Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.
…Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitere. Gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 PatG müssen Ansprüche genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird, analog gilt Art 84 EPÜ und Art 6 PCT. Zur Beurteilung des Schutzbereiches sind jedoch laut § 22a (1) PatG auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Artikel 69 des…
Rückverweise