BundesrechtInternationale VerträgeMehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte§ 2

§ 2Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

In Kraft seit 08. Januar 2026
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