenständlich eben für zwei Monate) ex lege bei bereits erfolgter Auszahlung zurückzufordern ist.
Daher kann auch aus den diesbezüglichen Vorbringen der Bf. nichts gewonnen werden, da es auf das subjektive Empfinden des erbrachten Einsatzes bzw. der diesbezüglichen Zielstrebigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe aufgrund der gesetzlichen Normen nicht ankommt.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes Österreich sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Betreffend die Beschwerdemonate Oktober 2023 und November 2023 ist wie bereits das Finanzamt Österreich ausführlich begründet hat die Beschwerde abzuweisen, im übrigen ist der Beschwerde im Sinne der o.a. BVE sowie dem Antrag des Finanzamtes Österreich im o.a. Vorlagebericht Folge zu geben; übrigens ist der Familienbeihilfenanspruch für den Beschwerdezeitraum Dezember 2023 bis Juli 2024 mittlerweile zwischen der Bf. und der Amtspartei unstrittig (vgl. o.a. BVE sowie Antrag des Finanzamtes Österreich im o.a. Vorlagebericht).
Insgesamt ist daher im Sinne des o.a. Antrages des Finanzamtes Österreich im Vorlagebericht iVm der o.a. Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 31. Dezember 2025
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