§ 38 Beurteilung der kommissionellen Prüfung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
(1) Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
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