(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 127 Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen. (2) Die Berec…
§ 131 Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen…
§ 129 Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.…
§ 130 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden: 1. Flugwerk, 2. Triebwerk oder 3. Bordausrüstung. (2) Die Bestimmungen der §…
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