§ 32 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen
In Kraft seit 01. Oktober 2025
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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden.
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