Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:
1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
3. die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
5. die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
6. die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 27 Mitteilungspflicht
…sie für ein Opfer gesetzt haben, noch bevor eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung die Erforderlichkeit der Prozessbegleitung prüfen konnte (§ 30 bis 33), weil ansonsten die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet gewesen sein könnte, ehest möglich mitzuteilen…
§ 32 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen
…Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden.…
§ 33 Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit
…wird vermutet. (2) Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach §§ 30 bis 33 nachvollziehbar ist. (3) Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO ist getrennt von…
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