Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, betreffend Beschwerde vom 17. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2023, vom 7. Dezember 2023 sowie vom 11. Dezember 2023 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2022, Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2021, die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO für das Jahr 2021 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2024 und Folgejahre, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Als Ergebnis einer die Jahre 2021 und 2022 umfassenden Außenprüfung wurden dem Bf. gegenüber ein mit 15.11.2023 datierter Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2022, mit 7.12.2023 datierte Sachbescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2021, ein ebenfalls mit 7.1.2.2023 datierter Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 sowie ein mit 11.12.2023 datierter Bescheid betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2024 und Folgejahre erlassen.
Nach Aktenlage erfolgte die Zustellung oben angeführter Bescheide an den zustellbevollmächtigen Vertreter des Bf. zu nachfolgenden Zeitpunkten:
a.) Umsatzsteuerbescheid 2022
Der mit 15.11.2023 datierte Bescheid wurde per Finanzonline am 16.11.2023, 02:50:38 Uhr bzw. der als Begründung nämlichen Bescheides dienende BP- Bericht wurde per Finanzonline am 8.12.2023, 05:17:10 Uhr in die Databox des Vertreters gestellt.
b.) Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2021, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021
Obige mit 7.12.2023 datierten Bescheide wurden mittels RSb an den Vertreter des Bf. zugestellt und von diesem nachweislich am 12.12.2023 übernommen. Hinsichtlich des Zustellzeitpunktes des als Begründung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2021 dienenden BP- Berichtes wird auf die Ausführungen unter lit. a verwiesen.
c.) Bescheid betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2024 und Folgejahre
Nämlicher mit 11.12.2023 datierte Bescheid wurde mit RSb an den Vertreter des Bf. zugestellt und von diesem nachweislich am 15.12.2023 übernommen.
Beschwerde vom 17.1.2024
Mit Eingabe vom 17.1.2024 wurde seitens des Bf. gegen die in den lit. a bis c angeführten Bescheide Beschwerde erhoben und der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 7.2.2024 sowie vom 9.2.2024
Während die gegen die Umsatzsteuerbescheide 2021 und 2022 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Beschwerde mittels BVE vom 9.2.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde, erfolgte mittels BVE vom 7.2.2024 betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 sowie den Bescheid betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2024 und Folgejahre eine abweisende Erledigung des Rechtsmittels.
Vorlageantrag vom 20.2.2024
Mit Eingabe vom 20.2.2024 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 17.1.2024 an das BFG.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).
An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand 1.8.2011, rdb.at), § 98 Anm. 8).
Rechtliche Konsequenzen
Ausgehend von den Zustellzeitpunkten der unter den lit. a.) bis c.) angeführten Zustellzeitpunkten lautet der Beginn bzw. das Ende der Rechtsmittelfrist wie folgt:
a.) Umsatzsteuerbescheid 2022
Nach der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO ist obiger Bescheid am 16.11.2023 bzw. der als Begründung desselben fungierende BP- Bericht am 8.12.2023 in die elektronische Verfügungsmacht des zustellbevollmächtigen Vertreter des Bf. gelangt sodass gemäß § 108 Abs. 3 BAO der Lauf der Beschwerdefrist am 8.12.2023 in Gang gesetzt wurde, sodass das Ende derselben auf den 8.1.2024 lautete.
b.) Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2021, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021
Nach der Bestimmung des § 97 Abs. 1 BAO wurde für obige Bescheide - ob nachweislich am 12.12.2023 erfolgter Übernahme derselben durch den zustellbevollmächtigten Vertreter - der Lauf der Beschwerdefrist am 12.12.2023 in Gang gesetzt wurde, sodass das Ende derselben auf den 12.1.2024 lautete.
c.) Bescheid betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2024 und Folgejahre
Nach der Bestimmung des § 97 Abs. 1 BAO wurde für obiger Bescheide - ob nachweislich am 15.12.2023 erfolgter Übernahme derselben durch den zustellbevollmächtigten Vertreter - der Lauf der Beschwerdefrist am 15.12.2023 in Gang gesetzt wurde, sodass das Ende derselben auf den15.1.2024 lautete.
In Ansehung obiger Ausführungen wurde die- mit Poststempel 17.1.2024 - versehene, gegen die unter lit. a bis c. dargestellten Bescheide erhobene Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht und war daher wie im Spruch zu befinden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, die die Zurückweisung direkt auf den gesetzlichen Grundlagen der BAO fußt. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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