„ § 118b. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.
(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bestimmte Fälle festlegen, in denen die Unterschiedsschulung durch eine Vertrautmachung ersetzt werden kann. Eine Vertrautmachung beinhaltet dabei den selbständigen Erwerb der erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Eine derartige Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 118b Unterschiedsschulung und Vertrautmachung
…„ § 118b. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters…
§ 24a Ultraleichtschein
…Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein…
§ 86 Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
…Abs. 5 zu erfolgen. (6) Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/G sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Hängegleitern berechtigt. Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a…
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