(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
1. die Verletzung der Gestellungspflicht;
2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
1. Abs. 1 Z 1 das Vierfache,
2. Abs. 1 Z 2 das Dreifache,
3. Abs. 1 Z 3 das Zweifache,
4. Abs. 1 Z 4 das Zweifache.
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 30 Zu § 41 ZollR-DG
…1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird 1. die Verletzung der Gestellungspflicht; 2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art…
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