Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 3
…Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken versuchen. Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem…
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