(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.
TSchKV · Tierschutz-Kontrollverordnung
§ 2 Kontrolle von Tierhaltungen
…1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach…
§ 6 Kontrollorgane
…hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen. (2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der…
§ 10 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. (2) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008…
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