Begriffsbestimmungen
§ 2Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
§ 3Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
§ 4Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
§ 5Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
§ 6Konsultationen und Änderungen
§ 7Allgemeine Bedingungen
§ 8Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Vorwort
1. Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);
d) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
e) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.
2. Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
1. Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
3. Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;
b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
1. Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.
2. Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
3. Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.
2. Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln,
a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist;
b) in der bestätigt wird, ob der Staat als Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist;
c) in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird;
d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind;
e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind;
f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt; und
Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
c) für jede Art von meldepflichtigem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat:
i) die vollständige Bezeichnung der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung;
iv) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;
v) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;
vi) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen;
vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; und
ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf Übertragungen des meldepflichtigen Nutzers, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an Wallet-Adressen, durchgeführt wurden, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
g) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung der oben genannten Notifikationen notifizieren.
2. Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.
5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde.
6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.