(1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 47 Abschlussprüfungskommission
(1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an: 1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter, 3. der medizinisch-wissenschaf…
§ 48 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
…den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben. (3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen…
VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der BMin für Gesundheit und Frauen
Art. 1
…die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“), 2. der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 MMHm-AV heranzuziehen.“), 3. der zehnte Absatz („Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 – insbesondere die Inhalte der…
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