§ 41 Allgemeines
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36.
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 41 Allgemeines
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36.…
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