Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken versuchen.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates zu beglaubigen.
HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 2
…Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.…
Art. 7
…Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt. Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines…
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