(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 8 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
…Bordtelefonisten und Bordtechniker. (Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016) (3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen. (4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten…
§ 90 Sonderberechtigungen
(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberech…
§ 5 Tauglichkeit
…der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann. (4) Ein Flugschüler darf erst…
§ 3 Mindestalter
…Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte 6. das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater. (2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung…
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