§ 2 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – medizinischer Masseur/medizinische Masseurin
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Prüfung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin
(1) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015)
§ 4 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Heilmasseur/Heilmasseurin
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 7 und 8 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 5 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Lehraufgaben
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Lehraufgaben sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 9 und 10 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung für Lehraufgaben nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 6 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Elektrotherapie
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Elektrotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 11 und 12 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 7 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 13 und 14 auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Hydro- und Balneotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 7a Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Basismobilisation
(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für die Basismobilisation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 14a und 14b auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Basismobilisation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 15 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Weiters ist sie mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 9 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
(1) Über einen absolvierten Anpassungslehrgang oder eine absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 16 und 17 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 10 Inkrafttreten
Die § 1 Abs. 1 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
Anl. 1
| Anlage 1 | |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der | |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer | |
| |
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG | |
| |
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................., | |
| geboren am ..................................................................... in ....................................................................., hat | |
| an der Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin 1 gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von ............................. bis ................................ teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
Anl. 2
| Anlage 2 | |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der | |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer | |
| |
| ZEUGNIS | |
| |
| Herr/Frau 1 ............................................................................................................................................, geboren am ................................................................... in ........................................................................, hat die Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin 1 gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Prüfung | |
| |
|
Anl. 3
| Anlage 3 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG |
|
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................., |
| geboren am .................................................... in ......................................................................................., |
| hat an der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin 1 für Masseure/Masseurinnen 1 gemäß § 26 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, in Verbindung mit der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von .................................... bis ..................................... teilgenommen und nachstehende Beurteilung erlangt: |
|
| Praktische Ausbildung |
|
|
Anl. 4
| Anlage 4 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| ZEUGNIS |
|
| Herr/Frau 1 ....................................................................................................................................................., geboren am ............................................................... in ............................................................................, hat die verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin 1 für Masseure/Masseurinnen 1 gemäß § 26 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, in Verbindung mit der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die praktische Ausbildung |
|
| ............................................................... 2 . |
|
| Er/Sie 1 hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur / medizinische Masseurin 1 erlangt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung |
|
| „medizinischer Masseur“ / „medizinische Masseurin“ 1 |
|
Anl. 7
| Anlage 7 | |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der | |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer | |
| |
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG | |
| |
| Herr/Frau 1 ………..........................................................................................................................................., | |
| geboren am ................................................................. in .........................................................................., | |
| hat an der Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin 1 gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von ........................... bis .............................. teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: | |
|
Anl. 8
| Anlage 8 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| ZEUGNIS |
|
| Herr/Frau 1 ....................................................................................................................................................., |
| geboren am ...................................................... in ....................................................................................., |
| hat die Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin 1 gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
| ............................................................. 2 . |
|
| Er/Sie 1 hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung als Heilmasseur/Heilmasseurin 1 erlangt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung |
Anl. 9
| Anlage 9 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG |
|
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................., |
| geboren am ............................................................ in ...................................................................................., |
| hat an der Ausbildung für Lehraufgaben gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2006, in der Zeit von ........................................... bis .......................................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Einzelprüfungen |
|
| Unterrichtsfach | |
Anl. 10
| Anlage 10 | |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers der | |
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer | |
|
| ZEUGNIS |
|
| Herr/Frau 1 ............................................................................................................................................., |
| geboren am ........................................................... in ................................................................................, |
| hat die Ausbildung für Lehraufgaben gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
| ............................................................. 2 . |
|
Anl. 11
| Anlage 11 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG |
|
| Herr/Frau 1 ....................................................................................................................................................., |
| geboren am ................................................................. in .........................................................................., |
| hat an der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2006, in der Zeit von ............................. bis ................................ teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Praktische Ausbildung |
|
| Die Leistung im Rahmen der praktischen Ausbildung wurde mit ................................................ 2 beurteilt. |
|
|
Anl. 12
| Anlage 12 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| ZEUGNIS |
|
| Herr/Frau 1 ............................................................................................................................................., geboren am ....................................................... in ...................................................................................., hat die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
| ............................................................. 2 . |
|
| Er/Sie 1 hat hiermit die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung der Spezialqualifikation Elektrotherapie erlangt und ist berechtigt, nach seiner/ihrer 1 Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung |
|
| „Elektrotherapie“ |
|
|
Anl. 13
| Anlage 13 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG |
|
| Herr/Frau 1 ....................................................................................................................................................., |
| geboren am .................................................... in ........................................................................................., |
| hat an der Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von ............................. bis .................................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Praktische Ausbildung |
|
| Die Leistung im Rahmen der praktischen Ausbildung wurde mit ................................................ 2 beurteilt. |
|
Anl. 14
| Anlage 14 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| ZEUGNIS |
|
| Herr/Frau 1 ....................................................................................................................................................., |
| geboren am ............................................................ in ............................................................................, hat |
| die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
| ............................................................. 2 . |
|
| Er/Sie 1 hat hiermit die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie erlangt und ist berechtigt, nach seiner/ihrer 1 Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung |
|
|
Anlage 14a
Anl. 14a
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
| AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG |
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................, |
| geboren am .................................................... in ........................................................................................., |
| hat an der Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von |
| ............................. bis .................................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
| Praktische Ausbildung |
| Die Leistung im Rahmen der praktischen Ausbildung wurde mit ................................................ 2 beurteilt. |
| Kommissionelle Abschlussprüfung |
| |
Anlage 14b
Anl. 14b
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
| ZEUGNIS |
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................., |
| geboren am ............................................................ in .............................................................................., |
| hat die Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
| ............................................................. 2 . |
| Er/Sie 1 hat hiermit die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung der Spezialqualifikation Basismobilisation erlangt und ist berechtigt, nach seiner/ihrer 1 Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung |
| „Basismobilisation“ |
| anzufügen. |
| .........................................., am ....................................... |
|
Anl. 15
| Anlage 15 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| BESTÄTIGUNG ÜBER DIE ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG |
|
| Herr/Frau 1 ...................................................................................................................................................., |
| geboren am ............................................................ in ..............................................................................., |
| hat an der im Bescheid des Landeshauptmannes ............................................................................ vom |
| ......................................, Zahl .............................., vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit von ............................. bis ............................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Ergänzungsprüfungen |
|
| Unterrichtsfach | |
Anl. 16
| Anlage 16 |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ANPASSUNGSLEHRGANG |
|
| Herr/Frau 1 ...................................................................................................................................................., |
| geboren am ....................................................... in ....................................................................................., |
| hat den im Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin 1 für .......................................................... |
| vom ......................................, Zahl ............................... vorgeschriebenen Anpassungslehrgang gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, |
|
| mit/ohne 1 Erfolg |
|
| absolviert und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
Anl. 17
| Anlage 17 | |
| Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers | |
| der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer | |
| |
| BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG | |
| |
| Herr/Frau 1 ......................................................................................................................................................, geboren am ..................................................... in ......................................................................................, hat die im Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin 1 für ........................................................... vom ........................................., Zahl ............................... vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, | |
| mit/ohne 1 Erfolg | |
| |