§ 53 Vollziehung
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung der §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 bis 41, 43 Abs. 1 bis 3, 44 bis 47, 49 Abs. 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2, 42, 43 Abs. 4, 48 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.
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