(1) Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 BPGG in Abzug zu bringen.
(3) Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Abs. 2 ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des § 3 besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:
| 1. An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2 x 20 Minuten |
| 2. Mobilitätshilfe im engeren Sinn bis zum vollendeten 18. Lebensmonat | 1 Stunde |
| 3. Tägliche Körperpflege bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 2 x 25 Minuten |
| 4. a) Zubereitung von Mahlzeiten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 1 Stunde |
| b) Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 40 Minuten |
| 5. Einnehmen von Mahlzeiten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr |
| 1 Stunde |
| 6. Verrichtung der Notdurft bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 1 Stunde |
(4) Der in Abs. 3 angeführte jeweilige natürliche Pflegebedarf für das An- und Auskleiden, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für das Einnehmen von Mahlzeiten ist bei den in § 3 angeführten Zeitwerten bereits in Abzug gebracht worden.
Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf
…1) Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993…
§ 4 Hilfe
…1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. (2) Hilfsverrichtungen sind 1…
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